Beschlussvorschlag:
Die Bundesmittel für die berufliche
Eingliederung in Höhe von 6.104.200,00 € werden im Jahre 2010 wie folgt auf die
Teilbudgets aufgeteilt:
I.) Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget: |
259.280,00 € |
4,25% |
II.) Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung: |
3.125.000,00 € |
51,19% |
III.) Leistungen zur beruflichen Eingliederung: |
1.425.000,00 € |
23,35% |
IV.) Bildungsgutscheine: |
300.000,00 € |
4,91% |
V.) JobPerspektive § 16e SGB II: |
645.000,00 € |
10,57% |
VI.) Sonderprogramm Perspektive 50plus: |
205.000,00 € |
3,36% |
VII.) Freie Förderung: |
144.920,00 € |
2,37% |
Eine Anpassung der Teilbudgets durch die
Verwaltung ist nach Beratung in der Arbeitsmarktkonferenz möglich.
Begründung:
I. Problem
Die Finanzierung der Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von SGB II
- Leistungsberechtigten obliegt nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches -
Zweites Buch (SGB II) ausschließlich dem Bund. Hierzu stellt der Bund den
Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, so auch dem Kreis Coesfeld, ein
an der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiertes Eingliederungsbudget zur
Verfügung.
Mit Haushaltsrundschreiben 01/2010 vom 05.01.2010 hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitgeteilt, dass das Bundesministerium
für Finanzen für das Haushaltsjahr 2010 Regelungen für eine vorläufige
Haushaltsführung bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2010 getroffen habe.
Im Rahmen dieser Regelungen wurde gleichzeitig angeordnet, dass
zusätzlich zu den bereits in 2009 freigegebenen Verpflichtungsermächtigungen
für das Jahr 2010 nur Ausgabemittel bis zur Höhe von 30 % des voraussichtlichen
Budgets rechtlich gebunden und tatsächlich verfügt werden dürfen.
Mit Haushaltsrundschreiben 08/2010 vom 26.04.2010 hat das BMAS über die
Aufhebung der Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung sowie über die 30%ige
Verfügungsgrenze informiert. Da erst zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche
Budgetbekanntgabe und Mittelfreigabe erfolgte, kann die Beratung über die
Aufteilung des Eingliederungsbudgets 2010 erst jetzt erfolgen. Die
Arbeitsmarktkonferenz wird über die Aufteilung des SGB II -
Eingliederungsbudgets 2010 in der nächsten Sitzung am 23.06.2010 beraten.
II. Lösung
Wie der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen ist, stehen dem Kreis
Coesfeld in 2010 Bundesmittel zur beruflichen Eingliederung in Höhe von
6.104.200,00 € (einschließlich der Mittel für das Bundesprogramm Perspektive
50plus) zur Verfügung.
|
IST
2009 |
Anteil |
Budgetplanung |
Anteil |
Finanzplanung / Mittelaufteilung 2010 |
lt.
Schlussrechnung |
|
2010 |
|
Summe Einnahmen: |
5.331.149,83 € |
100,00% |
6.104.200,00 € |
100,00% |
|
|
|
|
|
EGT klassisch |
4.898.283,73 € |
91,88% |
5.109.080,00 € |
83,70% |
Freie Förderung (§ 16f SGB II) |
- 0,00 € |
0,00% |
144.920,00 € |
2,37% |
JobPerspektive (§ 16e SGB II) |
432.866,10 € |
8,12% |
645.000,00 € |
10,57% |
Perspektive 50plus |
- 0,00 € |
0,00% |
205.000,00 € |
3,36% |
Bei der o.a. Übersicht sind die vorgenommenen Umbuchungen zur
Verstärkung des Verwaltungsbudgets in Höhe von ca. 12 % in 2009 bzw. ca. 10 %
in 2010 bereits berücksichtigt. Die Verstärkung des Verwaltungsbudgets ist
erforderlich, um die vereinbarten Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II
in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ganzjährig zu gewährleisten.
Eine detaillierte Übersicht über die Aufteilung des
Eingliederungsbudgets ist der Anlage
zu dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen, in der neben der nachrichtlichen
Ausweisung der Ergebnisse der Schlussrechnung 2009, die Planwerte 2010 und die
bereits getätigten Ausgaben bzw. rechtlich gebundenen Mittel für die jeweiligen
Teilbudgets und Kostenstellen ausgewiesen werden.
Wie der Übersicht zu entnehmen ist, sind bereits durch im Vorjahr bzw.
laufenden Jahr bewilligte Maßnahmen und Förderangebote Eingliederungsmittel in
Höhe von ca. 4,2 Mio. € (ca. 68,40 %) gebunden bzw. in Höhe von ca. 1,2 Mio. €
verausgabt worden.
Grundsätzliche Hinweise zu den Teilbudgets:
I.) Eingliederungsleistungen
aus dem Vermittlungsbudget
Durch die
geänderten Regelungen bzgl. der Zuordnung der Bewerbungs- und Fahrtkosten im
Rahmen der Neugliederung der Eingliederungsinstrumente werden seit 2009 die
Fahrt- und Bewerbungskosten bei Gruppenmaßnahmen ausschließlich den
eigentlichen Maßnahmekosten zugeordnet. Sie sind nicht mehr gesondert auszuweisen.
Bei den
Bewerbungskosten ist dieses in 2009 überwiegend geschehen. In 2010 erfolgt dieses
nunmehr auch bei den Fahrtkosten. Hierdurch ist in diesem Teilbudget ein
deutlicher Rückgang zu Lasten des Teilbudgets II. zu verzeichnen. Die nunmehr
ausgewiesenen Bewerbungs- und Fahrtkosten fallen ausschließlich außerhalb von
Gruppenmaßnahmen an.
Die Ausgaben für Arbeitsmittel,
Arbeitsbekleidung, Ausrüstung und Förderung der Persönlichkeit werden erstmals
in 2010 zum Zwecke der Dokumentation im Teilbudget II vollständig ausgewiesen.
Bei der PKW- und
Führerscheinfinanzierung ist mit einem Anstieg zu rechnen.
II.) Maßnahmen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
In 2010 soll im Bereich der Vermittlungsunterstützung
ein Wechsel von festen Gruppenangeboten zu individuellen und erfolgsabhängigen
Einzelangeboten auf Gutscheinbasis erfolgen. Ursächlich hierfür sind die
rückläufigen Zahlen der arbeitsmarktnahen und direktvermittelbaren
Leistungsberechtigten. Hierdurch kommt es innerhalb des Teilbudgets sowohl zu
einer Kostenverlagerung zu Gunsten der Drittvermittlung als auch zu einer
Ausgabenauslagerung bei der Zielgruppe der über 50jähigen in das neue
Teilbudget VI. „Perspektive 50plus“.
Im Bereich der Rehabilitation wird aufgrund
zunehmender Fallzahlen mit einer Kostensteigerung in 2010 gerechnet.
III.) Leistungen zur beruflichen Eingliederung
Sowohl durch die
vorzunehmende Umstellung vom bisherigen kommunalen Lohnkostenzuschuss auf die
Eingliederungskostenzuschussregelungen des SGB III als auch durch die verstärkten
Vermittlungsaktivitäten im Zuge der Perspektive 50plus ist mit einer deutlichen
Ausgabenerhöhung zu rechnen.
Wie unter II
ausgeführt, wird ebenfalls von einer Ausgabensteigerung in den Bereichen Einstiegsgeld
sowie Existenzgründerförderung bei selbständigen Beschäftigungen ausgegangen.
Die Ausgaben für
die Einstiegsqualifizierung Jugendlicher und das Landesprogramm Jugend in
Arbeit werden ab 2010 unter III.
ausgewiesen; bis 2009 erfolgt die Darstellung unter II.
IV.) Bildungsgutscheine
Aufgrund der
Zunahme einstellungshemmender Qualifizierungsdefizite sowie neuer Landes- bzw.
Bundesprogramme (bspw. „Aktionsplan Altenhilfe“ des Landes NRW) ist mit einer
stärkeren Inanspruchnahme einstellungsbezogener Bildungsgutscheine zu rechnen.
V.) JobPerspektive
§ 16e SGB II
Im Laufe des
Jahres 2009 ist es gelungen, 50 Förderfälle auf der Grundlage des § 16e SGB II zu
bewilligen. Es wird damit gerechnet, dass hierfür in 2010 Ausgaben in Höhe von
645.000,00 € entstehen.
VI.) Perspektive
50plus
Der Kreis Coesfeld ist zum 01.01.2010 dem Kompetenznetzwerk 50plus des
Hochsauerlandkreises zur Umsetzung des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“
beigetreten. Zur Umsetzung dieses Sonderprogramms erhält der Kreis Coesfeld auch
Bundesmittel, die zur Deckung der Coaching-Grundgebühr und der
Vermittlungsprämien eingesetzt werden. In 2010 ist die Aktivierung von 200 Personen
und die Vermittlung in Arbeit von 50 Personen über 50 Jahren geplant.
VII.) Freie
Förderung
Der Kreis Coesfeld
hat die Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f SGB II sowie
der übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des Aufstockungs-
und Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur
Arbeitsmarktaktivierung und –integration zu fördern. Zurzeit finden sowohl auf
Landes- und Bundesebene, als auch unter Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände Abstimmungsgespräche statt, um die Umsetzungsmöglichkeiten für
die zugelassenen kommunalen Grundsicherungsträger regresssicher zu gestalten.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Ausführung der o. a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO).