hier: aktueller Stand
Beschlussvorschlag:
ohne
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem
II. Lösung
III. Alternativen
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
I. – V.
Mit der Verabschiedung und
Veröffentlichung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – vom 24. Dezember 2003 ist die Ausgestaltung eines
Leistungsrechts für erwerbsfähige Arbeitslose und Sozialhilfeempfängerinnen und
-empfänger beschlossen worden.
Ziel des Gesetzes ist es,
ein einheitliches Leistungsrecht für erwerbsfähige Arbeitslose sowie
Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger zu schaffen. In den
Sitzungen des Ausschusses für Soziales und Senioren ist bereits hierüber
ausführlich berichtet worden; siehe hierzu TOP 2 der Sitzung am 24.11.2003 – SV
6-0762 – und TOP 3 der Sitzung am 26.01.2004 (mündlicher Vortrag).
Der im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens gefundene Kompromiss sieht als Regelfall eine gesplittete
Trägerschaft zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen vor. Die
Bundesagentur für Arbeit ist nach § 6 S. 1 Nr. 1 SGB II für alle
Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig, hierzu
zählen – soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt –
-
alle anderen
arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen wie Beratung, Vermittlung,
berufliche Weiterbildung und Organisation von gemeinnütziger Arbeit,
-
die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Unterkunft und Heizung) in Form von
monatlichen Regelleistungen und Mehrbedarfszuschlägen plus Sozialgeld für
Familienangehörige,
-
die Beiträge zur
Sozialversicherung.
Die kreisfreien Städte und
Kreise sind nach § 6 S. 1 Nr. 2 SGB II zuständig für Leistungen nach § 16 Abs.
2 Nr. 1 – 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit nicht nach Landesrecht andere Träger
bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere
-
Leistungen für
Unterkunft und Heizung,
-
Leistungen für
die Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung sowie für mehrtägige
Klassenfahrten,
-
Betreuung
minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von
Angehörigen,
-
die
Schuldnerberatung,
-
die psychosoziale
Betreuung,
-
die
Suchtberatung.
In § 44 b SGB II ist
bestimmt, dass zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Träger der
Leistungen eine Arbeitsgemeinschaft in den eingerichteten Job-Centern bilden.
Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaft sollen die Besonderheit
der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen
Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.
Die Geschäfte der
Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer, der die Arbeitsgemeinschaft
außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Können die Agentur für Arbeit und
die Kommunen sich bei der Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein
Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur
für Arbeit und von den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig
bestimmt.
In § 44 b Abs. 3 SGB II ist
weiterhin bestimmt, dass die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Agentur für
Arbeit als Leistungsträger wahrnimmt. Die kommunalen Träger sollen der
Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen. Eine gesetzliche
Verpflichtung war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Soweit zwischen der Agentur
für Arbeit und den kommunalen Trägern eine Einigung über die gemeinsame
Aufgabenwahrnehmung z.B. wegen unterschiedlicher Vorstellungen zur Einrichtung
von Job-Centern nicht erfolgt, käme es zu einer getrennten Aufgabenwahrnehmung,
zwei Leistungsvorgänge je Bedarfsfall. Bei der Entscheidung für eine alleinige
kommunale Trägerschaft (Option) kommt es nicht zur Bildung von
Arbeitsgemeinschaften.
Der Deutsche Bundestag hat
am 29.04.2004 das kommunale Optionsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat in
seiner Sitzung am 14.05.2004 den Vermittlungsausschuss angerufen und eine
grundlegende Überarbeitung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes gefordert.
Insbesondere verlangt der Bundesrat Folgendes:
1.
Keine
Organleihe, sondern eigenverantwortliche Trägerschaft der Kommunen
Der
Bundesrat lehnt die Konstruktion der Organleihe ab. Mit der Option für die
Kommunen, sich für die Trägerschaft des Arbeitslosengeldes II zu entscheiden,
müsse das eigenverantwortliche Gestaltungsrecht der Kommunen bei der
Aufgabenwahrnehmung verbunden sein. Der Bundesrat kritisiert, dass der vom
Bundestag beschlossene Gesetzentwurf nicht den Eckpunkten der einvernehmlich
von Bundestag und Bundesrat gefassten Entschließung vom 19.12.2003 entspräche.
Er erklärt zugleich seine Bereitschaft, an einer notwendigen Gesetzesänderung
mitzuwirken. Danach könnten die im Vermittlungsverfahren sowie im weiteren
Gesetzgebungsverfahren einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen noch umgesetzt
werden. Der Vermittlungsausschuss wird ab dem 16. Juni 2004 erneut über das
Optionsgesetz verhandeln. Die letzte Sitzung des Bundesrates vor der
Sommerpause findet am 09. Juli 2004 statt. Sollte das Optionsgesetz zum
01.01.2005 umgesetzt werden, müsste bis zu diesem Zeitpunkt eine
einvernehmliche Vereinbarung der Bundestagsparteien getroffen werden.
2.
Entlastung
in Höhe von 2,5 Mrd. Euro
Der
Bundesrat hat gefordert, die den Kommunen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
zum SGB II versprochene Entlastung in Höhe von 2,5 Mrd. Euro sicherzustellen.
Er stellt fest, dass das verabschiedete Gesetz für die Kommunen finanzielle
Risiken enthalte, die mit den erklärten Absichten des Bundestages wie des
Bundesrates zur Entlastung der Kommunen nicht zu vereinbaren seien. Er verweist
auf die bisherigen Berechnungen der kommunalen Spitzenverbände und einiger
Länder, wonach die von den Kommunen zu tragenden Kosten weitaus höher ausfallen
als im Gesetzgebungsverfahren angenommen. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung daher auf, konkrete Vorschläge für die Änderung vorzulegen,
welche die gewollte kommunale Entlastung ermögliche. Konkret bedeutet dies für
den Kreis Coesfeld zurzeit, dass anstatt einer finanziellen Entlastung
Mehrausgaben in Höhe von ca. 9 Mio. Euro für 2005 zu erwarten sind. Bei dieser
Berechnung sind die zusätzlichen Aufgaben für psychosoziale Angebote,
Schuldnerberatung und Suchtberatung sowie die Wohngeldentlastungen der Städte
und Gemeinden nicht berücksichtigt worden.
Mit E-Mail vom 03.06.2004 hat der Landkreistag Nordrhein-Westfalen (LKT NRW) den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer Rahmenvereinbarung zwischen dem LKT NRW und der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Umsetzung des SGB II mit dem Stand vom 02.06.2004 zur Kenntnis übersandt. Die Zentrale der BA hat ebenso wie der Vorstand des LKT NRW am 01.06.2004 grundsätzlich zugestimmt. Klärungsbedarf ergibt sich noch in einigen wenigen Punkten. Der LKT NRW erwartet in Kürze eine definitive Rückmeldung der BA. Die endgültige Beschlussfassung des Vorstandes des LKT NRW soll im schriftlichen Umlaufverfahren bei den Vorstandsmitgliedern des LKT NRW vollzogen werden. Die Rahmenvereinbarung nimmt die (wohl auf absehbare Zeit) ungelösten rechtlichen Probleme bei der ARGE auf und präferiert indirekt die Bildung einer KOGE (Kooperationsgemeinschaft) unter weitestgehender Flexibilisierung der in Frage kommenden Rechtsform (also: Ablehnung eines Typenzwangs ARGE), greift aber u.a. auch die grundsätzliche Frage der Finanzierung des SGB II als Geschäftsgrundlage auf. Nach Einschätzung des LKT NRW wird sich der Städte‑ und Gemeindebund NRW ‑ ungeachtet der "Grundsatzvereinbarung" der gemeindlichen kommunalen Spitzenverbände und der BA auf Bundesebene ‑ als Vereinbarungspartner an der Rahmenvereinbarung beteiligen.
Eine Entscheidung
hinsichtlich der künftigen Organisationsform zur Umsetzung des SGB II im Kreis
Coesfeld kann erst nach Inkrafttreten des Optionsgesetzes endgültig geklärt
werden. Weitere Ausführungen zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe sind der Anlage 2 zu entnehmen. Zudem wird in der Sitzung
über den aktuellen Gesetzesstand mündlich vorgetragen.