Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf als Anlage beigefügte Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Seit dem 01.01.2007 gilt die „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Diese EG-Verordnung gilt unmittelbar, enthält aber Regelungen, die durch den Landesgesetzgeber umzusetzen und zu konkretisieren sind.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die EG-Verordnung in der Weise umgesetzt, dass es die gebührenpflichtigen Tatbestände und festgelegten Mindestgebühren der EG-Verordnung als Tarifstellen in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW aufgenommen hat.
Sofern die in der EG-Verordnung bzw. in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgesetzten Mindestgebührensätze die tatsächlichen Kosten für einzelne Amtshandlungen nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger hierfür durch eigene Gebührensatzung kostendeckende Gebührensätze festsetzen. Grundlage hierfür ist das Gebührengesetz NRW. Von dieser Möglichkeit hat der Kreis Coesfeld Gebrauch gemacht.
Die Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene vom 20.12.2006 ist am 01.01.2007 in Kraft getreten.
Durch Änderungssatzung vom 16.12.2009 ist lediglich der Gebührensatz für die Untersuchung von geschlachteten Schweinen in gewerblichen Großbetrieben (Westfleisch) mit Wirkung vom 01.10.2009 von 1,13 € auf 1,36 € angehoben worden (vgl. SV-8-0057).
Die Gebührensätze sind hinsichtlich ihrer Kostendeckung einer permanenten Kontrolle unterzogen. Mit der Geschäftsführung des Großbetriebes Westfleisch wurde vereinbart, dass eine aufgrund der Kostenentwicklung notwendige Gebührensatzerhöhung nicht unter dem Aspekt des bestehenden Vertrauensschutzes beklagt wird, soweit die Rückwirkung der Änderungssatzung einen Zeitraum von 9 Monaten nicht überschreitet (vgl. Mitteilung im Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung am 04.02.2010).
Eine Gebührensatzanpassung soll erst erfolgen, wenn sich dies nach Vorliegen des Betriebsergebnisses 2009 und den Erkenntnissen der Entwicklung in den ersten Monaten des Jahres 2010 als notwendig erweist. Über eine notwendige rückwirkende Gebührensatzerhöhung ab 01.01.2010 ist somit bis Ende September 2010 zu entscheiden.
Die Gebührensätze für die Klein- und sonstigen Betriebe können nur zukunftsgerichtet ab Wirksamkeit einer Änderungssatzung angehoben werden.
II. Lösung
Das Betriebsergebnis 2009 schließt mit einer Unterdeckung von insgesamt 21.060,63 € ab, wobei auf den Großbetrieb -15.563,73 € und auf die Klein- und sonstigen Betriebe -5.496,90€ entfallen (vgl. SV 8-0187).
Der Aufwand für die Fleischuntersuchung ist bis zum 30.06.2010 abgerechnet. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse ergibt sich für das Jahr 2010 folgende Gebührensatzkalkulation:
a) Großbetrieb
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Ergebnis 2009 |
Prognose 2010 (Basis
Ergebnis Monate 01 - 06) |
Abweichung |
Kennzahlen |
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Schlachtungen |
1.847.271 |
1.846.376 |
-895 |
Zerlegung
(to) |
135.713 |
134.762 |
-951 |
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Aufwand |
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Personalkosten
1) |
2.375.964,65 € |
2.405.121 € |
29.156 € |
Sachkosten
2) |
109.758,14 € |
111.607 € |
1.849 € |
Rückstandsuntersuchungen
3) |
295.564,00 € |
300.084 € |
4.520 € |
Bakteriologische
Untersuchungen |
0,00 € |
66 € |
66 € |
Summe
Aufwand |
2.781.286,79 € |
2.816.878 € |
35.591 € |
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Erlöse |
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Gebühren
Zerlegung |
271.426,00 € |
269.524 € |
-1.902 € |
Gebühren
Verarbeitung |
595,70 € |
580 € |
-16 € |
Inanspruchnahme
Überdeckung aus Vorjahren |
295.910,89 € |
0 € |
-295.911 € |
Durch
Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu decken |
2.213.354,20 € |
2.546.774 € |
333.420 € |
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Ergebnis
2009 Gebühren Schlachttier- und Fleischuntersuchung 4) |
2.197.790,47 € |
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-15.563,73 € |
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Voraussichtliche
Erlöse bei einem Gebührensatz von |
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1,38
€ |
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2.547.999 € |
1.225 € |
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Anmerkungen: |
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1) Der Aufwand für das eingesetzte Personal im 1.
Halbjahr 2010 ist abgerechnet. Für die Prognose der Jahrespersonalkosten ist
von einer Verdoppelung des entstandenen Aufwandes unter Berücksichtigung der
tariflichen Erhöhungen seit dem 01.05.2010 (1,2 %) und einmalig im 2.
Halbjahr entstehender Ansprüche ausgegangen worden. Gleichermaßen wurde von einer Verdoppelung der
Schlachtungen und der Zerlegemenge ausgegangen. |
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2) Die bislang entstandenen Sachkosten sind auf
den voraussichtlichen Jahresaufwand hochgerechnet. |
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3) Für die Rückstandsuntersuchungen ist ab 01.10.2010 von einer Erhöhung des
Gebührentarifes von 0,01 € je geschlachtetem Schwein auszugehen. |
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4) Gebührensatz vom 01.01. bis 30.09.2009 = 1,13
€, vom 01.10. - 31.12.2009 = 1,36 € |
Es wird vorgeschlagen, den Gebührensatz für die Fleischuntersuchung rückwirkend ab dem 01.01.2010 auf 1,38 € festzusetzen.
b) Klein- und sonstige Betriebe
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Ergebnis 2009 |
Prognose 2010 (Basis
Ergebnis Monate 01 - 06) |
Abweichung |
Kennzahlen |
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Schlachtungen
(Stückzahl) |
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Rinder |
2.084 |
1.890 |
-194 |
Kälber |
90 |
108 |
18 |
Schweine |
5.572 |
5.586 |
14 |
Schafe/Ziegen |
5.105 |
5.212 |
107 |
Einhufer
(Pferde) |
129 |
118 |
- 11 |
Kaninchen |
29.548 |
26.228 |
- 3.320 |
BSE-Tests |
149 |
198 |
49 |
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Aufwand |
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Personalkosten
1) |
155.886,87 € |
143.067 € |
- 12.820 € |
Sachkosten
2) |
7.004,70 € |
6.542 € |
- 463 € |
Rückstandsuntersuchungen
3) |
3.333,08 € |
3.320 € |
- 13 € |
Bakteriologische
Untersuchungen |
0,00 € |
66 € |
66 € |
BSE-Tests |
836,20 € |
1.069,20 € |
233 € |
Summe
Aufwand |
167.093,85 € |
154.064 € |
- 13.030 € |
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Erlöse |
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Gebühren
Zerlegung |
3.682,00 € |
3.704 € |
22 € |
Gebühren
Verarbeitung |
772,80 € |
773 € |
0 € |
Inanspruchnahme
Überdeckung aus Vorjahren |
6.024,25 € |
0 € |
- 6.024 € |
Durch
Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu decken |
162.639,05 € |
149.587 € |
- 13.052 € |
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Ergebnis
2009 Gebühren Fleischuntersuchung 4) |
151.117,90 € |
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- 5.497 € |
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Voraussichtliche
Erlöse durch Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei derzeitigen
Gebührensätzen |
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148.928 € |
- 659 € |
Anmerkungen: |
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1) Der Aufwand für das eingesetzte Personal im 1.
Halbjahr 2010 ist abgerechnet. Für die Prognose der Jahrespersonalkosten ist
von einer Verdoppelung des entstandenen Aufwandes unter Berücksichtigung der
tariflichen Erhöhungen seit dem 01.05.2010 (1,2 %) und einmalig im 2.
Halbjahr entstehender Ansprüche ausgegangen worden. Gleichermaßen wurde von einer Verdoppelung der
Schlachtungen, der Zerlegemenge und der BSE-Tests ausgegangen. |
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2) Die bislang entstandenen Sachkosten sind auf
den voraussichtlichen Jahresaufwand hochgerechnet. |
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3) Für die Rückstandsuntersuchungen ist ab 01.10.2010 von einer Erhöhung des
Gebührentarifes von 0,14 € je geschlachtetem Rind von 0,07 € je geschlachtetem Kalb von 0,01 € je geschlachtetem Schwein von 0,06 € je geschlachtetem Schaf /
geschlachteter Ziege und von 0,90 € je geschlachtetem Einhufer auszugehen. |
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4) Die Gebührensätze gelten unverändert seit
2007. |
Im Rahmen der Prognose der voraussichtlichen Schlachtentwicklung wurden
die Ergebnisse des ersten Halbjahres verdoppelt. Erfahrungsgemäß werden aber im
letzten Quartal eines jeden Jahres mehr Schlachtungen durchgeführt als im
Durchschnitt des vorherigen Zeitraumes. Dies dürfte neben dem dann zu
verzeichnenden Mehraufwand zu vergleichsweise höheren Erlösen führen und die o.a. ausgewiesene geringfügige Unterdeckung
reduzieren.
Eine Änderung der Gebührensätze wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht
vorgeschlagen.
Stand noch auszugleichender Überdeckungen
Gebührenüberhänge bestehen derzeit nicht.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Allgemeine Deckungsmittel müssen nur für evtl. im Betriebsergebnis auszuweisende Unterdeckungen eingesetzt werden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Anlage
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene vom _________________