Beschlussvorschlag:
- Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, das Antragsanliegen unter Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe im Kreis Coesfeld zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Jugendhilfeausschuss zu berichten.
Begründung:
I. Problem
Mit Schreiben vom 04.11.2010 beantragt Herr Andreas Schmitz (Geschäftsführer der Martinistift gGmbH) im Auftrag der katholischen Jugendhilfeträger die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII – erzieherische Hilfen und bittet, das Anliegen im Jugendhilfeausschuss zu beraten (Anlage).
II. Lösung
Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII ist Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfeträger. Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII dienen der gemeinsamen Planung und Abstimmung von Angeboten und Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes. Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII sind unter Beteiligung aller an der Angebotsentwicklung beteiligten Träger zu bilden, dem Grundsatz der Pluralität ist Rechnung zu tragen.
Die Qualitätsentwicklung im Jugendamt ist nach Kreistagsbeschluss vom 24.06.2009 (Sitzungsvorlage 7-1343) an der Steigerung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung ausgerichtet. Die Leistungsbeziehungen zu den freien Trägern der Jugendhilfe und deren Angebotsentwicklungen im Kreis Coesfeld sind hiervon unmittelbar betroffen. Unter Beteiligung aller freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Kreis Coesfeld wurden in 2009 und 2010 Wirtschaftlichkeits- und Transparenzsteierungen durch Vereinbarung einheitlicher und standardisierter Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen erarbeitet und erreicht.
Dieser gemeinsame Qualitätsentwicklungsprozess kann, bezogen auf die Angebotsentwicklung im Kreis Coesfeld fortgesetzt werden, hierfür bedarf es aber zunächst einer Konkretisierung von Perspektiven, Zielen und Inhalten der weiteren Zusammenarbeit. Diese Klärung und Konkretisierung des Antragsanliegens steht nach Auffassung der Verwaltung vor einer Beratung und Entscheidung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII im Jugendhilfeausschuss.
Die Verwaltung empfiehlt, einen mit allen öffentlichen und freien Trägern im Kreis Coesfeld abgestimmten Vorschlag zur Bildung einer AG § 78 SGB VIII zu erarbeiten und dem Jugendhilfeausschuss über das Ergebnis zu berichten.
III. Alternativen
- keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
- keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 71 Absatz 2 SGB VIII ist über Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung und nach § 78 SGB VIII über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften im Jugendhilfeausschuss zu beraten.
Anlagen: