Beschlussvorschlag:
- ohne
- Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem / II.
Lösung
Mit der Entscheidung der Fortführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II in kommunaler Trägerschaft über den 31.12.2010
hinaus, hat der Kreis Coesfeld als zugelassener kommunaler Träger (zkT.) die
Verpflichtung gemäß § 48b SGB II anerkannt, mit dem Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) eine
Zielvereinbarung über Leistungen nach dem SGB II abzuschließen.
Diese Zielvereinbarung kann alle Leistungen des
SGB II, insbesondere jedoch die drei Kernziele der
·
Verringerung der Hilfebedürftigkeit,
·
Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
und
·
Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug,
umfassen.
Basis der Zielvereinbarungsprozesse auf
Landesebene werden voraussichtlich die im Vorfeld getroffenen
Zielvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern mit ihren jeweils dort
festgelegten Zielen, Zielgrößen bzw. Zielkorridoren sein. Ob bereits bei diesen
Zielfindungs- und Vereinbarungsprozessen die Interessen der zugelassenen
kommunalen Träger der Grundsicherung, bspw. durch Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände, berücksichtigt werden, ist noch nicht bekannt.
Ebenso
ist noch nicht bekannt, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang zwischen
den einzelnen zugelassenen kommunalen Träger in NRW und dem MAIS im Jahr 2011
erstmalig Zielvereinbarungen getroffen werden. Es liegt jedoch die Rückmeldung
sowohl des Bundes als auch der Länder vor, dass der Zielvereinbarungsprozess im
Jahr 2011 lediglich als Test- bzw. Erprobungsphase für den Zeitraum ab 2012
dienen soll.
Dieses
hat zur Folge, das die Erfahrungen aus den Zielvereinbarungsprozessen zwischen
Bund und Land, Bund und Bundesagentur (für die ARGE´n) und Bund und Ländern
(für die zkT) des Jahres auch wegweisend für die neu zugelassenen
Optionskommunen ab 2012 sein werden.
Als
positiv ist hierbei zu bewerten, dass im Gegensatz zu den
Zielvereinbarungsprozessen auf Bundesebene, für die Zielvereinbarungen zwischen
den Ländern und ihren zugelassenen kommunalen Trägern bisher keine
Verfahrensregelungen und Kompetenzzuweisungen bundesseitig erfolgt sind. Daher
ist es aus Sicht der Optionskommunen und ihrer Spitzenverbände noch möglich,
den Verfahrens- und Beteiligungsprozess auf Landesebene noch aktiv mit zu
gestalten. Hierzu finden aktuell entsprechende Gespräche zwischen den Kommunen
und ihren Verbänden statt.
Hierbei
müsste auch kritisch hinterfragt werden, ob eine zentrale Fokussierung auf die
durch die Kennzahlen nach § 48a SGB II abgebildeten gesetzlichen Ziele dauerhaft
zielführend ist, weil sich u.a. alle Anstrengungen lediglich an diesen drei o.a.
Kennzahlen ausrichten könnten. So könnte ein rein z.B. auf Integrationszählung
ausgerichteter Vollzug, der sowohl Art wie Qualität und Nachhaltigkeit der
Integration unbeachtet lässt, den gesetzlichen Auftrag ggf. unter Vernachlässigung
des sozialen und arbeitsmarktpolitischen Gesamtkontextes verschieben.
Ebenso
sollte aus Sicht der kommunalen Träger auch im Hinblick auf die Zielsetzung des
SGB II darauf hingewirkt werden, dass die Zeitdimension über die Jahresfrist
hinausgeht. Gerade bei der Festlegung von Integrationszielen für sehr arbeitsmarktferne
Gruppen sind eher langfristige und mehrschrittige Maßnahmen notwendig, die im
Jahreskontext nicht valide abgebildet werden können. Eine alleinige Betrachtung
von Jahreszyklen wirkt daher eher hemmend.
Zusätzlich
kann es sinnvoll sein, entsprechend der wirtschaftlichen und
arbeitsmarktpolitischen Lage im Gebiet der jeweiligen Optionskommune
langfristige und landesspezifische Handlungsansätze einzubeziehen, was bspw.
gegen eine vergleichend landeseinheitliche und für eine
optionskommunenspezifische Zielvereinbarung sprechen würde. Sinnvoll könnte es hierbei
auch sein, als Grundlage hierzu stärker als bisher regionale
arbeitsmarktpolitische Programme mit den örtlichen Akteuren des Arbeitsmarktes
zu entwickeln.
Grundsätzlich
sollte aber aus Sicht der Optionskommunen dabei gelten, dass der Zielvereinbarungsprozess
die direkten Eingriffe der zuständigen Landesbehörden in die Aufgabenausführung
der Optionskommunen künftig reduziert oder gar obsolet macht.
Über den aktuellen
Stand der Entwicklungen in diesem Bereich wird im Rahmen der Ausschusssitzung
berichtet.
III. Alternativen
- keine
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
- keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom
11.11.2009 (Regelungen der Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die
Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit
gegeben.