Betreff
Abfallwirtschaft, Referentenentwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, Resolution
Vorlage
SV-8-0277
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Die als Anlage beigefügte Resolution wird beschlossen.

 

Der Landrat wird beauftragt, die Resolution an die Bundes- und Landtagsabgeordneten aus dem Kreis Coesfeld sowie an die zuständigen Ministerien weiterzuleiten.

Begründung:

 

I. – IV:

 

Mit Schreiben vom 4.10.2010 hat der Landkreistag NRW (Anlage 1) über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes berichtet.

 

Danach liegt ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vor, der in erster Linie der Umsetzung der neuen Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Abfallrahmenrichtlinie) dient, die bis zum 12. Dezember 2010 zu erfolgen hat.

 

Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, die bewährten Strukturen und Elemente des bestehenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts zu erhalten und die neuen Vorgaben der Abfallrahmen-richtlinie möglichst unverändert zu übernehmen. Zugleich sollen die bestehenden nationalen Vorschriften stärker am Klima- und Ressourcenschutz ausgerichtet und durchgreifend mo-dernisiert werden. Das neue Gesetz soll infolge der umweltpolitischen Fortentwicklung "Kreislaufwirtschaftsgesetz" (KrWG) heißen.

 

Wesentliche Elemente sind:

  • Neue EU-rechtlich harmonisierte Begriffsbestimmungen (insbesondere Abfallbegriff, Nebenprodukte, Ende der Abfalleigenschaft, Verwertung, Beseitigung)
  • Einführung der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für Abfallvermeidungsprogramme
  • Einführung von Recycling- und Verwertungsquoten für Siedlungsabfälle (65 Prozent) sowie für Bau- und Abbruchabfällen (80 Prozent) - jeweils ab 2020
  • Einführung einer flächendeckenden Getrenntsammlung von Bioabfällen (ab 2015)
  • Schaffung von verordnungsrechtlichen Grundlagen für die Einführung einer "Wertstofftonne" (gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen)
  • Absicherung der "dualen Entsorgungsverantwortung" von privater und öffentlich-rechtlicher Entsorgung, insbesondere der gewerblichen Sammlung von getrennt gehaltenen Haushaltsabfällen zur Verwertung
  • Entbürokratisierung des Genehmigungsverfahrens für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
  • Verbesserung des Qualitätsprofils der Entsorgungsfachbetriebe

 

Neben einigen guten Ansätzen zur Verbesserung der Abfallwirtschaft werden in dem Entwurf, wenn er so beschlossen würde,  aber auch Risiken für den Kreis Coesfeld gesehen:

 

So verfolgt der Entwurf ohne Not das Ziel, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2010 im sog. „Altpapierkrieg“ ungeschehen zu machen und will den Kommunen jegliche Steuerungsmöglichkeiten nehmen, mit denen sie den Aufbau paralleler Sammelsysteme durch Privatunternehmen kanalisieren können. Wird der Referentenentwurf zum Gesetz, könnten z. B. Vorstöße privater Altpapiersammler, in günstig zu entsorgenden Gebieten Altpapier zu sammeln, praktisch nicht mehr abgewehrt werden, auch wenn die Kommune selbst Altpapier sammelt oder – in der Mehrzahl der Fälle – in ihrem Auftrag ein Privatunternehmen bereits mit der Sammlung von Altpapier beauftragt ist. Die Folgen haben nicht nur die Abfallgebühren zahlenden Bürger und Bürgerinnen zu tragen, denen Erlöse aus der Altpapiervermarktung nicht mehr zur Verringerung ihrer Abfallgebührenrechnung zugute kommen, weil die Erlöse bei dem parallel tätigen Unternehmen bleiben.

 

Kritisch ist ferner die Einführung der „einheitlichen Wertstofftonne“. Die im Gesetzentwurf enthaltene dürre Verordnungsermächtigung allein stellt jedenfalls nicht sicher, dass eine einheitliche Wertstofferfassung im Verantwortungsbereich der Kommunen bleibt, um die Wertstofferlöse den Abfallgebührenzahlern zugute kommen zu lassen.

 

Eine gemeinwohlorientierte Abfallwirtschaft muss auf einer gesicherten Planungsgrundlage fußen. Um dies zu erreichen, sind die Zuständigkeiten für die Abfälle aus privaten Haushalten klar zu regeln. Aus Sicht des Kreises Coesfeld sind hier insbesondere die Abfälle aus privaten Haushalten den Kommunen vollumfänglich zu überlassen. Das künftige Gesetz darf keine Schlupflöcher eröffnen, die dem Gewerbe erlaubt, sich im Rahmen von „gewerblichen Sammlungen“ Wertstoffe aus dem kommunalen Segment herauszuschneiden. Sonst belastet dies die Bürgerinnen und Bürger, weil sich deren Abfallgebühren erhöhen würden. Die Entscheidung über die Zulassung einer gewerblichen Sammlung einer „neutralen Stelle“ zu überlassen, ist nicht nachvollziehbar, da hierdurch die Planungshoheit der Städte und Gemeinden über Gebühr eingeschränkt wird.

 

Inwieweit die Streichung der Beleihung eines Unternehmens nachteilige Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft haben wird, kann abschließend noch nicht beurteilt werden. Kritisch ist zumindest, dass hier ohne Grund ein bewährtes Steuerungselement aufgegeben wird und der Kreis wieder für die kaum zu kalkulierenden Abfallmengen aus dem gewerblichen Bereich entsorgungspflichtig wird; entsprechende Kapazitäten vorhalten muss.

 

Für den Kreis Coesfeld können insbesondere die vorgesehenen Regelungen zur Wertstofftonne (unklare Zuständigkeiten), zur Wertstofferfassung (Papier, Schrott, Zuständigkeiten), zum Wegfall der Beleihung (Kontingentbemessung, Sicherstellung der Entsorgung) die derzeitigen Grundlagen zum Nachteil der Bürger verändern.

 

Alle kommunalen Spitzenverbände – der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund – sehen insofern Gefahren für die Zukunft der kommunal verantworteten Abfallentsorgung, für die Planungs- und Investitionssicherheit der Kommunen und damit für die Stabilität der Abfallgebühren in sich tragen, sollten sie im nächsten Jahr unverändert von den Gesetzgebungsorganen des Bundes beschlossen werden. Um hier die Entscheidungsträger über die Auswirkungen auf der kommunalen Ebene zu sensibilisieren schlagen die kommunalen Spitzenverbände die Abfassung einer Resolution vor. Eine seitens der kommunalen Spitzverbände vorgelegte Musterresolution wurde auf die Belange des Kreises Coesfeld spezifiziert. Als Anlage 2 liegt die Resolution für den Kreis Coesfeld bei.

 

In den Nachbarkreisen wird derzeit geprüft, sich ebenfalls dem Aufruf der kommunalen Spitzenverbände anzuschließen. Nach Mitteilung des Kreises Warendorf wird man eine Resolution zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz einbringen. Verschiedene andere Kreise im Land haben bereits eine Resolution verabschiedet oder bereiten diese vor. Einzelheiten zum Stand der Diskussion, auch in den anderen Kreisen werden in der Sitzung berichtet.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

 

Nach § 26 KrO ist der Kreistag zuständig.

 

 

Anlagen:

 

 

 

RS-0699-10 Stellungnahme zum Referentenentwurf Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 4.10.2010

 

Resolutionsentwurf