Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Regionalverkehr Münsterland GmbH in Höhe von 1,0 Mio. € einzugehen.
2. Der Landrat wird ermächtigt, die für die Übernahme der Ausfallbürgschaft im Einzelfall notwendigen Bürgschaftserklärungen abzugeben.
Begründung:
I. Problem
Die
RVM GmbH hat die Übernahme einer Bürgschaft für einen Kredit in Höhe von
insgesamt 3 Mio. € bei ihren Gesellschaftern Kreis Warendorf, Kreis Steinfurt
und Kreis Coesfeld erbeten. Der Kreis Borken hat zuletzt im Jahr 2008 eine
Bürgschaft i.H.v. 1,0 Mio. € übernommen, so dass nach den bisher üblichen
Regelungen jetzt die drei genannten Kreise gebeten werden, eine Bürgschaft von
jeweils 1,0 Mio. € zu übernehmen.
Mit
der Kreditaufnahme von 3 Mio. € soll im Rahmen des von den Gesellschaftern
genehmigten Investitionsplanes 2009 eine Investition in den Fahrzeugpark der
RVM finanziert werden. Im Zeitraum Oktober bis November 2009 sind insgesamt 13
Linienbusse von der RVM angeschafft und kurzfristig vorfinanziert worden. Es
handelt sich um drei Stück 15 m Niederflurbusse, 8 Niederflurgelenkbusse und 2
Doppeldeckerbusse. Die Investitionen in diese Fahrzeuge betragen nach Abzug
entsprechender Zuwendungen aus ÖPNV-Mitteln der Kreise 4,52 Mio. €.
Die
Gesellschaft steht zurzeit in Vorverhandlungen mit verschiedenen Banken. 14
Institute wurden aufgefordert, Angebote abzugeben.
II. Lösung
Die
Verwaltung steht in Kontakt mit den zuständigen Stellen bei den Kreisen
Steinfurt und Warendorf, um Vorlagen und Verfahren abzustimmen.
Es
ist vorgesehen, die Bürgschaft in Form einer Ausfallbürgschaft i.H.v.
1,0 Mio. € zu übernehmen.
Festgestellt
wird dabei, dass diese Bürgschaft keine EU-notifizierungspflichtige Beihilfe i.
S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV darstellt, da sie sämtliche Kriterien der
Altmark-Trans-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 24.07.2003
erfüllt:
1.
Das begünstigte
Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung klar definierter
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein.
2.
Die Parameter für
den Kostenausgleich müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden.
3.
Der Ausgleich
darf nur die Kosten der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter
Berücksichtigung von Einnahmen und angemessenem Gewinn ausgleichen.
4.
Die Höhe des
Ausgleichs darf bei Nichtausschreibung der Verkehrsleistungen nicht über die
Kosten hinausgehen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei
Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hätte.
Durch
die erfolgten Umstrukturierungen und den Abschluss einer Betrauungsvereinbarung
haben die Gesellschafter nach ihrer Überzeugung und nach Auffassung externer
Gutachter eine Erfüllung dieser Kriterien durch die RVM GmbH erreicht. Es
bedarf deshalb für die Übernahme der Bürgschaft keiner besonderen Prüfung dieser Frage mehr.
Nach
Beschlussfassung durch den Kreistag ist gem. § 86 Abs.4 GO i.V.m. § 53 KrO die beabsichtigte Bürgschaftsübernahme
der Bezirksregierung anzuzeigen, bevor die Umsetzung erfolgen kann.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.