Betreff
Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-8-0284
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Gebührensatzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen in der Fassung der Sechsten Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen vom 16.12.2009 bleibt unverändert bestehen.

 

 

Begründung:

 

I. – V.

Zur Deckung des dem Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2011 hat ergeben, dass eine Anhebung der Gebührensätze nicht erforderlich ist. Die Gebührensatzung des Kreises Coesfeld für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen kann somit unverändert bestehen bleiben.

 

Die Entwicklung des Aufwandes und der Erlöse für die Jahre 2010 und 2011 stellt sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

Kalkulation 2010

Prognose BE 2010

Kalkulation 2011

Differenz Kalkulation 2010/11

Aufwand

9.366.323

8.513.873

10.823.587

1.457.264

Erlöse

8.950.372

8.621.827

10.471.164

1.520.792

Saldo

-415.951

107.954

-352.423

63.528

 

Die Abweichungen gegenüber der Kalkulation 2010 ergeben sich im Wesentlichen durch die geänderte Abrechnungspraxis.

 

Bisher hat die WBC dem Kreis Coesfeld die nicht durch Erlöse gedeckten Aufwendungen in Rechnung gestellt. Das heißt, dass die WBC die Erlöse aus der Verwertung der Wertstoffe (Altpapier und Altmetalle) mit dem von dem Kreis Coesfeld zu zahlenden Entgelt verrechnet.

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat festgestellt, dass in den Fällen, in denen der kommunale Entsorgungsträger einen Dritten (hier die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld) mit der Entsorgung von werthaltigen Abfallstoffen beauftragt und diesem die Möglichkeit zur Verwertung oder Vermarktung der Stoffe einräumt, ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.

 

Die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes bedeuten, dass sich zwei Leistungen gegenüberstehen, wobei jede Leistung die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer darstellt.

 

Kommt es zu einer Anrechnung der Verwertungserlöse auf das Entsorgungsentgelt, fällt es niedriger aus, so dass in der Praxis die Umsatzsteuer nur von dem niedrigeren Entgelt berechnet wird. Durch diese Entgeltminderung gehen dem Fiskus Steuereinnahmen verloren.

 

Das BMF hat geregelt, wer bisher die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes nicht angewendet hat, muss spätestens zum 01.01.2011 das Verfahren umstellen. Inwieweit auch schon für 2010 eine Steuerpflicht besteht wird derzeit durch die Steuerprüfer der WBC im Zusammenhang mit dem anstehenden Jahresabschluss 2010 geprüft.

 

Für den Kreis Coesfeld bedeutet das, dass die an die WBC zu zahlenden Entgelte sich um die Höhe der Verwertungserlöse von rd. 1.772.386 € (inkl. Umsatzsteuer von rd. 282.986 €) erhöhen. Diesen Mehraufwendungen stehen wiederum Mehrerlöse in Höhe der o.g. Verwertungserlöse gegenüber, wobei die in den Verwertungserlösen enthaltene Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen ist.

 

Insgesamt ergeben sich somit durch die Umstellung des Abrechnungsverfahrens für den Gebührenzahler Mehraufwendungen in Höhe der Umsatzsteuer auf die Verwertungserlöse.

 

 

Entwicklung der vorhandenen Überdeckungen:

 

Gem. § 6 Abs 2 Satz 2 KAG sind Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren auszugleichen.

 

Für das Betriebsjahr 2010 wurde eine Entnahme aus der Rücklage in Höhe von 415.951 € kalkuliert. Die Entwicklung des Aufwandes und der Erlöse im laufenden Jahr lässt jedoch erwarten, dass das Betriebsergebnis insgesamt um rd. 523.905 € höher ausfallen wird (Zuführung an die Rücklage in Höhe von 107.954 €). Im Rahmen des Jahresabschlusses 2010 wird derzeit geplant zur Absicherung des Steuerrisikos 2010 eine entsprechende Rücklage aus dem Jahresüberschuss zu bilden.

 

Die Kalkulation für das Betriebsjahr 2011 sieht eine Entnahme aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich in Höhe von 352.423 € vor.

 

Der Sonderposten für den Gebührenausgleich hatte zum 31.12.2009 einen Bestand in Höhe von 1.048.173 €. Die vorstehend begründeten Betriebesergebnisse haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens zum Ende des Kalkulationsjahres 2011 auf rd. 803.704,00 € reduzieren wird.