Beschlussvorschlag:
2. Der Landrat wird ermächtigt, die für die Übernahme der Ausfallbürgschaft im Einzelfall notwendigen Bürgschaftserklärungen abzugeben.
Begründung:
I. Problem
Die
RVM GmbH hat die Übernahme einer Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von
insgesamt 3 Mio. € bei ihrem Gesellschafter Kreis Coesfeld erbeten. Mit dieser
Kreditaufnahme soll im Rahmen des von den Gesellschaftern genehmigten Finanzplanes
2011 eine Investition von 5,9 Mio. € für den Bau des RVM-Betriebshofes Kreis
Coesfeld finanziert werden. In dieser Gesamtsumme sind allein Baukosten von rd.
2,85 Mio. € vorgesehen. Mit den Bauarbeiten haben die ausführenden Firmen im
Frühjahr 2011 begonnen.
II. Lösung
Zur
Finanzierung der gesamten Investitionsvorhaben des Jahres 2011 stehen unter
anderem Abschreibungen und andere Investitionszuschüsse bereit. Zusätzlich soll
ein langfristiges Darlehen über 3,0 Mio. € aufgenommen werden.
Es
ist vorgesehen, die Bürgschaft in Form einer Ausfallbürgschaft i.H.v. 3,0 Mio. €
zu übernehmen. Das Darlehen soll nach einer beschränkten Ausschreibung Mitte
des Jahres aufgenommen werden. Der Zinsvorteil für die RVM wird durch die
Bürgschaft voraussichtlich rd. 0,5 % betragen und damit zu einer
wirtschaftlichen Durchführung des ÖPNV´s im Kreis Coesfeld beitragen.
Festgestellt
wird dabei, dass diese Bürgschaft keine EU-notifizierungspflichtige Beihilfe i.
S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV darstellt. Im Rahmen der beabsichtigten Direktvergabe
an die RVM werden die beihilferechtlichen Anforderungen der EU-VO 1370/2007
erfüllt und eine Überkompensation ausgeschlossen. Es bedarf deshalb für die
Übernahme der Bürgschaft keiner besonderen Prüfung dieser Frage mehr.
Nach
Beschlussfassung durch den Kreistag ist gem. § 86 Abs.4 GO i.V.m. § 53 KrO die beabsichtigte
Bürgschaftsübernahme der Bezirksregierung anzuzeigen, bevor die Umsetzung
erfolgen kann.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die RVM wird eine jährliche Avalprovision von 0,2 % p.a. an den Kreis Coesfeld zahlen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.