Beschlussvorschlag:
I.
Als Vertreter des
Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
werden gewählt/entsandt:
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Vertreter/in |
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Stellvertreter/in |
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1. |
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Landrat Konrad Püning |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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11. |
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12. |
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II.
Die vom Kreistag
des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Westmünsterland entsandten Vertreter werden angewiesen, als auf den Kreis
Coesfeld entfallende sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse
Westmünsterland und deren Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen:
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Sachkundiges Mitglied |
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Stellvertreter/in |
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1. |
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2. |
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3. |
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III.
Die vom Kreistag
des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Westmünsterland entsandten Vertreter werden angewiesen, bei Beschlussfassungen
entsprechend den im öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Vereinigung der
Sparkasse Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken getroffenen Regelungen zu
stimmen.
Begründung:
I. Problem
Mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode endete am 20. Oktober 2009 auch die Wahlzeit der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland – Sparkassenzweckverband der Kreise Borken und Coesfeld und der Städte Coesfeld, Dülmen, Vreden, Isselburg und Billerbeck (§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Zweckverbandssatzung - ZwVSa) - sowie des Verwaltungsrates der Sparkasse Westmünsterland und seiner Ausschüsse (§§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz - SpkG). Die Organe des Verbandes bleiben bis zum Zusammentritt der neu gewählten Zweckverbandsversammlung im Amt (§ 10 ZwVSa). Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus (§ 14 SpkG).
Für den 07. Dezember 2009 ist die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland geplant. In die Verbandsversammlung entsendet der Kreis Coesfeld künftig zwölf Mitglieder und entsprechende Stellvertreter.
Gegenstand der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung wird auch die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland sein. Von den sachkundigen Mitgliedern und ihren Stellvertretern, die nicht Mitglieder der Verbandsversammlung bzw. des Kreistages sein müssen, stellt der Kreis Coesfeld in der kommenden Wahlperiode drei Mitglieder.
Die Durchführung der Wahl des Verwaltungsrats in der Verbandsversammlung würde erleichtert, wenn auf der Grundlage der Vereinbarungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Vereinigung der Sparkasse Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken vom 20. Dezember 2002 ein einheitlicher Wahlvorschlag unterbreitet werden könnte.
Die maßgeblichen Aspekte zu den Neuwahlen sind:
1. Zusammensetzung
der Zweckverbandsversammlung
Gemäß § 4 der zum Beginn
der neuen Wahlperiode geänderten Satzung des Sparkassenzweckverbandes besteht
die Verbandsversammlung künftig aus 40 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon
entsenden die Verbandsmitglieder
§
Kreis Borken 16 Vertreter
§
Stadt Vreden
3 Vertreter
§
Stadt
Isselburg 1 Vertreter
20
§
Kreis
Coesfeld 12 Vertreter
§
Stadt Dülmen
4 Vertreter
§
Stadt
Coesfeld 3 Vertreter
§
Stadt
Billerbeck 1 Vertreter.
20
Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von
den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit bestellt.
In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein
Stellvertreter zu wählen (§ 4 Abs. 3 ZwVSa).
Bei der Wahl ist § 26 Abs. 5 KrO NRW zu beachten:
„Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat
oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter des Kreises dazuzählen.“
Die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder nehmen, sofern sie
nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sind, an den Sitzungen der
Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil (§ 8 Abs. 4 ZwVSa).
2. Unvereinbarkeit
mit einer Vertretung in der Verbandsversammlung
Der Verbandsversammlung
des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland dürfen nicht angehören (§ 5
ZwVSa):
a) Dienstkräfte der Sparkasse
b)
Personen,
die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der
Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder
Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben
oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für
Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft
in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute,
bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband
an der Trägerschaft, beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit
den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen
Postbank AG und der Deutschen Post AG,
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien,
e)
Personen,
gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein
Strafverfahren gerichtlich anhängig oder eine Strafe verhängt worden ist,
soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde
Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren
in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
3.
Weisungsgebundenheit der Vertreter in der Verbandsversammlung
Die in die Sparkassenzweckverbandsversammlung entsandten Vertreter haben
bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte ausschließlich die Interessen
der sie entsendenden Kommune zu vertreten. Sie sind an etwaige Beschlüsse des
Kreistages gebunden und damit einem Weisungsrecht unterworfen.
Damit der Kreistag sachgemäße Weisungen treffen kann, haben die
Mitglieder den Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
frühzeitig zu unterrichten (§ 26 Abs. 5 KrO NRW i.V.m. § 113 GO NRW). Die
Weisungsgebundenheit steht mit dem - mehrheitlichen - Willen des Kreistages in
Beziehung. Das zwingt die Mitglieder dazu, ihr Mandat einheitlich auszuüben.
Die Rechtsordnung lässt also den von den Verbandsmitgliedern entsandten
Vertretern keinen Raum für die Ausübung eines freien Mandats.
Neben den in der
Kommunalverfassung verankerten generellen Weisungsvorschriften sind in dem zur
Vereinigung der Sparkasse Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken am 20.12.2002
geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag konkrete Regelungen festgeschrieben
worden, die als Ausfluss der Weisungsgebundenheit die Mitglieder der
Sparkassenzweckverbandsversammlung verpflichten, sich in ihrem Stimmverhalten
an diesen Regelungen auszurichten.
Danach ist für die
folgende Wahlperiode vorgesehen, durch die Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
a) den Landrat des Kreises Borken zum Vorsitzenden
der Verbandsversammlung zu wählen,
b) einen Vertreter des Kreises Coesfeld
zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,
c) einen Vertreter der Stadt Isselburg zum zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,
d) den Landrat des Kreises Coesfeld zum
Verbandsvorsteher zu wählen,
e) den Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt
der Stadt Vreden zum stellvertretenden Verbandsvorsteher zu wählen,
f)
den Landrat
des Kreises Coesfeld zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates zu
wählen,
g) in den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland
11 sachkundige Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag der
Sparkassenzweckverbandsmitglieder in folgender Verteilung zu wählen: 5 Kreis
Borken, 1 Stadt Vreden oder Stadt Isselburg, 3 Kreis Coesfeld, 1 Stadt
Coesfeld, 1 Stadt Dülmen,
h) ein Verwaltungsratsmitglied des Kreises Borken
zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,
i)
das
Verwaltungsratsmitglied der Stadt Coesfeld zum zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,
j)
den Landrat
des Kreises Borken zum Vertreter des Beanstandungsbeamten bei Verhinderung des
Verwaltungsratsvorsitzenden zu wählen,
k) den Landrat des Kreises Coesfeld sowie ein
Verwaltungsratsmitglied des Kreises Borken in die Verbandsversammlung des
Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes zu entsenden.
4. Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Nach § 4 Abs. 1 der Satzung für die Sparkasse Westmünsterland und dem ihr
zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkasse
Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken vom 20.12.2002 besteht der
Verwaltungsrat der Sparkasse mit Beginn der neuen Wahlperiode aus dem
vorsitzenden Mitglied, 11 weiteren Mitgliedern und 6 Dienstkräften der
Sparkasse. Die Mitgliederzahl reduziert sich von bisher 24 auf 18 aufgrund des
Auslaufens einer aufsichtsbehördlichen Ausnahmegenehmigung.
Nach den in dem
vorgenannten öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffenen Regelungen entfällt in
der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Verwaltungsrats auf den Landrat des
Kreises Coesfeld, von den 11 weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern
stellen
§
der Kreis
Borken 5 Mitglieder
§
die Stadt
Vreden und
die Stadt Isselburg 1
Mitglied (nach Wahlperioden im Wechsel)
§
der Kreis
Coesfeld 3 Mitglieder
§
die Stadt
Coesfeld 1 Mitglied
§
die Stadt
Dülmen 1 Mitglied
Die Mitglieder des Sparkassenverwaltungsrats können, müssen aber nicht
der Sparkassenzweckverbandsversammlung bzw. dem Kreistag angehören.
Seit der Novellierung des Sparkassengesetzes im November 2008 ist erstmals die Wählbarkeit der Bürgermeister/Landräte der Sparkassenzweckverbandsmitglieder zum ordentlichen Mitglied des Verwaltungsrates zugelassen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 SpkG).
Die nach Maßgabe der Sparkassensatzung und des o.g. öffentlich-rechtlichen Vertrages bestehende Möglichkeit der beratenden Teilnahme eines Landrats und von Bürgermeistern an den Sitzungen des Verwaltungsrates gilt daneben unverändert weiter.
Die Mitglieder des
Verwaltungsrats der Sparkasse handeln gemäß § 15 Abs. 6 SpkG NW „nach ihrer
freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der
Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden“.
5. Unvereinbarkeit
mit einer Tätigkeit im Verwaltungsrat
Gemäß § 13 Abs. 1 SpkG
dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:
a) Dienstkräfte des Trägers oder der Sparkassen;
diese Beschränkung gilt weder für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und
Absatz 2 Buchstabe c SpkG noch für Hauptverwaltungsbeamte,
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates,
Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte,
Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die
gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere
Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen
tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die
Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein
Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren
Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im
Verbund stehenden Unternehmen,
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen
Postbank AG und der Deutschen Post AG,
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
Dem Verwaltungsrat
dürfen gemäß § 13 Abs. 2 SpkG ferner solche Personen nicht angehören, gegen die
wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren
rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem
Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden
darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein
Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
6.
Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder
Bereits
in der Vergangenheit war die Sachkunde eine wesentliche Voraussetzung für die
Wahl in den Sparkassenverwaltungsrat. Aufgrund einer Erweiterung des § 12 Abs.
1 SpkG bei der Änderung des Sparkassengesetzes Ende 2008 wird die besondere
Bedeutung der Sachkunde für die Mitarbeit im Verwaltungsrat ausdrücklich
hervorgehoben.
Nach
§ 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SpkG hat der Sparkassenträger die Voraussetzungen für
die erforderliche Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen.
Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis
der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Anhang zur
Landtags-Drucksache 14/7844) wird
„den Mitgliedern eines Verwaltungsrates…. eine hohe Verantwortung für die
Belange der Sparkasse übertragen. Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 2 sehen
daher vor, dass nur solche Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates
bestellt werden dürfen, die über eine Sachkunde verfügen, welche es ihnen
ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Dabei ist nach Satz 3 unter
Sachkunde ein Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der
wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse zu
verstehen. Dieser Nachweis muss von dem für den Wahlvorschlag vorgesehenen
Bürger dem Träger gegenüber erbracht werden. Die Entscheidung über das
Vorliegen der Sachkunde trifft - wie bisher - der Träger.“
Die Anforderungen an die Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungsrates werden künftig auch durch § 36 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) geregelt, der im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht (Artikel 1 Nr. 10 c) in das KWG eingefügt wurde. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses werden Kriterien genannt, bei denen Sachkunde anzunehmen ist. Danach ist Sachkunde anzunehmen bei denjenigen Personen, die (alternativ)
§ über Erfahrungen im Bereich der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen,
§ ein Institut oder ein Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich geleitet haben,
§ an herausgehobener Stelle in einem solchen Institut oder Unternehmen tätig waren,
§ über berufliche Erfahrungen aus einer Tätigkeit in einer anderen Branche verfügen,
§ berufliche Erfahrungen im Rahmen der öffentlichen Verwaltung besitzen,
§ sich durch berufsbezogene Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben
§ oder bereit sind, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen.
Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie wird begleitend zu den gesetzlichen Anforderungen für die Mitglieder der Verwaltungsräte Informationsveranstaltungen, Seminare und regelmäßige Fortbildungen anbieten.
II. Lösung
Der Kreistag wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl insgesamt elf Mitglieder und elf stellvertretende Mitglieder für die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland sowie drei sachkundige Mitglieder und deren Stellvertreter. Ebenfalls bestellt er den Landrat oder einen von ihm vorgeschlagenen Bediensteten des Kreises zum Mitglied der Zweckverbandsversammlung und einen Stellvertreter.
Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 6 Sitze, SPD 3 Sitze, GRÜNE 1 Sitz, FDP 1 Sitz.
Ferner entsendet der Kreistag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl insgesamt drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder für den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland. Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 2 Sitze, SPD 1 Sitz.
Der Kreistag erteilt den zu
entsendenden Vertretern die im Beschlussvorschlag angeführte Weisung.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KrO NRW ist der Kreistag für diese Wahlen/Bestellung zuständig.