Betreff
Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Kreis Coesfeld; Zielvereinbarungen mit dem Land ab 2011
Vorlage
SV-8-0290
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-          ohne

-          Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.   Problem  / II. Lösung

 

Mit der Entscheidung der Fortführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in kommunaler Trägerschaft über den 31.12.2010 hinaus, hat der Kreis Coesfeld als zugelassener kommunaler Träger (zkT.) die Verpflichtung gemäß § 48b SGB II anerkannt, mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) eine Zielvereinbarung über Leistungen nach dem SGB II abzuschließen.

 

Diese Zielvereinbarung kann alle Leistungen des SGB II, insbesondere jedoch die drei Kernziele der

·                     Verringerung der Hilfebedürftigkeit,

·                     Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und

·                     Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug,

umfassen.

 

Basis der Zielvereinbarungsprozesse auf Landesebene werden voraussichtlich die im Vorfeld getroffenen Zielvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern mit ihren jeweils dort festgelegten Zielen, Zielgrößen bzw. Zielkorridoren sein. Ob bereits bei diesen Zielfindungs- und Vereinbarungsprozessen die Interessen der zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung, bspw. durch Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, berücksichtigt werden, ist noch nicht bekannt.

 

Ebenso ist noch nicht bekannt, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang zwischen den einzelnen zugelassenen kommunalen Träger in NRW und dem MAIS im Jahr 2011 erstmalig Zielvereinbarungen getroffen werden. Es liegt jedoch die Rückmeldung sowohl des Bundes als auch der Länder vor, dass der Zielvereinbarungsprozess im Jahr 2011 lediglich als Test- bzw. Erprobungsphase für den Zeitraum ab 2012 dienen soll.

 

Dieses hat zur Folge, das die Erfahrungen aus den Zielvereinbarungsprozessen zwischen Bund und Land, Bund und Bundesagentur (für die ARGE´n) und Bund und Ländern (für die zkT) des Jahres auch wegweisend für die neu zugelassenen Optionskommunen ab 2012 sein werden.

 

Als positiv ist hierbei zu bewerten, dass im Gegensatz zu den Zielvereinbarungsprozessen auf Bundesebene, für die Zielvereinbarungen zwischen den Ländern und ihren zugelassenen kommunalen Trägern bisher keine Verfahrensregelungen und Kompetenzzuweisungen bundesseitig erfolgt sind. Daher ist es aus Sicht der Optionskommunen und ihrer Spitzenverbände noch möglich, den Verfahrens- und Beteiligungsprozess auf Landesebene noch aktiv mit zu gestalten. Hierzu finden aktuell entsprechende Gespräche zwischen den Kommunen und ihren Verbänden statt.

 

Hierbei müsste auch kritisch hinterfragt werden, ob eine zentrale Fokussierung auf die durch die Kennzahlen nach § 48a SGB II abgebildeten gesetzlichen Ziele dauerhaft zielführend ist, weil sich u.a. alle Anstrengungen lediglich an diesen drei o.a. Kennzahlen ausrichten könnten. So könnte ein rein z.B. auf Integrationszählung ausgerichteter Vollzug, der sowohl Art wie Qualität und Nachhaltigkeit der Integration unbeachtet lässt, den gesetzlichen Auftrag ggf. unter Vernachlässigung des sozialen und arbeitsmarktpolitischen Gesamtkontextes verschieben.

 

Ebenso sollte aus Sicht der kommunalen Träger auch im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II darauf hingewirkt werden, dass die Zeitdimension über die Jahresfrist hinausgeht. Gerade bei der Festlegung von Integrationszielen für sehr arbeitsmarktferne Gruppen sind eher langfristige und mehrschrittige Maßnahmen notwendig, die im Jahreskontext nicht valide abgebildet werden können. Eine alleinige Betrachtung von Jahreszyklen wirkt daher eher hemmend.

 

Zusätzlich kann es sinnvoll sein, entsprechend der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Lage im Gebiet der jeweiligen Optionskommune langfristige und landesspezifische Handlungsansätze einzubeziehen, was bspw. gegen eine vergleichend landeseinheitliche und für eine optionskommunenspezifische Zielvereinbarung sprechen würde. Sinnvoll könnte es hierbei auch sein, als Grundlage hierzu stärker als bisher regionale arbeitsmarktpolitische Programme mit den örtlichen Akteuren des Arbeitsmarktes zu entwickeln.

 

Grundsätzlich sollte aber aus Sicht der Optionskommunen dabei gelten, dass der Zielvereinbarungsprozess die direkten Eingriffe der zuständigen Landesbehörden in die Aufgabenausführung der Optionskommunen künftig reduziert oder gar obsolet macht.

 

Über den aktuellen Stand der Entwicklungen in diesem Bereich wird im Rahmen der Ausschusssitzung berichtet.

 

III. Alternativen

 

- keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

- keine

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009 (Regelungen der Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.