Betreff
Abfallwirtschaftskonzept - Fortschreibung
Vorlage
SV-6-0915
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Coesfeld, Stand 2004 wird zugestimmt.

Begründung:

I. Problem

 

Nach § 19 Abs. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 5 a Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen (LAbfG) sind die kreisfreien Städte und Kreise verpflichtet, unter Beachtung bestehender Abfallentsorgungspläne für ihre Gebiete Konzepte über die Entwicklung der Abfallwirtschaft in den kommenden Jahren (Abfallwirtschaftskonzepte – AWK) aufzustellen. Diese sollen alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung, Behandlung und umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen, die im Kreisgebiet anfallen und überlassen werden, enthalten. Deren Umsetzung, insbesondere die Festlegungen für Maßnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, erfolgt über die Entsorgungssatzung des Kreises Coesfeld. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind daher vor Erlass des AWK zu hören.  

Das AWK ist fortzuschreiben und der zuständigen Behörde (Bezirksregierung) im Abstand von 5 Jahren und bei wesentlichen Änderungen sofort vorzulegen. 

Das AWK wurde erstmals zum 26.06.1991 aufgestellt, Teil 1 (Bestandsau fnahme) im April 1994 fortgeschrieben und im Dezember 1994 ergänzt durch Teil 3 (Gewerbe). Zum 24.03.1999 erfolgte eine integrierte Neuaufstellung in einer Fassung.         

Die im AWK festgeschriebenen Maßnahmen sind inzwischen weitestgehend umgesetzt bzw. überholt und die Bestandsaufnahme aufgrund der Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft nicht mehr aktuell, sodass das Konzept insgesamt nicht mehr den heutigen Anforderungen gerecht wird.      


II. Lösung

Aufgrund obengenannten Sachverhaltes hat die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH einen Entwurf zur Neuaufstellung des AWK erarbeitet.

Der als Anlage beiliegende Entwurf enthält im Wesentlichen:   

- eine Konzeption zur Gestaltung der Abfallwirtschaft in den kommenden Jahren mit einer integrierten Bestandsaufnahme, 

- eine begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,   

- ein Abfallmengengerüst,   

- eine Prognose der Abfallmengen für das Jahr 2014 und die geforderte Darstellung einer 10jährigen Entsorgungssicherheit der in diesem Zeitraum zu erwartenden Mengen.        

 Wesentliche Neuerungen gegenüber der Fassung von 1999 sind:      

- die Aktualisierung der Bestandsaufnahme, des Mengengerüsts und der Prognose,           

- die Streichungen der Aussagen zur Deponie Coesfeld-Höven als Entsorgungsanlage für Abfälle zur Beseitigung, 

- die Darstellung der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus Haushalten in Form einer Beleihung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (befristete Übertragung der Zuständigkeit),           

- die Streichung der weiteren Darstellung der Entsorgung der „gewerblichen“ Abfälle im Rahmen der Beleihung (diese wird in einem expliziten AWK der Beliehenen dargestellt),  

- ein Gebührenvergleich zu Kommunen aus den Nachbarkreisen.        

Insgesamt orientiert sich das Konzept an der abfallwirtschaftlichen Prioritätenfolge
                        1. Vermeidung – 2. Verwertung – 3. Beseitigung
der im Kreis anfallenden Abfälle.   

Über entsprechende Maßnahmen durch den Kreis sowie kreisangehörigen Städte und Gemeinden soll, insbesondere im Rahmen der Abfallberatung, zunächst die Vermeidung innerhalb der begrenzten  Möglichkeiten gefördert werden.    

Das im Kreis Coesfeld bereits stark ausdifferenzierte Erfassungssystem mit weit über dem Landesdurchschnitt liegenden Verwertungsquoten soll durch verschiedene Maßnahmen weiter stabilisiert und bei Bedarf optimiert werden.   

Hinsichtlich der Entsorgung soll sich auf den Bereich der über die kommunalen Sammelsysteme vornehmlich aus Haushalten erfassten Abfälle konzentriert werden. Über die beabsichtigte Beleihung soll der Eigenverantwortung des privatwirtschaftlichen Bereichs entgegengekommen werden.         

Den Städten und Gemeinden ist der Entwurf nach der ersten Vorstellung im Aufsichtsrat der WBC mit Schreiben vom 18. Februar 2004 zur Stellungnahme zugeleitet worden.         

Das Konzept ist daraufhin überwiegend in den parlamentarischen Gremien beraten worden. Neben redaktionellen Änderungswünschen wurde ausschließlich der vorgesehene Umfang der Beleihung diskutiert. Die Entsorgung von Abfällen aus dem sonstigen kommunalen Bereich (Bauhöfe, Friedhöfe, Schulen etc.) wurde darauf hin aus dem vorgesehenen Zuständigkeitsbereich der Beleihung herausgenommen und in der Entsorgungspflicht des Kreises belassen.

Die im AWK erfolgten Festlegungen für erforderliche Maßnahmen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden sind weitestgehend durch die bestehende Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Coesfeld abgedeckt; notwendige Anpassungen sind im Rahmen der anstehenden Aktualisierung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis geplant. Eine gesonderte Satzung zum AWK ist nicht geplant und auch nicht erforderlich.   


III. Alternativen:

Keine


IV. Kosten-Folge-Finanzierung

Unmittelbarte Kosten größeren Umfangs sind durch die Umsetzung des AWK nicht zu erwarten. Einem Mehraufwand durch intensivere Öffentlichkeitsarbeit stehen deutliche Einsparungspotenziale durch Vermeidung und Verwertung gegenüber. 


V. Zuständigkeit für die Entscheidung    

Zuständig für den Beschluss über die Abfallwirtschaft in den kommenden Jahren ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 KrO der Kreistag  

 

 

 

Anlagen:

 

 

 

Abfallwirtschaftskonzept Kreis Coesfeld 2004