Betreff
Produktgruppe 051.001 - Kindertagesbetreuung
hier: Antrag des DRK-Ortsvereins Lüdinghausen e.V., Werdener Straße 8 a, 59348 Lüdinghausen, auf Gewährung einer Zuwendung zu den Einrichtungskosten für eine Übermittagbetreuung im DRK-Kindergarten Ostwall
Vorlage
SV-6-0719
Aktenzeichen
251.2.3 - 40.42.5
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem DRK-Ortsverein Lüdinghausen e.V., Werdener Straße 8a, 59348 Lüdinghausen, werden zu den Kosten für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Übermittagbetreuung im DRK-Kindergarten „Ostwall“ Zuschüsse gem. § 13 Abs. 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in Höhe des Kreisanteils von 40 v.H. unter der Bedingung bewilligt, dass in dem Kindergarten bzw. in dem nachfolgenden Neubau, für die Dauer der Zweckbindung der Einrichtungsgegenstände (10 Jahre) Plätze mit Übermittagbetreuung angeboten werden.

 

Die Festsetzung der Zuschüsse erfolgt nach den Vorschriften des GTK’s in Verbindung mit den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen für Kinder (RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10.04.1992 – IV A 2 – 6001.8) sowie in Anwendung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 21.05.1982 bzw. des Kreisausschusses vom 10.06.1992 (s. Sitzungsvorlage 708).

 

Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Sofern keine Landesmittel bewilligt werden, sind zusätzlich zum Eigenanteil vom Träger weitere 50 v.H. der förderfähigen Einrichtungskosten zu übernehmen.

 

Da es sich bei dieser Einrichtung um einen Kindergarten handelt, für dessen Betrieb keine Landesmittel gewährt werden, wird auch einer Erhöhung der laufenden Betriebskosten auf Grund der Übermittagbetreuung zugestimmt (jährliche Mehrkosten für 7,5 Ergänzungskraftstunden = ca. 5.800,00 €).

Begründung:

 

I.   Problem

Der DRK-Ortsverein Lüdinghausen beantragte am 17.11.2002 einen Zuschuss zu den Einrichtungskosten für die Übermittagbetreuung im DRK-Kindergarten „Ostwall“.

 

Bereits in der Sitzung am 21.11.2002 wurde durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen, dem DRK Ortsverein Lüdinghausen e.V. für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen anlässlich der Übermittagbetreuung im DRK-Kindergarten „Ostwall“ die Kreismittel zur Verfügung zu stellen (vgl. SV 6-587).

 

Diese Beschlussfassung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Landesmittel bewilligt werden.

 

Der DRK-Kindergarten „Ostwall“ ist eine Einrichtung, die zurzeit ohne Landesmittel gefördert wird. Aus diesem Grunde werden bereits die anteiligen Landesmittel für die Betriebskosten aus Kreismitteln übernommen. Dementsprechend hat das Landesjugendamt mitgeteilt, dass eine Landesförderung zu den Einrichtungskosten für die Übermittagbetreuung derzeit nicht zu erwarten ist.

 

Um eine evtl. später mögliche Förderung mit Landesmittel nicht zu gefährden, wurde seitens des Landesjugendamtes die Bewilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Bescheid vom 04.06.2003 erteilt.

 

II.  Lösung

Das Kreisjugendamt Coesfeld als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem DRK-Ortsverein Lüdinghausen e.V. im Rahmen der Anteilsfinanzierung einen Zuschuss gem. § 13 Abs. 4 GTK in Höhe des Kreisanteils von 40 % der förderfähigen Einrichtungskosten unter der Bedingung, dass im DRK-Kindergarten „Ostwall“ in Lüdinghausen für die Dauer der Zweckbindung der Einrichtungsgegenstände (10 Jahre) Plätze für die Übermittagbetreuung angeboten werden. Des Weiteren sind die ausfallenden Landesmittel in Höhe von 50 v.H. der förderfähigen Einrichtungskosten vom DRK-Ortsverein Lüdinghausen zusätzlich zum eigentlichen Eigenanteil (10 v.H.) zu übernehmen.

Weiter sind die auf Grund der Übermittagbetreuung zusätzlich entstehenden Personalkosten für 7,5 Ergänzungskraftstunden im Rahmen der anteiligen Betriebskostenfinanzierung zu übernehmen.

III. Alternativen

Es erfolgt keine Bewilligung. Eine Übermittagbetreuung wäre dann im DRK-Kindergarten „Ostwall“ nicht möglich.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Nach den Festbeträgen des Landes können für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, die für die Übermittagbetreuung von bis zu 9 Kindern benötigt werden, maximal 2.538,00 € anerkannt werden.

Nach der vorliegenden Aufstellung belaufen sich die Gesamtkosten auf 3.210,79 €. Unter Berücksichtigung des Höchstbetrages der förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 2.538 € ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von 2.284,00 €. Die ausfallenden Landesmittel für bis zu 9 Übermittagsbetreuungsplätze betragen 50 % des Höchstbetrages der förderfähigen Gesamtkosten, somit 1.269,00 €.

 

Im Kreishaushalt stehen im Vermögenshaushalt bei der Haushaltsstelle 4640.988000 – KrZ Kindertageseinrichtungen – 500.000 € zur Verfügung.

 

Unter Berücksichtigung des vom Träger aufzubringenden Eigenanteils zu den Betriebskosten der Tageseinrichtung für Kinder i.H.v. 9 % (= 522 €) und der erhöhten Mehreinnahme bei den Elternbeiträgen in Höhe von ca. 4.150 € jährlich errechnet sich ohne Landesförderung eine Belastung für den Kreishaushalt in Höhe von ca. 1.128 €. Die Höhe der ausfallenden Landesförderung beträgt rd. 564 €. Somit verursacht die fehlende Landesförderung zu Finanzierung der zusätzlich entstehenden Personalkosten für 7,5 Ergänzungskraftstunden eine Mehrbelastung für den Kreishaushalt in Höhe von ca. 564 € jährlich.

 

Im Verwaltungshaushalt stehen bei der Haushaltsstelle 4640.718000 – Betriebskostenzuschüsse für freie Träger – insgesamt 16.700.000 € zur Verfügung.

 

Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des Haushaltsansatzes.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen zu den Einrichtungskosten für Kindertageseinrichtungen gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 (2) SGB VIII (KJHG).

 

Gem. § 71 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig. Wegen der haushaltsmäßigen Auswirkungen bedarf es jedoch der endgültigen Entscheidung durch den Kreistag.