Betreff
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets
Vorlage
SV-8-0408
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

Begründung:

 

I.   Problem

 

Nachdem Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verabschiedet haben, wurde  die Neuregelung am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dieser Gesetzesnovellierung hat der Gesetzgeber für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor Vollendung des 25. Lebensjahres im SGB II-, SGB XII- und im Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezug Leistungen zur Bildung und Teilhabe rückwirkend zum 01.01.2011 aufgenommen, um den Berechtigten neue und bessere Zukunftschancen zu bieten.

 

Die Zuständigkeit für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes für bedürftige Kinder wird beim Arbeitslosengeld II im Rahmen von § 6 Abs. 1 SGB II auf die kommunalen SGB II-Träger übertragen. Diese Aufgabe wird daher künftig durch den zugelassenen kommunalen Träger ausgeführt. Die Zuständigkeit im Bereich der Sozialhilfe liegt bei den örtlichen SGB XII-Trägern. Die Übertragung der Aufgaben für die Berechtigten im Wohngeld- sowie Kinderzuschlagsbezug erfolgte nach § 7 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz auf die Länder. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) hat angekündigt, die SGB II - Träger mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu beauftragen. Eine landesrechtliche Regelung steht bislang noch aus.

 

Der Rechtsanspruch der Bildungs- und Teilhabeleistungen umfasst:

 

1. Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.

Aufwendungen für im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführte mehrtägige Klassenfahrten und eintägige Ausflüge werden in tatsächlicher Höhe übernommen.

 

2. Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler.

Schülerinnen und Schüler erhalten ab dem Schuljahr 2011/2012 für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 70 Euro und zum 1. Februar 30 Euro. Hierdurch sollen Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) erleichtert werden.

 

3. Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler.

Die Übernahme von Schülerbeförderungskosten ist in NRW in der Schülerfahrtkostenverordnung und dem Schulgesetz geregelt. Damit werden die erforderlichen Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule grundsätzlich vom jeweiligen Schulträger übernommen. Allerdings sind Einzelfälle denkbar, wonach nur eine beschränkte Kostenübernahme zur nächstgelegenen Schule nach der Schülerfahrtkostenverordnung erfolgt. In diesen Einzelfällen ist eine Übernahme der ungedeckten Kosten im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen geboten.

 

4. Lernförderung für Schülerinnen und Schüler.

Wenn die Erreichung des wesentlichen Lernziels, nämlich die Versetzung in die nächste Klassenstufe oder das Erreichen des Schulabschlusses gefährdet ist, kann im Einzelfall eine außerschulische Lernförderung erforderlich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass schulische Angebote nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Hiermit wird die Übernahme der Kosten eines kurzzeitigen außerschulischen Nachhilfeunterrichts im Einzelfall ermöglicht.

 

5. Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder einen Hort besuchen.

Die Mehraufwendungen für ein Mittagessen, das in schulischer Verantwortung oder in Verantwortung eines Kindergartens oder Hortes angeboten wird, sollen den Berechtigten ausgeglichen werden. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Leistungsberechtigten haben nach den gesetzlichen Regelungen einen Eigenanteil von 1 € (häusliche Ersparnis) selbst aufzubringen, weil nur Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen.

 

6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Kindern und Jugendlichen soll ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10 € monatlich erbracht.

Der Berechtigte kann individuell bestimmen, für welche der folgenden Bereiche der Betrag eingesetzt werden soll:

Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein, Spielgruppen),

Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht),

Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche),

die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Ferienveranstaltungen, Theaterfreizeit)

 

Alle Bildungs- und Teilhabeleistungen (mit Ausnahme des Schulbedarfs) müssen gesondert beantragt werden. Eine Auszahlung der Leistungen ist per Gesetz nur an den Leistungsanbieter vorgesehen. Nur die Kosten für Schülerbeförderung und Schulbedarf werden an Berechtigte ausgezahlt.

 

7. Schulsozialarbeit

Für die Stärkung der Schulsozialarbeit – es wurde vereinbart, bundesweit mindestens 3.000 Schulsozialarbeiterstellen zu schaffen – sollen die Kommunen begrenzt auf die Jahre 2011 bis 2013 Mittel erhalten. Ab dem Jahr 2014 finanziert der Bund diese Ausgaben nicht mehr. Hinweise zur Umsetzung und zur Ausgestaltung der Schulsozialarbeit liegen lt. Mitteilung des MAIS noch nicht vor.

 

II.  Lösung

Im Kreis Coesfeld haben verschiedene Arbeitsgruppen sich mit der konkreten Umsetzung des Gesetzes beschäftigt. Es besteht Konsens mit den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld, dass die konkrete Umsetzung dort erfolgen soll. Der Kreis Coesfeld wird die Ausgaben zahlbar machen, mit dem Bund/Land abrechnen und die Umsetzung fachlich unterstützen.

 

Die Antragstellung erfolgt im Kreis Coesfeld an Hand eines einheitlichen Antragsvordrucks. Ergänzend zu dem jeweiligen Antrag sind geeignete Nachweise oder Bescheinigungen der Schule oder des Leistungsanbieters über Art, Umfang und Kosten der Teilhabeleistungen durch den Antragsteller vorzulegen. Die zur Umsetzung erforderlichen Merkblätter, Bescheinigungen und Arbeitshinweise werden derzeit in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales erstellt.

 

Im Rahmen der Besprechungen beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales hat sich herausgestellt, dass die Umsetzung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung landesweit als problematisch eingestuft wird. Die Angebotsstruktur bei den einzelnen Städten und Gemeinden ist auch im Kreis Coesfeld sehr unterschiedlich. Mit den Städten und Gemeinden bestand Einvernehmen, dass eine Bewilligung des Zuschusses mit anschließender Spitzabrechnung derzeit die praktikabelste Lösung darstellt, um den verschiedenen Strukturen gerecht zu werden.

 

Nach einer statistischen Auswertung hätten im Kreis Coesfeld aus dem Bereich SGB II ca. 2.836, aus dem Bereich Kinderzuschlag ca. 520 und aus dem Bereich Wohngeld ca. 2.655 Kinder und Jugendliche Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. Da derzeit noch nicht absehbar ist, wie viele Kinder und Jugendliche tatsächlich die zu gewährenden Leistungen nutzen werden, ist eine Prognose über den finanziellen Aufwand für das Bildungs- und Teilhabepaket kaum möglich.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

1.      Allgemein

Die Kosten für das Bildungs- und Teilhabepaket (Verwaltungs- und Sachkosten) trägt der Bund. Eine Kompensation der Mehrbelastungen einschließlich der Verwaltungskosten erfolgt über eine Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft bundesweit in Höhe von 1,6 Mrd. Euro. Hierin sind neben den Kosten für das Bildungs- und Teilhabepaket auch die Kosten enthalten, die sich aus der Verschiebung des Warmwasseranteils von der Regelleistung zu den Kosten der Unterkunft ergeben sowie die Kosten für die Finanzierung der Mittagsverpflegung für Schulkinder in Horten und zur Stärkung der Schulsozialarbeit.

Die Erstattung der Kosten soll prozentual in die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft einfließen. Dies ist insofern problematisch, da sich damit die Kostenerstattung an einer völlig sachfremden Größe – nämlich der Höhe der Kosten der Unterkunft – orientiert.

 

2.      Revisionsklausel

Bezüglich der Verwaltungs- und Sachausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket ist eine Revisionsklausel vorgesehen, nach der die Höhe der Erstattung auf der Basis der Ist-Kosten des Vorjahres überprüft werden soll. Eine jährliche Anpassung der Kostenerstattung beginnt mit dem Jahr 2012. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine Spitzabrechnung mit jeder Kommune, sondern um eine Revision auf Bundesebene. Darüber hinaus ist bis jetzt eine rückwirkende Revision für das Jahr 2011 nicht vorgesehen.

 

3.      Finanzielle Auswirkungen für den Kreis Coesfeld

Wie bereits oben ausgeführt, soll die Erstattung der Kosten für das Bildungs- und Teilhabepaket prozentual in die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft einfließen. Unter Berücksichtigung der geschätzten Kosten der Unterkunft ergibt sich folgende Bundesbeteiligung:

Warmwasserbereitung, 1,9 %                                                                        314.201 Euro

Verwaltungskosten Bildungspaket (SGB II, Kinderzuschlag,

Wohngeldgesetz), 1,2 %                                                                    198.442 Euro

Mittagessen Hort und Schulsozialarbeiter, 2,8 %                               463.033 Euro

Sachausgaben für das Bildungspaket, 5,4 %                                     892.992 Euro

 

Nach den derzeitigen Informationen geht der Kreis Coesfeld von einer Erstattung in Höhe von insgesamt 1.868.668 Euro aus.

 

4.      Einschätzung zur Auskömmlichkeit der Bundesbeteiligung

Konkrete Daten für die Ermittlung der Auskömmlichkeit liegen nicht vor. Zudem fehlen auch Vergleichswerte des Vorjahres. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt hierzu noch keine seriöse Aussage getroffen werden. Gespräche mit den Städten und Gemeinden haben jedoch ergeben, dass die Auskömmlichkeit der Bundesbeteiligung zumindest in Zweifel gezogen wird. Die Entwicklung in 2011 wird zeigen, ob diese Prognose zutrifft.

 

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009 (Regelung und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.