Betreff
Entsendung von Vertretern des Kreises Coesfeld in Aufsichtsräte
Vorlage
SV-6-0914
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

a)      für den Kreisausschuss (Eilbeschluss gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW):

 

Für den verstorbenen Ltd. KRD Dr. Schulz wird als Vertreter des Kreises Coesfeld

 

 

KD Gilbeau in den Aufsichtsrat der Regionalverkehr Münsterland GmbH und

 

KD Gilbeau in den Aufsichtsrat der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH,

 

 

entsandt bzw. zur Wahl vorgeschlagen.

 

 

 

b)      für den Kreistag (Genehmigung gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW):

 

Der am 30.06.2004 vom Kreisausschuss gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW gefasste vorangestellte Eilbeschluss wird hiermit gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW genehmigt.

Begründung:

 

I.   Problem

Gem. § 26 Abs. 4 und 5 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, sowie Mitglieder von Aufsichtsräten vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen.

 

In der Sitzung vom 26.06.2002 hatte der Kreistag u.a. über die Wahrnehmung der Aufsichtsratsfunktionen bei der Regionalverkehr Münsterland GmbH und der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH beschlossen und jeweils den Ltd. KRD Dr. Schulz entsandt bzw. in Vorschlag gebracht.

 

Ltd. KRD Dr. Schulz ist am 17.05.2004 verstorben. Die nächste Tagung der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH findet am 12.07.2004 statt. Damit die Vertretung des Kreises Coesfeld in den Aufsichtsräten weiterhin erfolgen kann, sollte entsprechend dem Beschlussvorschlag verfahren werden.

II.  Lösung

Der Kreistag bestellt bzw. wählt als Vertreter des Kreises Coesfeld die im Beschlussvorschlag aufgeführte Person. Eine einfache Mehrheit ist ausreichend.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, wenn durch die Teilnahme an Sitzungen o.Ä. Reisekosten gezahlt werden müssen, weil die Institutionen diese Kosten selber nicht zahlen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 4 und 5 KrO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW.