Beschlussvorschlag:
1. Der
Kreis Coesfeld gründet die Gesellschaft des Kreises Coesfeld zur Förderung
regenerativer Energien GmbH. Das Stammkapital beträgt 25.000 Euro.
2. Als Vertreter in der Gesellschafterversammlung
wird bestellt:
a) der Landrat oder ein von ihm benannter Vertreter
3. Als
Vertreter im Aufsichtsrat werden bestellt:
a)
der Landrat oder ein
von ihm benannter Vertreter
b)
sieben weitere
Mitglieder
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4. Der Landrat
wird ermächtigt, den Kreis Coesfeld bei der Gründung der Gesellschaft zu
vertreten, den Gesellschaftsvertrag zu beschließen und schon vor Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister bei der Beschlussfassung über die
Erstbestellung des Geschäftsführers mitzuwirken. Dies gilt auch für eine von
dem anliegenden Vertragsentwurf abweichende Fassung, sofern die Rechtsstellung
des Kreises nicht wesentlich berührt wird.
Begründung:
I. II. Problem und Lösung
Für den
Bau und Betrieb einer Rohbiogasaufbereitungsanlage auf dem Gelände der Deponie
in Coesfeld- Höven ist es aus marktwirtschaftlichen Erwägungen sinnvoll, eine
eigenständige Gesellschaft des Kreises Coesfeld zu gründen und diese u.a. mit
den Aufgaben der Rohbiogasaufbereitung und –vermarktung von Biogas zu betrauen.
Gründe hierfür sind insbesondere die Flexibilität am Gasmarkt und hiermit
verbundene Aktivitäten bei der Energieversorgung der Allgemeinheit mit Biogas.
Die
neue Gesellschaft soll Rohbiogas erwerben, aufbereiten, ins Erdgasnetz
einspeisen und der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Des Weiteren soll die
Gesellschaft die Erzeugung von regenerativer Energie (z.B. Solaranlagen) durch
geeignete Aktivitäten durchführen und fördern.
Damit
sich Kosten und Abstimmungsprozesse im Rahmen halten kann die neue Gesellschaft
mit gleichen Strukturen und gleichen beteiligten Personen (Aufsichtsrat, in
geringem Umfang Mitarbeiter, Geschäftsführung) wie die bestehende
Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (WBC) ausgestattet sein.
Nach §
107a GO dient die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas-
und Wärmeversorgung einem öffentlichen Zweck und ist zulässig. Die Chancen und
Risiken dieser Gesellschaft sind aufgrund des eingegrenzten Betätigungsfeldes
und den geplanten langfristigen Lieferverträgen zur Sicherung des
Rohbiogasbezuges sowie den bestehenden Marktregelungen im Bereich der
regenerativen Energien überschaubar und wirtschaftlich darstellbar.
1. Organe der Gesellschaft
Zu den gesellschaftsrechtlich
vorgeschriebenen Organen wie Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung
tritt der nach dem Kommunalwirtschaftsrecht erforderliche Aufsichtsrat.
a) Gesellschafterversammlung
Als Gesellschafter ist der Kreis
Coesfeld vorgesehen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro.
Vertreter in die
Gesellschafterversammlung ist der Landrat oder ein von ihm vorzuschlagender
Vertreter (§ 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 113 Abs. 2 S. 2 GO
NRW). Die Gesellschafterversammlung trifft diejenigen Entscheidungen, die ihr
nach Gesellschafts- und Kommunalwirtschaftsrecht zugewiesen werden. Es handelt
sich hierbei um rechtliche und finanzielle Angelegenheiten der Gesellschaft.
b) Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat mindestens
eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, die die Gesellschaft vertreten.
c) Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat übt die Aufsicht
über die Geschäftsführung in rechtlicher und finanzieller Hinsicht aus.
Der Kreistag bestellt die
Vertreter des Kreises . Der Kreis Coesfeld entsendet acht Vertreter. Hierzu
gehört der Landrat oder ein von ihm vorzuschlagender Vertreter (§ 53 Abs. 1 KrO
NRW in Verbindung mit § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW).
2. Sitz der Gesellschaft
Die
Geschäftsstelle der GFC soll im Gebäude der Wirtschaftsbetriebe Kreis
Coesfeld an der Borkener Str. 13 in
Coesfeld sein.
III. Alternativen
Eine Alternative wird nicht
vorgeschlagen.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Der
Kreis Coesfeld stellt die erforderlichen Mittel für den Erwerb der Finanzanlage
in Höhe des vorgesehenen Stammkapitals von 25.000 unter Beachtung der
Budgetierungsleitlinien zur Verfügung. Die Deckung erfolgt im Produktbereich 21
aus der Einsparung bei der Auszahlungsermächtigung für die Ausleihung an die
WBC. Auswirkungen auf die Bilanzsumme ergeben sich nicht, da es sich bei der
Finanzierung aus liquiden Mitteln des Kassenbestandes um einen sogenannten
„Aktivtausch“ handelt.
Die
Kosten für die Gesellschaftsgründung bis zu 10.000,-- € trägt der Kreis
Coesfeld als alleiniger Gesellschafter. Die Finanzierung erfolgt unter
Beachtung der Budgetierungsleitlinien durch Budgetverschiebungen im
Produktbereich 70 - Umwelt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistags
ergibt sich aus § 26 Abs. 1 S. 2 lit. l) KrO NRW.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf Gesellschaftsvertrag
Anlage 2: Entwurf Wirtschaftsplan
Anlage 3: Entwurf Vermögensplan