hier: Bildungspaket im SGB II
Beschlussvorschlag:
- ohne -
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem/II. Lösung
Ab 2011 sollen Kinder, Schülerinnen und Schüler, die das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, neben ihrem bisherigen monatlichen
Sozialgeld/Arbeitslosengeld II sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten können.
Dieses sog. Bildungspaket sieht nach dem derzeitigen
Gesetzesentwurf (Stand: 19.10.2010) Leistungen vor für
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Schulausflüge und
mehrtägige Klassenfahrten (auch für Kinder einer Kindertageseinrichtung)
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Schulbedarf
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Schülerbeförderungskosten
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Lernförderung
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Zuschuss zum Mittagessen
in Schulen (auch für Kinder einer Kindertageseinrichtung) und
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Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres.
Die Leistungen sollen, mit Ausnahme des Schulbedarfes
und der Kosten für die Schülerbeförderung, als Sachleistungen erbracht werden.
Entweder soll ein Gutschein ausgestellt oder die Leistungen zugesagt und dann
mit dem jeweiligen Anbieter der Leistung, wie zum Beispiel dem Sportverein oder
der Schule, direkt abgerechnet werden.
Die neuen Leistungen zum Bildungspaket können erst
nach Einigung im Vermittlungsausschuss und anschließender Beschlussfassung im
Bundestag und Bundesrat gewährt werden. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens
der gesetzlichen Regelungen ist derzeit noch ungewiss.
Der Kreis Coesfeld, als zuständiger SGB II-Träger, hat
sich bereits in 2010 mit der möglichen Umsetzung des Bildungspakets
beschäftigt. So fand am 13.12.2010 ein erstes Treffen mit den Leitern der
Zentren für Arbeit der Städte und Gemeinden statt. Hierbei ging es um erste
Überlegungen zur Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen. Für die Leiter
der Zentren für Arbeit der Städte und Gemeinden sowie den Kreis ist eine
einheitliche Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen auf Kreisebene
wichtig.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden gemäß dem Entwurf des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II – Stand 19.10.2010 – mit Ausnahme der Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten, deren Kosten bisher über § 23 Abs. 3 SGB II auch von den kommunalen Trägern zu tragen waren, vollständig vom Bund finanziert.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009 (Regelungen und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.