Betreff
Linienbündelungskonzept für den ÖPNV im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-8-0299
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die angepasste Linienbündelung mit der entsprechenden Wettbewerbstreppe wird als Teil des Nahverkehrsplanes Kreis Coesfeld beschlossen.

 

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde die notwendigen Verfahren einzuleiten.

 

Begründung:

 

I.-IV.    

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 15.11.2006 (SV-7-0512) das Linienbündelungskonzept für den Kreis Coesfeld beschlossen. Durch die Linienbündelung ergibt sich die Möglichkeit, eine Genehmigung für mehrere Linien zusammenfassend zu erteilen. Die Linienbündelung umfasst die Linienverkehre aller Konzessionäre im Kreis Coesfeld und ist Bestandteil des Nahverkehrsplanes.

 

Wesentliches Ziel der Linienbündelung ist das Herausbrechen wirtschaftlich ertragsstarker Linien aus dem Gesamtzusammenhang des jeweiligen Bündels („Rosinenpickerei“) zu verhindern, um somit ein den örtlichen Gegebenheiten angemessenes ÖPNV-Angebot, zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit gewährleisten zu können.

 

Durch die angestrebte Direktvergabe von Verkehrsleistungen an die Regionalverkehr Münsterland (RVM) GmbH wird es notwendig, die Linien der RVM aus den bisherigen Linienbündeln herauszunehmen und die Bündel der übrigen Linien anzupassen.

 

Im Kreis Coesfeld ergeben sich daher neben den RVM-Linien (Bündel COE 1) daher 2 Linienbündel (COE2 und COE3), die weiter zu bearbeiten sind.  Die aktualisierten Linienbündel werden mit neuen Harmonisierungszeitpunkten versehen. Diese orientieren sich an den längst laufenden Konzessionszeiten im Bündel. Ziel ist es, bei Erreichen des Harmonisierungszeitpunktes aller Linien im Bündel, das Bündel als Ganzes im wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Diese Vorgehensweise ist mit der Bezirksregierung Münster abgestimmt.

 

Die NachtBusse N7 und N10 sind nicht Teil der Linienbündelung und werden aufgrund ihrer Besonderheit einzeln vergeben

 

Als Anlage 1 ist eine Kartendarstellung der Bündel und als Anlage 2 eine Tabelle der Wettbewerbstreppe und der Bündelungszeitpunkte beigefügt.

 

Bis zum Erreichen der jeweiligen Harmonisierungszeitpunkte der einzelnen Bündel, laufen bereits einzelne Konzessionen aus, die in der tabellarisch als Anlage 3 beigefügt sind. Für diese Linien sind einzelne Vergaben durchzuführen. Die neue Konzessionierung erfolgt bis zum jeweiligen Harmonisierungszeitpunkt des Bündels.

 

Ein Gespräch mit der Westfalen Bus GmbH als vorrangig betroffenes Verkehrsunternehmen ist für den 18.11.2010 terminiert. Über das Gesprächsergebnis wird in der Sitzung berichtet.

 

Die Bezirksregierung empfiehlt zur rechtlichen Absicherung vor Einleitung des Vergabeverfahrens eine Vorabveröffentlichung aller auslaufenden Linienkonzessionen mit Aufruf zu einem Genehmigungswettbewerb.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser kann folgendes Ergebnis bringen:

 

Ø      Bei kommerziellen Anträgen, ohne Zuzahlung des Kreises, wird die Konzession bis zum jeweiligen Harmonisierungszeitpunkt neu erteilt.

 

Ø      Liegt kein kommerzieller Antrag vor, erfolgt die Vergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages gem. Art. 5 EU-VO 1370/2007. Hierbei sind ggf. die Schwellenwerte gem. Art. 5 Abs. 4 zu beachten.

 

Die Schwellenwerte liegen bei einem geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 1 Mio. Euro Produktionskosten oder einer jährlichen Personenverkehrsleistung von weniger als 300 000 km. Für Unternehmen mit nicht mehr als 23 Fahrzeugen liegen die Werte doppelt so hoch.

 

Für die anstehenden Vergaben sind die Angaben zur Leistungsbeschreibung der jeweiligen Linien im Nahverkehrsplan zu konkretisieren. Hierzu sind detaillierte Liniensteckbriefe für jede Linie im Kreis Coesfeld als Teil des Nahverkehrsplanes Kreis Coesfeld zu erstellen.

 

V. 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).

Anlagen:

 

1.      Kartendarstellung der Bündel

2.      Tabelle der Wettbewerbstreppe und der Bündelungszeitpunkte

3.      Darstellung der Einzelkonzessionen, die kurzfristig zur Wiedererteilung anstehen