Betreff
Satzung über die Durchführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen für kinderzuschlags- und wohngeldberechtigte Kinder
Vorlage
SV-8-0483
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die Durchführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen für kinderzuschlags- und wohngeldberechtigte Kinder (Anlage 1) wird beschlossen.

 

 

I.   Problem

 

Im Rahmen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 hat der Gesetzgeber durch Einfügung des § 6 b Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor Vollendung des 25. Lebensjahres im Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezug Leistungen zur Bildung und Teilhabe rückwirkend zum 01.01.2011 aufgenommen.

 

Die Zuständigkeit für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes für berechtigte Personen im Wohngeld- sowie Kinderzuschlagsbezug wurde in § 7 Abs. 3 des BKKG auf die Länder übertragen. Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) hat durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 12.07.2011 in § 3 Abs. 1 der Verordnung bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 b BKKG sind.

Der Kreis Coesfeld ist somit Träger der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes für berechtigte Personen im Wohngeld- sowie Kinderzuschlagsbezug.

 

Rechtsgrundlage für die Übertragung der Aufgaben des Bildungs- und Teilhabepaketes für berechtigte Personen im Wohngeld- sowie Kinderzuschlagsbezug auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 12.07.2011.

 

In Abstimmung mit den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld besteht die Absicht, die Aufgaben des Bildungs- und Teilhabepaketes für berechtigte Personen im Wohngeld- sowie Kinderzuschlagsbezug, die den Leistungen des SGB II zur Deckung der Bedarfe des Bildungs- und Teilhabepaketes entsprechen, auf die Städte und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen zu übertragen.

 

Die Heranziehung der Städte und Gemeinden hat nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz durch Satzung zu geschehen.

II.  Lösung

 

Die vorliegende „Satzung über die Durchführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen für kinderzuschlags- und wohngeldberechtigte Kinder im Kreis Coesfeld“ wird beschlossen.

III. Alternativen

 

Keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die Finanzierung der Verwaltungs- und Sachkosten erfolgt aus der hierfür bereitgestellten Pauschale des Bundes.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009 (Regelung der Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.

 

 

 

Anlage: Satzung über die Durchführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen für kinderzuschlags- und wohngeldberechtigte Kinder im Kreis Coesfeld