Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss benennt als beratendes Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII – Erzieherische Hilfen im Kreis Coesfeld Herrn/Frau ___________. Als Vertreter/in wird Herr/Frau __________ benannt.
Begründung:
I. Problem
Der Jugendhilfeausschuss hat am 17.02.2011 beschlossen, eine Arbeitsgemeinschaft „Hilfen zur Erziehung“ nach § 78 SGB VIII zu bilden. Die Zusammensetzung und die Auswahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in der Geschäftsordnung, die Gegenstand des Beschlusses ist, geregelt.
Nach § 3 Satz 5 der Geschäftsordnung kann ein Mitglied des Jugendhilfeausschusses an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft mit beratender Stimme teilnehmen.
II. Lösung
Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, ein Mitglied sowie einen Vertreter/eine Vertreterin namentlich zu benennen. Nach § 8 der Geschäftsordnung soll durch die Teilnahme eines Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft die Zusammenarbeit der Gremien gefördert werden.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 3 Satz 5 der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft ist der Jugendhilfeausschuss für die Benennung eines Mitgliedes zuständig.