Betreff
Produktgruppe 051.001 - Kindertagesbetreuung
hier: Antrag der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Capelle, Schulweg 7, 59394 Nordkirchen auf Gewährung einer Zuwendung zu den Einrichtungskosten für eine Übermittagbetreuung im Kath. Kindergarten St.Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen
Vorlage
SV-6-0720
Aktenzeichen
251.2.3 - 51.10.5
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Capelle, Schulweg 7, 59394 Nordkirchen werden zu den Kosten für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Übermittagbetreuung im Kath. Kindergarten St Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen Zuschüsse gem. § 13 Abs. 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in Höhe des Kreisanteils von 25 v.H. unter der Bedingung bewilligt, dass in dem Kindergarten für die Dauer der Zweckbindung der Einrichtungsgegenstände (10 Jahre) Plätze mit Übermittagbetreuung angeboten werden.

 

Die Festsetzung der Zuschüsse erfolgt nach den Vorschriften des GTK’s in Verbindung mit den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen für Kinder (RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10.04.1992 – IV A 2 – 6001.8) sowie in Anwendung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 21.05.1982 bzw. des Kreisausschusses vom 10.06.1992 (s. Sitzungsvorlage 708).

 

Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Sofern keine Landesmittel bewilligt werden, sind zusätzlich zum Eigenanteil (i.H.v. 25 %) vom Träger weitere 50 v.H. der förderfähigen Einrichtungskosten zu übernehmen.

 

Gleichzeitig erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt, dass der Kreistag in der Sitzung am 15.10.2003 dem Beschlussvorschlag zur Investitionskostenförderung für Tageseinrichtungen für Kinder (vgl. SV-6-739) zustimmt.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Capelle, Schulweg 7, 59394 Nordkirchen beantragte am 05.07.2003 einen Zuschuss zu den Einrichtungskosten für die Übermittagbetreuung im Kath. Kindergarten St. Dionysius, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen.

 

Bei der genannten Einrichtung handelt es sich um eine Tageseinrichtung für Kinder mit drei Regelgruppen. Im Ortsteil Nordkirchen-Capelle steht lediglich eine Tageseinrichtung für Kinder zur Verfügung. Eine Übermittagbetreuung soll erstmalig zum Beginn des neuen Kindergartenjahres 2003/2004 angeboten werden.

 

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist eine Landesförderung zu den Einrichtungskosten für die Übermittagbetreuung derzeit nicht zu erwarten.

 

 

II.  Lösung

Das Kreisjugendamt Coesfeld als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius in Nordkirchen-Capelle im Rahmen der Anteilsfinanzierung einen Zuschuss gem. § 13 Abs. 4 GTK in Höhe von 25 % der förderfähigen Einrichtungskosten unter der Bedingung, dass im Kath. Kindergarten St. Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen für die Dauer der Zweckbindung der Einrichtungsgegenstände (10 Jahre) Plätze für die Übermittagbetreuung angeboten werden.

 

Um eine evtl. später mögliche Förderung mit Landesmittel nicht zu gefährden, wird der vorzeitige Maßnahmebeginn vom Träger der Maßnahme über das Kreisjugendamt beim Landesjugendamt beantragt.

 

III. Alternativen

Es erfolgt keine Bewilligung. Eine Übermittagbetreuung wäre dann im Kath. Kindergarten St. Dionysius in Nordkirchen-Capelle nicht möglich.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Nach den Festbeträgen des Landes können für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, die für die Übermittagbetreuung von bis zu 9 Kindern benötigt werden, maximal 2.538,00 € anerkannt werden.

Nach der vorliegenden Aufstellung belaufen sich die Gesamtkosten auf rd. 4.500 €. Unter Berücksichtigung des Höchstbetrages der förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 2.538 € ergäbe sich ein Zuschuss in Höhe von 1.904,00 € (75 %: 50 % vom Land = 1.269,00 € und 25 % vom Kreis = 635,00 €).

 

Im Kreishaushalt stehen bei der Haushaltsstelle 4640.988000 – KrZ Kindertageseinrichtungen – insgesamt 500.000 € zur Verfügung.

 

Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des Haushaltsansatzes.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen zu den Einrichtungskosten für Kindertageseinrichtungen gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 (2) SGB VIII (KJHG).

 

Gem. § 71 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.