hier: Umbesetzung
Beschlussvorschlag:
Für den Beisitzer Ktabg. Konrad Püning und dessen Stellvertreterin Ktabg. Hildegard Bone
werden
___________________________ zum/zur Beisitzer/in des Wahlausschusses und
___________________________ zum/zur Stellvertreter/in gewählt.
Begründung:
I. Problem
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 15.10.2003 die Bildung eines Wahlausschusses mit 10 Beisitzern und 10 Stellvertretern beschlossen. Auf Vorschlag der CDU-Kreistagsfraktion gehört der Ktabg. Püning als Beisitzer dem Wahlausschuss an.
Für das Verfahren des Wahlausschusses gelten die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts, jedoch bestehen einige Besonderheiten. So ist in § 2 Abs. 7 KWahlG ausdrücklich klargestellt, dass für die Beisitzer in den Wahlausschüssen § 31 GO NRW keine Anwendung findet. Wahlbewerber und auch Vertrauenspersonen sind also nicht gehindert, in Wahlausschüssen mitzuwirken, und zwar selbst dann, wenn sich die Entscheidung des Wahlausschusses im Einzelfall auf ihre Person bezieht. Eine Ausnahme gilt allerdings nach § 2 Abs. 5 KWahlG für Bewerber um das Amt des Hauptverwaltungsbeamten. So können Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des hauptamtlichen Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein.
Da nunmehr feststeht, dass sich der Kreistagsabgeordnete Püning um das Amt des hauptamtlichen Landrates bewirbt, kann er nicht weiter Mitglied des Wahlausschusses des Kreises sein. Ist aus diesem Grund ein ordentliches Mitglied des Wahlausschusses neu zu wählen, ist gleichzeitig auch dessen Stellvertreter neu zu bestimmen. Als Stellvertreterin des Ktabg. Püning war die Ktabg. Bone vom Kreistag gewählt worden.
II. Lösung
Durch das Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17.05.1994 ist in § 35 Abs. 3 KrO NRW ein Satz 5 neu angefügt worden, wodurch klargestellt worden ist, dass das Vorschlagsrecht für die Ersatzwahl eines ausgeschiedenen Ausschussmitgliedes bei der Fraktion liegt, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte.
Die CDU-Kreistagsfraktion wird in der Sitzung des Kreisausschusses am 28.04.2004 einen Vorschlag zur Umbesetzung des Wahlausschusses vorlegen.
Nach der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf der Landesregierung soll durch die Einführung des Satzes 5 in § 35 Abs. 3 KrO NRW auch geregelt sein, dass es keines einstimmigen Beschlusses für die Nachwahl mehr bedürfe. Nach dem Kommentar zur Kommunalverfassung/KrO NRW von Held/Becker u.a. wird entgegen der Auffassung der Landesregierung bezweifelt, dass kein einstimmiger Beschluss mehr erforderlich sei. Aus praktischen Gründen werde der Auslegung der Landesregierung aber letztlich zugestimmt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Gem. § 6 KWahlO erhalten die Mitglieder des Wahlausschusses Sitzungsgeld, Fahrkostenerstattung und ggf. Verdienstausfallentschädigung. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind veranschlagt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. § 2 Abs. 3 des KWahlG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Buchstabe b KrO NRW ist der Kreistag zuständig.