Beschlussvorschlag:
ohne
Begründung:
I. Problem
In seiner ersten Sitzung am 28.10.2009 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld einstimmig die nachstehend aufgeführten Kreistagsabgeordneten zu Mitgliedern bzw. stellv. Mitgliedern des Kreisausschusses gewählt.
Mitglieder Stellvertreter
Ktabg. Schulze Zumkley Ktabg. Müller
Ktabg. Schulze Esking Ktabg. Haselkamp
Ktabg. Egger Ktabg. Löcken
Ktabg. Kleerbaum Ktabg. Dr. Gochermann
Ktabg. Terwort Ktabg. Danielczyk
Ktabg. Willms Ktabg. Holz
Ktabg. Prof. Dr. Voß Ktabg. Kummann
Ktabg. Suntrup Ktabg. Röttger
Ktabg. Stinka Ktabg. Rampe
Ktabg. Lonz Ktabg. Schmitz
Ktabg. Schäpers Ktabg. Havermeier
Ktabg. Bednarz Ktabg. Hellwig
Ktabg. Pieper Ktabg. Klose
Ktabg. Vogelpohl Ktabg. Kohaus
Ktabg. Stauff Ktabg. Große Verspohl
Ktabg. Hesse Ktabg. Liesert
Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) wahrnehmen, gem. § 62 KrO NRW zu Ehrenbeamten zu ernennen und nach § 108 i.V.m. § 46 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) zu vereidigen.
Die Ernennungsurkunden sind gem. § 49 Abs. 4 KrO NRW vom Kreis auszustellen und durch den Landrat oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW wäre die Vereidigung vom Regierungspräsidenten in Münster vorzunehmen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn dies namens der Aufsichtsbehörde durch den Landrat geschieht.
II. Lösung
Es ist zweckmäßig, die Aushändigung der Ernennungsurkunden und die Vereidigung vor der Aufnahme der Tätigkeit des Kreisausschusses vorzunehmen.
Die Eidesformel gem. § 46 LBG NRW lautet:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Landrates ergibt
sich aus § 49 Abs. 4 und § 62 KrO NRW i.V.m. § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW.