Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Kreises Coesfeld stimmt der als Anlage beigefügten Satzungsänderung zu.
Begründung:
I. Problem
Die Satzung des Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe
erfordert mit der Umstellung des kameralen Rechnungswesens auf das Neue Kommunale Finanzmanagement Änderungen hinsichtlich der Begrifflichkeiten, da diese sich am kameralen Rechnungswesen orientieren. Außerdem wurde inzwischen das Beamtenstatusrecht bundesrechtlich neu geregelt (Beamtenstatusgesetz, Ablösung des Beamtenrechtsrahmengesetzes).
Vorgeschlagen werden folgende Änderungen:
Alte Fassung |
Neue Fassung |
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§ 4 Abs. 2 Buchst. e) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin, |
§ 4 Abs. 2 Buchst. e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin, |
redaktionelle Änderung |
§ 12 Abs. 5 Die Prüfung der Jahresrechnung führt das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Münster durch. |
§12 Abs. 5 Die Prüfung des Jahresabschlusses führt die bei der Stadt Münster dafür zuständige Dienststelle durch. |
redaktionelle Änderung |
§13 Satz 2 Das ausscheidende Mitglied hat bis zum Tag des Ausscheidens entstandene Versorgungsverpflichtungen anteilmäßig zu tragen und wird in dem gleichen Umfang an dem Reinvermögen beteiligt. |
§13 Satz 2 Das ausscheidende Mitglied hat bis zum Tag des Ausscheidens entstandene Versorgungsverpflichtungen anteilmäßig zu tragen. |
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§14 Abs. 2 Satz 2 Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. |
§14 Abs. 2 Satz 2 Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. |
redaktionelle Änderung |
Die beabsichtigte Änderung des § 13 Satz 2 der Satzung geht dabei über eine rein redaktionelle Änderung hinaus.
Nach § 13 Satz 1 ist das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes mit Zustimmung von ¾ der Verbandsmitglieder und nur mit zweijähriger Kündigungsfrist zum Schluss eines Haushaltsjahres möglich. Bisher war dabei eine anteilige Beteiligung am „Reinvermögen“ vorgesehen.
Nach Rücksprache des Studieninstitutes mit der Bezirksregierung und NKF-Fachleuten gibt es im neuen Rechnungswesen keinen adäquaten Ersatz für diesen Begriff. Auch der Rechnungsprüfer des für die Prüfung des Zweckverbandes zuständigen Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster sieht keine Möglichkeit, den Begriff auf das neue Rechnungswesen zu übertragen.
Es erscheint auch fraglich, ob tatsächlich „Reinvermögen“ vorhanden und eine anteilige Beteiligung durchzusetzen ist.
Der Zweckverband ist kein gewinnorientiertes Unternehmen, er nimmt für die Kommunen in seinem Einzugsbereich die Aufgaben der Aus- und Fortbildung wahr. Finanziert wird er über die Entgelte für seine Veranstaltungen und die Umlagen der Verbandsmitglieder. Das „Vermögen“ besteht aus den eigenen Gebäuden in Münster und Bielefeld, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Die Durchsetzung eines eventuellen Anspruchs ist auch davon abhängig, dass ¾ der Mitglieder dem Ausscheiden zustimmen.
II. Lösung
Neben den redaktionellen Änderungen wird auch auf die bisherige Fassung des § 13 Satz 2 verzichtet und dieser wie oben vorgeschlagen geändert.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschließt auf der Sitzung am 01.03.2010 über die Satzungsänderung.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine Auswirkungen
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Mit Beschluss vom 17.12.2003 stimmte der Kreistag der Bildung des Zweckverbandes Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe auf der Grundlage des vorgelegten Satzungsentwurfes und der Vereinbarung dieser Satzung zu. Der Vertreter des Kreises in der Verbandsversammlung – Landrat Püning – kann der Satzungsänderung daher auch nur mit Zustimmung des Kreistages zustimmen.
Anlagen:
1. Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe