Betreff
Direktvergabe von ÖPNV-Leistungen an die Regionalverkehr Münsterland GmbH
hier: Gesellschaftsvertrag der Regionalverkehr Münsterland GmbH und Gruppenvereinbarung
Vorlage
SV-8-0260
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Gesellschaftsvertrag der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) und der Gruppenvereinbarung zwischen den Münsterlandkreisen wird auf Grundlage des beiliegenden Vertrags- und Vereinbarungsentwurfes zugestimmt.

 

Begründung:

 

I. – IV. 

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat am 11.03.2009 beschlossen, gemeinsam mit den Kreisen Borken, Steinfurt und Warendorf die ÖPNV-Leistungen der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) an die RVM als sogenannten internen Betreiber nach den Vorgaben der EU-VO 1370/2007 direkt zu vergeben. Im Herbst 2010 soll diese Beauftragung auf Grundlage eines zehnjährigen Öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) wettbewerbsfrei durch die Münsterlandkreise an die RVM GmbH erfolgen und  am 01.01.2011 in Kraft treten. Diese Direktvergabe ersetzt dann die bestehende Betrauungsregelung zwischen den Münsterlandkreisen und der RVM und umfasst sämtliche der RVM genehmigten Linienverkehre.

 

Ein paralleler Prozess wird beim Kreis Unna für die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) sowie beim Hochsauerlandkreis und beim Kreis Soest für die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG) durchgeführt.

 

Die Verwaltung wurde beauftragt (SV-7-1274), die Voraussetzungen für die vorgenannte Direktvergabe zu erarbeiten und die notwendigen Gesellschafts- und Vertragsstrukturen zu schaffen. Unter der Maßgabe der größtmöglichen Rechtssicherheit wurde dieser Prozess federführend von der Rechtsanwaltssozietät BBG und Partner aus Bremen begleitet. In den gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen erfolgte eine Zuarbeit durch die Kanzlei Baumeister, Münster

 

Für die Direktvergabe sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 

1.    Bildung einer Behördengruppe durch die Münsterlandkreise,

2.    Herstellung der Kontrolle der Kreise über die RVM und

3.    Erfüllung der Eigenproduktionsquote.

 

In der o.g. Sitzungsvorlage wurden die notwendigen Voraussetzungen für die Direktvergabe im Einzelnen erläutert. In der letzten Sitzungsfolge konnte die Diskussion der SV-8-0142 aufgrund noch zu klärender Detailfragen nicht zum Abschluss gebracht werden. Der aktuelle Sachstand stellt sich wie folgt dar.

 

1. Gruppenvereinbarung

Die Münsterlandkreise als Aufgabenträger im ÖPNV schließen sich in einer gesonderten Vereinbarung als „Gruppe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO 1370/2007 zusammen, um als „zuständige Behörde“ den Öffentlichen Dienstleistungsauftrag an die RVM vergeben zu können und „integrierte Verkehrsdienste“ im Münsterland zu gewährleisten. In der Gruppenvereinbarung werden insbesondere Aufgaben, Zusammenarbeit, Willensausübung und Ausübung der Kontrolle über die RVM GmbH geregelt. Die Laufzeit der Gruppenvereinbarung ist mit der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die RVM synchronisiert (01.01.2011 – 31.12.2020).

 

Der Zusammenschluss der Münsterlandkreise als Gruppe zuständiger Behörden gem. EU-VO 1370/2007 ist ein notwendige Bedingung, damit eine Bestellung von Nahverkehrsleistungen bei der RVM im Wege der Direktvergabe erfolgen kann. Die Gruppenvereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

 

2. Änderung des Gesellschaftsvertrags

Bei entsprechender Anpassung des Gesellschaftsvertrages und der notwendigen Herstellung der Einflussnahme wie unter Ziff. 3 beschrieben, kann die Behördengruppe über die RVM eine Kontrolle ausüben, wie über eine eigene Dienststelle. Die GmbH-Satzung der RVM wurde daher von der Kanzlei Baumeister, Münster aktuell neu gefasst. Gegenüber der Diskussion der der letzten Sitzungsfolge hat sich ein Anpassungsbedarf ergeben, der zum Teil eher redaktioneller Art, in einigen Punkten allerdings auch inhaltlich relevant ist. Als Anlage ist die neue Fassung beigefügt, darin sind die geänderten Stellen markiert. Auf folgende inhaltlichen Änderungen wird hingewiesen:

 

§ 6  - Aufsichtsrat

Zu Abs. 1: Nach dem bisherigen Entwurf sollte der Aufsichtsrat aus 20 Mitgliedern bestehen, davon 6 Arbeitnehmervertreter. Analog zur bisherigen Regelung soll der Aufsichtsrat unter Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes besetzt werden. Die Zahl der Arbeitnehmersitze wird daher auf 7 erhöht, sodass die Gesamtgröße des Gremiums dann 21 beträgt.

 

§ 10 - Gesellschafterversammlung

Zu Abs. 3: Die Modalitäten für die Beanstandung der Niederschrift wurden vereinfacht und den geläufigen Regelungen anderer Gremien angepasst.

 

Zu Abs. 5:  Entsprechende Regelungen zur Willensbildung in der Gruppe enthält die Gruppen-vereinbarung der Münsterlandkreise. Das explizit im ersten Entwurf formulierte Vetorecht zweier Kreise im Gesellschaftsvertrag der RVM ist daher obsolet.

 

Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschafterversammlung der RVM am 25.10.2010 den Gesellschaftsvertrag beschließt. Bis dahin müssen die Räte und Kreistage aller Gesellschafter die Zustimmung zum Gesellschaftsvertrag gegeben haben.

 

 

3. Übernahme Kapitalanteile Dritter

Die Gesellschaftsstruktur der RVM wird derzeit angepasst, um die für die Direktvergabe notwendige „Kontrolle wie über eine nachgeordnete Behörde“ ausüben zu können. Der Kreis Coesfeld hat mit Ausnahme der Stadt Lüdinghausen die RVM-Gesellschaftsanteile der kreisangehörigen Kommunen übernommen. Auch in den anderen drei Kreisen wurde dieser Schritt bereits vollzogen.

 

Zur Herstellung der Kontrolle werden auch die WVG-Anteile auf die Münsterlandkreise übertragen. Zusätzlich ist eine Übertragung von Kapitalanteilen vorgesehen. In der Ausgangssituation hielt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 51%, die Kreise Borken, Coesfeld, Soest, Steinfurt, Unna, Warendorf und der Hochsauerlandkreis halten jeweils 7 % der Gesellschaftsanteile an der WVG.

 

Mit Abschluss dieses Prozesses wird die Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH eine Gesellschaft („Dienstleistungsgesellschaft“) der operativen Verkehrsunternehmen sein.

 

Im Weiteren wird auf die Sitzung des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlicher Personennahverkehr vom 10.06.2010 (SV-8 -0169) verwiesen.

 

 

 

 

 

4. Öffentlicher Dienstleistungsauftrag

 

Der Öffentliche Dienstleistungsauftrag ist der zentrale Baustein der Direktvergabe, der die Übereinkunft zwischen der Behördengruppe und der RVM über die Ausgestaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen definiert. Der Öffentliche Dienstleistungsauftrag ersetzt die derzeit bestehende Betrauungsvereinbarung zwischen den Münsterlandkreisen und der RVM.

 

Gegenüber der Betrauung enthält der Öffentliche Dienstleistungsauftrag zusätzlich einen Sollkostensatz zur Regelung der Ausgleichleistungen sowie verbindliche Regelungen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit und Qualität für alle öffentlichen Linienverkehre der RVM gem. § 42 PBefG.

 

Er definiert das Leistungsangebot sowohl für die Regional- als auch für die Stadtverkehrslinien. In Absprache mit den kreisangehörigen Kommunen werden die dafür notwendigen Vereinbarungen derzeit erstellt. Die Finanzierung der Verkehre soll für die Regional- und Stadtverkehrslinien auch weiterhin nach dem Verursacherprinzip erfolgen.

 

Im Weiteren wird auf die Sitzung des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlicher Personennahverkehr vom 10.06.2010 (SV-8 -0165) verwiesen.

 

 

5. Kauf der Verkehrsbetrieb Kipp GmbH

Mit Beginn der Laufzeit der Direktvergabe ab dem 01.01.2011 hat die RVM bezogen auf das beauftragte Leistungsvolumen mindestens 50,1 % dieser Leistungen durch den eigenen Fahrbetrieb zu erbringen. Diese Eigenerbringungsquote ist für die gesamte Laufzeit der Direktvergabe zu gewährleisten. Um eine betriebliche Flexibilität der RVM zu gewährleisten, wird in Absprache aller Münsterlandkreise eine Erhöhung der Eigenproduktionsquote von derzeit 47 % auf ca. 55 % angestrebt.

 

Unter Abwägung verschiedener Varianten, diese Quote zu erreichen, hat sich der Aufsichtsrat entschieden, ein privates Unternehmen zu kaufen. Zum Unternehmenskauf wird auf die Sitzung des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlicher Personennahverkehr vom 10.06.2010 (SV-8 -0166) verwiesen.Durch den Unternehmenskauf wird zum einen heutige Anmietleistungen zu eigen produzierter Leistungen werden, zum anderen wird durch Kürzungen von Anmietleistungen bei Privatunternehmen die notwendige Eigenproduktionsquote erreicht. Dabei handelt es sich um moderate Kürzungen, die betriebliche Härten ausschließen sollen.

 

Die Eigenerbringungsquote wird somit zum 01.01.2011 erreicht sein.

 

V. 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).

 

Anlagen:

 

1.      Gruppenvereinbarung

2.      Gesellschaftsvertrag der Regionalverkehr Münsterland GmbH