Beschlussvorschlag:
Die außerplanmäßigen Mehrerträge und Mehreinzahlungen aus der Jahresüberschussbeteiligung der Sparkasse Westmünsterland bzw. hierdurch frei werdende Haushaltsmitteln aus dem Haushaltsplan 2010 sind wie folgt zu verwenden:
1.) 350.000 € zur zusätzlichen Beseitigung von Winterschäden an den Kreisstraßen (konsumtiver Aufwand in der Ergebnisrechnung),
2.) 250.000 € für den Ausbau von zwei Klassenräumen im Dachgeschosses am Richard. v. Weizsäcker Berufskolleg in Lüdinghausen (investive Auszahlung in der Finanzrechnung). Die Investitionsmaßnahme ist in die Haushaltsplanung 2011 aufzunehmen. Der Finanzierungsanteil aus der Jahresüberschussbeteiligung der Sparkasse Westmünsterland ist als Anzahlung ergebnisneutral in die Schlussbilanz 2010 einzustellen.
3.) Der verbleibende Restbetrag ist - zur Abwendung einer drohenden Haushaltssicherung - als außerplanmäßiger Ertrag in die Ergebnisrechnung 2010 einzustellen.
Begründung:
I. Problem
Gem. § 24 Abs. 4 Sparkassengesetz NRW (SpkG NRW) beschließt die Vertretung der Träger der Sparkasse Westmünsterland auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG NRW. Mit dem Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses ist auch über die Höhe des an die Träger auszuschüttenden Betrages zu entscheiden.
Der Ausschüttungsbetrag ist gem. § 25 Abs. 3 SpkG NRW zur Erfüllung der gemeindewohlorientierten örtlichen Aufgaben der Träger oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung der kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt beschränkt.
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland hat den Trägern vorgeschlagen, einen entsprechenden Ausschüttungsbetrag zu beschließen. Die Entscheidung der Zweckverbandsversammlung erfolgt am 21.06.2010.
Dem Kreis Coesfeld würde dann ein außerplanmäßiger Ertrag bzw. eine außerplanmäßige Einzahlung in Höhe von rd. 1.099 T€ zufließen.
II. Lösung
Der außerplanmäßige Ertrag ist entsprechend § 25 Abs. 3 SpkG NRW zu verwenden. Durch den zweckentsprechenden Einsatz dieser Mittel werden im Haushaltsplan 2010 veranschlagte Haushaltsmittel frei, die entsprechend dem Beschlussvorschlag Verwendung finden sollen.
1. Durch die erheblichen Winterschäden besteht ein erhöhter Instandsetzungsbedarf bei den Kreisstraßen. Dieser zusätzliche Instandsetzungsbedarf kann durch Mehraufwendungen in Höhe von rd. 350.000 € reduziert werden. Die im Haushaltsplan eingestellte Aufwandsermächtigung für bauliche Straßenunterhaltung in Höhe von insgesamt 480.000 € würde im Rahmen der Planfortschreibung auf 830.000 € erhöht werden. Insbesondere die erforderlichen Oberflächenbehandlungen und Spurrillenverfüllungen sowie punktuelle Deckensanierungen könnten in dem erforderlich Umfang durchgeführt werden. Auf die Feststellungen bei der Bereisung der Kreisstraßen durch die Mitglieder des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentl. Personennahverkehr wird hierzu verwiesen.
2. Durch den Ausbau von zwei Klassenräumen im Dachgeschoss des Richard-v.-Weizsäcker Berufskollegs in Lüdinghausen kann die Situation des Klassenraumbedarfs entspannt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf rd. 250.000 €. Auf die Darstellungen in der Sitzung des Ausschusses für Hoch- und Straßenbau, Vermessung und öffentl. Personennahverkehr vom 20.04.2010 wird an dieser Stelle verwiesen. Die Maßnahme ist als Investitionsmaßnahme im Sinne des geltenden Haushaltsrechts zu bewerten. Gem. § 81 GO NRW i. V. mit § 9 der Haushaltssatzung 2010 würde die Bauausführung im laufenden Haushaltsjahr eine Nachtragssatzung bedingen. Es wird daher vorgeschlagen, die Maßnahme in die Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2011 einzubeziehen und den Finanzierungsanteil aus der Jahresüberschussbeteiligung der Sparkasse Westmünsterland in Höhe von 250.000 € als sogenannte Anzahlung ergebnisneutral in die Schlussbilanz 2010 einzustellen.
3. Der verbleibende Betrag in Höhe von rd. 499.000 € wird zur Vermeindung einer drohen Haushaltssicherung als außerplanmäßiger Ertrag in die Ergebnisrechnung 2010 eingestellt.
Die Haushaltssatzung 2010 sieht eine Unterdeckung des Ergebnisplanes in Höhe von 1.573.803 € vor. In Höhe dieser Unterdeckung verringert sich der Bestand der Ausgleichsrücklage. Dem ersten Trimesterbericht zum Stichtag 30.04.2010 ist zu entnehmen, dass mit weiteren Verschlechterungen in der Jahresergebnisrechnung von rd. 420.000 € zu rechnen ist.
Der Jahresabschluss 2009 ist formal noch nicht festgestellt. Gleichwohl ist das Ergebnis mittlerweile ungefähr abschätzbar. Der Jahresabschluss 2009 wird mit einer erheblich höheren Unterdeckung abschließen, als in der Haushaltssatzung 2009 geplant war. Nach vorläufigen Berechnungen beträgt der zu erwartende Fehlbetrag rd. 2,1 Mio. €. Hierin ist eine Unterdeckung aus der Spitzabrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt in Höhe von rd. 1,5 Mio. € enthalten. Vorbehaltlich einer für sämtliche Kreise in NRW gültigen Vorgabe des Innenministeriums NRW über die Behandlung von Über- und Unterdeckungen bei der Abrechnung von Kreisumlage Mehrbelastungen im Bereich der Jugendhilfe, wird dieser Betrag – wie auch in der Jahresergebnisrechnung 2008 praktiziert - als Forderung in die Jahresergebnisrechnung 2009 eingestellt. Mit dieser Vorgehensweise wird, auch nach Auffassung der hiesigen Rechnungsprüfung, der Systematik des Neuen Kommunalen Finanzmanagement – NKF gefolgt. Dabei darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde diese Vorgehensweise sehr kritisch betrachtet und das Innenministerium NRW um abschließende Beurteilung der Vorgehensweise gebeten hat. Auf die Verfügung der Bezirksregierung zur Genehmigung der Haushaltssatzung 2010 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Der verbleibende Fehlbetrag in der Jahresergebnisrechnung 2009 beträgt bei der beschriebenen Vorgehensweise dann voraussichtlich noch rd. 0,6 Mio. €.
Aufgrund der allgemeinen Finanzlage und des zu erwartenden Fehlbetrages in der Jahresergebnisrechnung 2009 hat der Kämmerer die konsumtiven Haushaltsermächtigungen des Haushaltsplanes 2010 zunächst bis zu einer Höhe von 80 v. H. der Haushaltsansätze zur Bewirtschaftung freigegeben. Ausgenommen von dieser Regelung sind alle auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu leistende Aufwendungen.
Vorbehaltlich der weiteren Entwicklung zur „Spitzabrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt“ und der sich bei der Ausführung des Kreishaushaltes 2010 noch ergebenen Änderungen stellt sich die Entwicklung der Ausgleichsrücklage wie folgt dar:
Bestand Ausgleichsrücklage aus EB |
2.176.047
€ |
Verringerung durch Fehlbetragsabdeckung 2009 |
-600.000
€ |
Verringerung durch geplante Fehlbetragsabdeckung 2010 |
-1.573.803
€ |
Verringerung durch zusätzlich erforderliche
Fehlbetragsabdeckung 2010 lt. Trimesterbericht zum 30.04.2010 |
-420.000
€ |
Verbleibende Verbesserung durch außerplanmäßige Erträge
aus der Jahresüberschussbeteiligung der Sparkasse Westmünsterland |
499.000
€ |
Summe der zu erwartenden Verringerung |
-2.094.803
€ |
Summe verbleibende Ausgleichrücklage |
81.244
€ |
Erforderliche Verringerung der allg. Rücklage (6.996.970
€) somit in Prozent bisher |
0 |
Sofern das Innenministerium die Einstellung einer Forderung gegen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus der Spitzabrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt in der Jahresergebnisrechnung 2009 für unzulässig erachtet, müsste die allgemeine Rücklage im Jahresabschluss 2010 um rd. 1,5 Mio. € = ca. 20 v. H. verringert werden.
Im Neuen Kommunalen Finanzmanagement - NKF kommt dem Jahresabschluss die gleiche Bedeutung zu wie der Haushaltssatzung bzw. dem Haushaltsplan. Daher ist die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes auf den Jahresabschluss ausgedehnt worden. Liegt bei der Bestätigung des Jahresabschlusses durch den Landrat nach § 95 Abs. 3 GO NRW eine Überschreitung der in § 76 Abs. 1 Ziffer 1 GO NRW genannten Schwellgrenze (mehr als 25 % des Bestandes der allgemeinen Rücklage) vor, setzt zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ein. Die Festlegung dieses Zeitpunktes beinhaltet, dass das Haushaltssicherungskonzept unverzüglich aufzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Auch wenn nach § 26 Abs. 1 Buchstabe g) KrO NRW der Kreistag für die Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes zuständig ist, kann nicht daraus gefolgert werden, dass in diesen Fällen die Vorlage des Haushaltssicherungskonzeptes bei der Aufsichtsbehörde bis zur Anzeige des festgestellten Jahresabschlusses oder bis zur Anzeige der nächsten Haushaltssatzung hinausgezögert werden kann.
Bei weiteren unvorhersehbaren negativen Abweichungen der Jahresergebnisrechnung 2010 (max. in Höhe von nur 350 T€) wäre daher dann ein Haushaltssicherungskonzept für den Kreis Coesfeld unvermeidbar.
III. Alternativen
Um das Risiko einer Haushaltssicherung weiter zu verringern, wird auf die vorgeschlagene Verwendung der außerplanmäßigen Erträge und Einzahlungen aus der Jahresüberschussbeteiligung verzichtet und der Gesamtbetrag der außerplanmäßigen Erträge und Einzahlungen ergebnisverbessernd in die Jahresergebnisrechnung 2010 eingestellt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages lt. Kreistagsbeschluss vom 11.11.2009 (SV-8-0016). Die Zuständigkeit des Kreisausschusses/Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchstabe g) KrO NRW.