Betreff
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft "Hilfen zur Erziehung" nach § 78 SGB VIII
Vorlage
SV-8-0361
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, eine Arbeitsgemeinschaft „Hilfen zur Erziehung“ nach § 78 SGB VIII auf der Grundlage anliegender Geschäftsordnung zu bilden.

 

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Mit Beschluss vom 7.12.2010 zur Vorlage SV-8-0308 „Einrichtung einer AG 78 – erzieherische Hilfen“ hat der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung beauftragt, die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft unter Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe zu prüfen und über das Ergebnis im Jugendhilfeausschuss zu berichten.

 

Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers, um die partnerschaftliche Zusammenarbeit der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe in bestimmten Aufgabenbereichen zu fördern (§ 78 SGB VIII).

II.  Lösung

 

Die Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe eine Geschäftsordnung erarbeitet, die die Aufgaben, Mitgliedschaften, Geschäftsführung und Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft sowie die Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfeausschuss regelt (Anlage 1).

 

Die Arbeitsgemeinschaft  soll eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen freien und dem öffentlichen Jugendhilfeträger im Aufgabenbereich der Hilfen zur Erziehung im Kreis Coesfeld sichern und geplante Maßnahmen sollen aufeinander abgestimmt werden. Die Aufgaben konkretisieren sich in der gemeinsamen Qualitätsentwicklung, der Sozialraumanalyse und Infrastrukturentwicklung und der Evaluation der Wirkungsorientierung der Angebote.

 

Die Arbeitsgemeinschaft soll die Ergebnisse der gemeinsamen Qualitätsentwicklung dokumentieren und kann Berichte, Empfehlungen und Stellungnahmen an den Jugendhilfeausschuss abgeben. Der Jugendhilfeausschuss kann mit fachlichen Fragestellungen zur Qualitätsentwicklung der Hilfen zur Erziehung an die Arbeitsgemeinschaft herantreten. Zu diesem Zweck können der Vorsitzende/die Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter die Arbeitsgemeinschaft im Jugendhilfeausschuss vertreten und/oder ein Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft mit beratender Stimme teilnehmen.

 

Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft setzt voraus, dass der freie Träger der Jugendhilfe qualitätsgesicherte und vertraglich vereinbarte Leistungen der Hilfe zur Erziehung im Zuständigkeit des Jugendamtes erbringt.

III. Alternativen

Keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 71 Absatz 2 SGB VIII ist über Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung und nach § 78 SGB VIII über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften im Jugendhilfeausschuss zu beraten.