Beschlussvorschlag:
Der Gemeinde
Nordkirchen wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2011 für
die Erweiterung des gemeindeeigenen Jugendzentrums Nordkirchen, Am Wehrturm
durch Ausbau des Dachgeschosses ein Kreiszuschuss in Höhe von bis zu 22.350.-
EUR gewährt.
Begründung:
I. Problem
Im Jahr 2006 hat die Gemeinde Nordkirchen ein bestehendes
gemeindeeigenes Gebäude zu einer offenen Jugendeinrichtung umgebaut und dem Jugend-
und Kulturverein Nordkirchen e.V. zur Verfügung gestellt. Der Verein nutzt
dieses Gebäude ausschließlich als offenes Kinder- und Jugendzentrum.
Zwei
hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter mit einem wöchentlichen
Beschäftigungsumfang von zurzeit 19,5 bzw. 27,0 Stunden bieten hier an fünf
Tagen unterschiedliche Aktionen, Projekte und Maßnahmen für junge Menschen im
Alter von sechs bis 21 Jahren an (siehe auch
www.juno-nordkirchen.de/).
Kinder und
Jugendliche aus allen drei Nordkirchener Ortsteilen nutzen das vielseitige
Programm. Die Palette der Aktionen reicht vom Bauspielplatz, Skater-Turnier,
Rockkonzerten, Jugendwochen bis zum obligatorischen Jugendcafé.
Die Gemeinde
Nordkirchen hat 2006 für den Umbau sowie die ergänzende Ausstattung des o.g.
Gebäudes einen Kreiszuschuss in Höhe von 25.175.- EUR erhalten (vgl.
SV-7-0241).
Mit Schreiben vom
19. Febr. 2010 (siehe Anlage zur SV) beantragt
die Gemeinde Nordkirchen die Gewährung eines Kreiszuschusses gemäß den
Förderbestimmungen des Kinder- und Jugendförderplanes des Kreises Coesfeld zu
den Kosten der Erweiterung des Jugendzentrums Nordkirchen, Am Wehrturm durch
Ausbau des Dachgeschosses.
In seiner Sitzung
am 20. Mai 2010 hat der Jugendhilfeausschuss diesen Antrag erstmals beraten und
aufgrund der nicht fristgerechten Beantragung abgelehnt (siehe SV-8-0147).
Mit Schreiben vom
01.Sept. 2010 (siehe Anlage zur SV) beantragt die Gemeinde Nordkirchen erneut
eine entsprechende Zuwendung gemäß den Förderbestimmungen des Kinder- und
Jugendförderplanes des Kreises Coesfeld.
II. Lösung
Gemäß den
Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld können
der Neubau, der Umbau oder die
Erweiterung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit zur Optimierung der
Angebote und Dienste gem. dem Kinder- und Jugendhilfegesetz gefördert werden,
wenn die Baumaßnahme zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit
geeignet ist und nach Maßgabe der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung notwendig
ist.
Die Erweiterung stellt
eine sinnvolle Erweiterung des Raumangebotes für die Offene Kinder- und
Jugendarbeit dar. Sie begründet sich ferner über einen entsprechenden Bedarf an
weiteren Angebotsakzenten für weitere Interessengruppen.
Die fachtechnische
Prüfung der eingereichten Bauunterlagen hat ergeben, dass von den
voraussichtlichen Gesamtkosten lediglich 89.385.- EUR als förderungswürdig im
Sinne der Förderbestimmung sind und berücksichtigt werden können.
Die Finanzierung
stellt sich vorläufig wie folgt dar:
voraussichtliche
Gesamtkosten 98.000.-
EUR
davon
berücksichtungsfähige Gesamtkosten 89.385.-
EUR
Kreiszuschuss
i.H.v. bis zu 25% 22.350.-
EUR
Eigenmittel der
Gemeinde Nordkirchen 75.650.-
EUR
Eine endgültige Festsetzung des
Kreiszuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Nach den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan sind
Anträge auf Gewährung eines Investitionskostenzuschusses für
Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit einem Zuwendungsvolumen von mehr
als 20.000.- EUR i.d.R. bis zum
01.Okt. des Vorjahres zu stellen, um den entsprechenden Finanzbedarf im Rahmen
der Haushaltsplanung anrechnen zu können.
Der
Antrag ist nunmehr fristgerecht gestellt worden.
Entsprechende Haushaltsmittel sind im Sachkonto 731 200
für das Hausjaltsjahr 2011 eingeplant. Entsprechend der jeweiligen
Zweckbindungsfristen erfolgt die jährlich Aufwandsabschreibung über das
Sachkonto 531 200.
Eine
Förderung kann erfolgen, insofern entsprechende Haushaltsmittel durch den
Kreistag bereit gestellt werden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.