Betreff
Rechnungsprüfungsordnung
Vorlage
SV-8-0175
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Die als Anlage beigefügte geänderte Rechnungsprüfungsordnung für den Kreis Coesfeld wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Beschluss des Kreistages vom 07.11.2007 wurde für die Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld eine an das NKF angepasste Rechnungsprüfungsordnung erlassen.

 

In dieser Rechnungsprüfungsordnung (RPO) wurden u.a. auch die gesetzlichen und die übertragenen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung dargestellt. Nach § 5 Abs. 1 RPO sind der örtlichen Rechnungsprüfung durch Beschluss des Kreistages u.a. die Prüfung der Betriebsabrechnung des Gemeinsamen Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamtes des Kreises Recklinghausen und der Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region gem. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung zwischen dem Kreis Borken, dem Kreis Coesfeld sowie der Stadt Bottrop (beauftragende Körperschaften) und dem Kreis Recklinghausen als Träger des CEL (Beschluss des KT vom 22.12.1999 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3 der Vereinbarung) übertragen.

 

Mit Datum vom 11.03.2009 (SV-7-1275) hat der Kreistag eine Neuorganisation des Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamtes Münster-Emscher-Lippe als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts beschlossen. Die zwischen dem Kreis Recklinghausen als Träger des Gemeinsamen Chemischen und Lebensmitteluntersamtes für den Kreis Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region (CEL) und dem Kreis Coesfeld abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung vom 06.12.1999 wurde zeitgleich mit der Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Damit entfällt auch die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, nach der die Betriebsabrechnung der CEL im jährlichen Wechsel durch das Rechnungsprüfungsamt einer der beauftragten Körperschaften erfolgte.

 

In Folge dessen ist eine redaktionelle Anpassung der Rechnungsprüfungsordnung in § 5 Abs. 1 erforderlich geworden.

 

Darüber hinaus ist in § 16 Abs. 2 RPO bestimmt, dass für die Prüfung der Jahresrechnung des letzten kameralen Haushaltsjahres die Bestimmungen der aufgehobenen Rechnungsprüfungsordnung (Rechnungsprüfungsordnung vom 17.12.2003 i. d. F. vom 22.06.2006) weiterhin Anwendung finden.

 

Dieser Passus kann mittlerweile ebenfalls ersatzlos gestrichen werden.

 

II.  Lösung

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung für den Kreis Coesfeld werden gestrichen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Der Wegfall des Prüfungsauftrags hat keine Auswirkungen auf die finanzielle oder personelle Ausstattung der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 5 Abs. 2 RPO ist über den Wegfall übertragener Aufgaben ein Beschluss des Kreistages herbeizuführen.

 

Anlagen:

Entwurf der Rechnungsprüfungsordnung für den Kreis Coesfeld