Betreff
Änderung der Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 19.12.2007
Vorlage
SV-8-0243
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 29.09.2010 wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

Anlässlich einer Überprüfung der Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 19.12.2007 (Elternbeitragssatzung) wurde auch die Bearbeitung von Erlassanträgen nach § 90 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) kritisch geprüft.

 

Aus dem Bundesrecht nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ergibt sich die Möglichkeit, auf Antrag Elternbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Bislang erfolgt die Bearbeitung von Erlassanträgen durch das Kreisjugendamt selbst.

 

Da die Antragszahl aufgrund der Anhebung der untersten Einkommensstufe auf 15.000 EUR deutlich rückläufig ist und durch eine Übertragung der Aufgabe auf Gemeindeebene eine bürgerfreundlichere Bearbeitung erreicht werden könnte, wurde gegenüber der Bürgermeisterin und den Bürgermeistern im Kreisjugendamtsbezirk Coesfeld mit Schreiben vom 12.05.2010 eine Übertragung der Aufgabe auf die Gemeinden angeregt.

 

Folgende Punkte sprechen für eine Verlagerung auf Gemeindeebene:

  1. Wohnortnähe (kurze Wege, Ansprechpartner vor Ort)
  2. Kenntnisse zum Elternbeitragsfall und zur Familiensituation, ggfs. auch bestehender weiterer Ansprüche auf Wohngeld, SGB II – Leistungen etc.
  3. vorliegende Informationen zum Mietspiegel etc.
  4. vorhandene Fachkenntnisse in den Gemeindesozialämtern zur Berechnung der Zumutbarkeit nach §§ 82 bis 85 SGB XII

II.  Lösung

Auf der Bürgermeisterkonferenz am 7. Juni 2010 wurde das Thema besprochen und festgehalten, dass eine Übertragung der Bearbeitung von Erlassanträgen zunächst befristet für zwei Jahre auf die Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes angestrebt werden soll. Vor Ablauf der Befristung sollen die gemachten Erfahrungen gesammelt und ausgewertet werden und über eine gegebenenfalls dauerhafte Übertragung der Aufgabe entschieden werden.

 

Die entsprechenden Änderungen wurden in die zurzeit gültige Elterbeitragssatzung eingepflegt (Anlage 1). Darüber hinaus sind Änderungen unter § 5 Abs. 2 vorgenommen worden, die klarstellende Funktion haben. Da es in der Praxis hinsichtlich des Begriffes „Jahreseinkommen“ vereinzelt zu Verständnisproblemen gekommen ist, soll durch die Änderungen verdeutlicht werden, dass unter Jahreseinkommen das Kalenderjahreseinkommen gemeint ist.

Eine Synopse ist als Anlage 2 beigefügt.

 

III. Alternativen

Keine Änderung der Satzung.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Änderungen mit finanziellen Auswirkungen hinsichtlich des Beitragsaufkommens wurden nicht vorgenommen.

 

Der Personaleinsatz beim Kreisjugendamt kann hinsichtlich der Erlassanträge auf die dann noch verbleibende Verantwortlichkeit einer rechtmäßigen Aufgabenwahrnehmung (Unterstützung bei Rechtsfragen seitens der Gemeinden, Ausübung von Rechtsbeistand bei Klageverfahren gegen Gemeinden und Städte und der ggfs. notwendigen Erstellung von Weisungen an die Gemeinden und Städte) konzentriert werden. Freiwerdende Personalressourcen ergeben sich nicht.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für Änderungen von Satzungen ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).