Beschlussvorschlag:
Dem Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Coesfeld, Stand 2004 wird zugestimmt.
Begründung:
I. Problem
Nach § 19 Abs. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 5 a Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen
(LAbfG) sind die kreisfreien Städte und Kreise verpflichtet, unter Beachtung
bestehender Abfallentsorgungspläne für ihre Gebiete Konzepte über die
Entwicklung der Abfallwirtschaft in den kommenden Jahren (Abfallwirtschaftskonzepte
– AWK) aufzustellen. Diese sollen alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung,
Verwertung, Behandlung und umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen, die im
Kreisgebiet anfallen und überlassen werden, enthalten. Deren Umsetzung, insbesondere
die Festlegungen für Maßnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden,
erfolgt über die Entsorgungssatzung des Kreises Coesfeld. Die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden sind daher vor Erlass des AWK zu hören.
Das AWK ist fortzuschreiben und der zuständigen Behörde (Bezirksregierung) im
Abstand von 5 Jahren und bei wesentlichen Änderungen sofort vorzulegen.
Das AWK wurde erstmals zum 26.06.1991 aufgestellt, Teil 1 (Bestandsau fnahme)
im April 1994 fortgeschrieben und im Dezember 1994 ergänzt durch Teil 3
(Gewerbe). Zum 24.03.1999 erfolgte eine integrierte Neuaufstellung in einer
Fassung.
Die im AWK festgeschriebenen Maßnahmen sind inzwischen weitestgehend umgesetzt
bzw. überholt und die Bestandsaufnahme aufgrund der Weiterentwicklung der
Abfallwirtschaft nicht mehr aktuell, sodass das Konzept insgesamt nicht mehr
den heutigen Anforderungen gerecht wird.
II. Lösung
Aufgrund obengenannten
Sachverhaltes hat die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH einen Entwurf zur
Neuaufstellung des AWK erarbeitet.
Der als Anlage beiliegende Entwurf enthält im Wesentlichen:
- eine Konzeption zur Gestaltung der Abfallwirtschaft in den kommenden Jahren
mit einer integrierten Bestandsaufnahme,
- eine begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der
Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,
- ein Abfallmengengerüst,
- eine Prognose der Abfallmengen für das Jahr 2014 und die geforderte
Darstellung einer 10jährigen Entsorgungssicherheit der in diesem Zeitraum zu
erwartenden Mengen.
Wesentliche Neuerungen gegenüber der
Fassung von 1999 sind:
- die Aktualisierung der Bestandsaufnahme, des Mengengerüsts und der Prognose,
- die Streichungen der Aussagen zur Deponie Coesfeld-Höven als
Entsorgungsanlage für Abfälle zur Beseitigung,
- die Darstellung der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen als aus Haushalten in Form einer Beleihung nach § 16 Abs. 2
KrW-/AbfG (befristete Übertragung der Zuständigkeit),
- die Streichung der weiteren Darstellung der Entsorgung der „gewerblichen“
Abfälle im Rahmen der Beleihung (diese wird in einem expliziten AWK der
Beliehenen dargestellt),
- ein Gebührenvergleich zu Kommunen aus den Nachbarkreisen.
Insgesamt orientiert sich das Konzept an der abfallwirtschaftlichen Prioritätenfolge
1. Vermeidung – 2.
Verwertung – 3. Beseitigung
der im Kreis anfallenden Abfälle.
Über entsprechende Maßnahmen durch den Kreis sowie kreisangehörigen Städte und
Gemeinden soll, insbesondere im Rahmen der Abfallberatung, zunächst die
Vermeidung innerhalb der begrenzten
Möglichkeiten gefördert werden.
Das im Kreis Coesfeld bereits stark ausdifferenzierte Erfassungssystem mit weit
über dem Landesdurchschnitt liegenden Verwertungsquoten soll durch verschiedene
Maßnahmen weiter stabilisiert und bei Bedarf optimiert werden.
Hinsichtlich der Entsorgung soll sich auf den Bereich der über die kommunalen
Sammelsysteme vornehmlich aus Haushalten erfassten Abfälle konzentriert werden.
Über die beabsichtigte Beleihung soll der Eigenverantwortung des privatwirtschaftlichen
Bereichs entgegengekommen werden.
Den Städten und Gemeinden ist der Entwurf nach der ersten Vorstellung im
Aufsichtsrat der WBC mit Schreiben vom 18. Februar 2004 zur Stellungnahme
zugeleitet worden.
Das Konzept ist daraufhin überwiegend in den parlamentarischen Gremien beraten
worden. Neben redaktionellen Änderungswünschen wurde ausschließlich der
vorgesehene Umfang der Beleihung diskutiert. Die Entsorgung von Abfällen aus
dem sonstigen kommunalen Bereich (Bauhöfe, Friedhöfe, Schulen etc.) wurde
darauf hin aus dem vorgesehenen Zuständigkeitsbereich der Beleihung
herausgenommen und in der Entsorgungspflicht des Kreises belassen.
Die im AWK erfolgten Festlegungen für erforderliche Maßnahmen in den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden sind weitestgehend durch die bestehende
Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Coesfeld abgedeckt; notwendige
Anpassungen sind im Rahmen der anstehenden Aktualisierung der Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis geplant. Eine gesonderte Satzung zum AWK ist nicht
geplant und auch nicht erforderlich.
III. Alternativen:
Keine
IV. Kosten-Folge-Finanzierung
Unmittelbarte Kosten
größeren Umfangs sind durch die Umsetzung des AWK nicht zu erwarten. Einem
Mehraufwand durch intensivere Öffentlichkeitsarbeit stehen deutliche
Einsparungspotenziale durch Vermeidung und Verwertung gegenüber.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Zuständig für den
Beschluss über die Abfallwirtschaft in den kommenden Jahren ist gemäß § 26 Abs.
1 Satz 1 KrO der Kreistag
Anlagen:
Abfallwirtschaftskonzept Kreis Coesfeld 2004