Beschlussvorschlag:
1. Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der
Gesellschafterversammlung der REGIONALE 2016 – Agentur GmbH werden angewiesen,
in der Gesellschafterversammlung für eine Erhöhung des Stammkapitals um 6.250
Euro auf 31.250 Euro und eine Übernahme
des entsprechenden Geschäftsanteils durch die Sparkasse Westmünsterland
zu stimmen.
2. Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der
Gesellschafterversammlung der REGIONALE 2016 – Agentur GmbH werden angewiesen,
in der Gesellschafterversammlung für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
in der Fassung der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage zu stimmen. Die Weisung
gilt auch dann, wenn in der Gesellschafterversammlung eine Neufassung des
Gesellschaftsvertrages zur Abstimmung gestellt wird, die sich nur unerheblich
vom Wortlaut der Anlage unterscheidet oder sofern die Unterschiede die
Interessen des Kreises Coesfeld nicht erheblich berühren.
Sachdarstellung/Begründung:
Die REGIONALE 2016 - Agentur GmbH (im
Folgenden Agentur genannt) wurde am 24.09.2009 gegründet. Gesellschafter sind
die Kreise Borken und Coesfeld sowie die 35 Städte und Gemeinden im
REGIONALE-Gebiet. Die Personal- und Sachkosten der Agentur werden zu 70 Prozent
vom Land NRW - vertreten durch das Ministerium für Bauen und Verkehr, zu 20
Prozent von der Sparkasse Westmünsterland und zu 10 Prozent von den kommunalen
Gesellschaftern getragen. Die Sparkasse Westmünsterland hat die Bewerbung um
die REGIONALE 2016 von Anfang an unterstützt. Darüber hinaus hat die Sparkasse
Westmünsterland die Bereitschaft für eine Mitfinanzierung der REGIONALE
2016-Agentur im Umfang von 20 Prozent signalisiert, um den notwendigen Rückhalt
für die Koordinierung und Organisation des REGIONALE-Prozesses zu sichern.
Die finanzielle Einbindung der Sparkasse
Westmünsterland gestaltet sich steuer- und förderrechtlich schwieriger als
vorher angenommen. Eine ursprünglich vorgesehene Mitfinanzierung der REGIONALE
2016-Agentur GmbH mittels Spenden der Sparkasse setzt eine gemeinnützige GmbH
voraus. Wie in der seinerzeitigen Sitzungsvorlage ausgeführt, war die Frage der
Gemeinnützigkeit noch offen. Mit dem zuständigen Finanzamt konnte kurz vor der
Gesellschaftsgründung geklärt worden, dass eine Gemeinnützigkeit im Sinne der
Abgabenordnung nicht anerkannt wird. Eine Finanzierung der Agentur durch
Sponsoring oder aus Entgelten aus anderen Gegenseitigkeitsverträgen mit der
Sparkasse Westmünsterland ist nach dem Zuwendungsrecht des Landes NRW
förderschädlich und würde lediglich den Finanzierungsanteil des Ministeriums
für Bauen und Verkehr NRW zu Lasten der kommunalen Gesellschafter mindern.
Gemeinsam mit der Sparkasse Westmünsterland
ist der Vorschlag erarbeitet worden, die Sparkasse als Gesellschafterin in die
REGIONALE 2016-Agentur GmbH aufzunehmen.
Auf diese Weise kann der 20%-Finanzierungsanteil förderunschädlich
eingebracht werden. Das Stammkapital wird um einen neuen, von der Sparkasse
Westmünsterland zu übernehmenden Geschäftsanteil in Höhe von 6.250 Euro von
derzeit 25.000 Euro auf 31.250 Euro erhöht. Damit hält die Sparkasse zukünftig
20 Prozent des Stammkapitals, was prozentual ihrem Finanzierungsanteil
entspricht. Die Übereinstimmung der Beteiligung der Sparkasse am Stammkapital
der Agentur und deren Finanzierung ist steuerrechtlich geboten. Auch wenn die
Sparkasse Westmünsterland damit zum größten Gesellschafter der Agentur wird,
erhält sie gegenüber den kommunalen Gesellschaftern keinen beherrschenden oder
dominierenden Einfluss und keine Sperrminorität.
Durch diese Änderung in der
Gesellschafterstruktur sind die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages über
die Höhe des Stammkapitals, die Gesellschafter, deren Stammeinlagen/Geschäftsanteile
und über die Geschäftskosten (§§ 5 und 7 des Gesellschaftsvertrages)
entsprechend anzupassen. Außerdem soll die Sparkasse Westmünsterland einen
Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden dürfen. Da die Mitglieder des
Aufsichtsrats nach dem Gesellschaftsvertrag zugleich Mitglieder des
Lenkungsausschusses sind, kann die bisherige Regelung über eine Vertretung der
Sparkasse Westmünsterland in diesem Ausschuss entfallen.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages
bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, die voraussichtlich
am 21.12.2009 zusammen kommen wird. Der Beschluss muss notariell beurkundet
werden (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Die Änderungen sind in dem als Anlage
beigefügten Entwurf eines neuen Gesellschaftsvertrages kenntlich gemacht. Der
geänderte Gesellschaftsvertrag wird der Bezirksregierung Münster gem. § 53 Abs.
1 KrO NRW i.V.m. § 115 Abs. 1 GO NRW angezeigt.
Die Beteiligung der Sparkasse
Westmünsterland bedarf noch der Zustimmung des
Verwaltungsrats der Sparkasse.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages
bedürfen einer notariellen Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses.
Dementsprechend fällt ein Notarhonorar an, das von der Agentur zu tragen ist.