Betreff
Elternbeitragssatzung - Beitragsfreies letztes Kindergartenjahr und Regelung für Geschwisterkinder
Vorlage
SV-8-0487
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 12.10.2011 wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Seit dem 01.08.2006 sind in NRW die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Änderung des damaligen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) für die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen zuständig. Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge, so hat es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen.

 

Mit Inkrafttreten des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Erstes KiBiz-Änderungsgesetz am 01.08.2011 wurde unter anderem ein elternbeitragsfreies letztes Kindergartenjahr eingeführt

 

In § 23 Abs. 3 KiBiz ist folgende Regelung getroffen:

 

„Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.

 

Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.“

 

 

Das Land gewährt den Jugendämtern einen Ausgleich für den durch die vorgenannte Regelung entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Gesetz geregelt.

 

Damit die Jugendämter nicht in Vorleistung treten müssen, hat das Land zunächst eine vorläufige Regelung durch Verordnung getroffen. Auf dieser Basis werden den Jugendämtern ab September monatliche, pauschalierte Abschlagszahlungen, beginnend mit dem Monat August bis zum Inkrafttreten eines Belastungsausgleichsgesetzes, zur Verfügung gestellt. (vgl. Anlage 3: Schreiben MFKJKS vom 21.09.2011)

 

Die Ermittlung der pauschalierten Abschlagszahlungen (5 v. H. der zum 15.03.2011 gemeldeten Kindpauschalen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung) orientiert sich zum einen an dem im KiBiz hinterlegten rechnerischen Anteil für Elternbeiträge und geht zum anderen – bezogen auf alle Kinder im Alter von drei Jahren bis zu Einschulung – von einer durchschnittlichen dreieinhalbjährigen Besuchszeit aus. Vor diesem Hintergrund decken die monatlichen Abschlagszahlungen einen prozentualen Anteil von 17,5 % an den Kindpauschalen für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung ab.

Mit Bescheid vom 29.08.2011 erhält der Kreis Coesfeld auf der vorgenannten Basis für das Kindergartenjahr 2011/2012 Ausgleichszahlungen von 1.138.366,71 EUR.

 

Nach der aktuellen Satzungsregelung des Kreises Coesfeld ist eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder gegeben, wonach Elternbeiträge lediglich für das Kind zu zahlen sind, für das sich ohne die Geschwisterbefreiung der höhere Beitrag ergibt.

 

Nach dem Wortlaut der Satzung ist durch die Einführung des beitragsfreien letzten Kindergartenjahres nunmehr das Geschwisterkind, das Kind mit dem höheren Beitrag und für dieses der Elternbeitrag zu zahlen, unabhängig, ob dieses zuvor beitragsfrei war oder nicht. Folglich erhalten Familien von denen mehr als ein Kind eine Kindertageseinrichtung innerhalb des Kreisjugendamtsbezirkes besuchen und von denen ein Kind sich im letzten Kindergartenjahr befindet im Vergleich zur bisherigen Regelung derzeit keinen finanziellen Vorteil.

Das beabsichtigte Ziel der Landesregierung, Familien finanziell zu entlasten und unter bildungspolitischen Gesichtspunkten Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen, wird mit der jetzigen Elternbeitragssatzung nur zum Teil erreicht. Insbesondere durch die in den letzten Monaten öffentlich geführten Diskussionen zur Elternbeitragsbefreiung wurde bei den Eltern eine gewisse Erwartungshaltung geweckt.

 

Über diese Problematik wurde bereits über eine Mitteilungsvorlage in der Sitzung des Kreisausschusses am 15.06.2011 sowie in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 18.08.2011 informiert. Von Seiten der Politik wurde erklärt, dass eine Befreiung vom Geschwisterbeitrag erst diskutiert werden kann, wenn Klarheit über die Auskömmlichkeit der Ausgleichszahlungen besteht.

 

Abfragen bei den beitragserhebenden Gemeinden sowie Hochrechnungen auf Grundlage vorliegender Daten haben ergeben, dass die derzeitigen Kompensationszahlungen von 1,14 Mio EUR für das Kindergartenjahr 2011/2012 im Vergleich zu den entstehenden Einnahmeausfällen bei Weitergabe des finanziellen Vorteils auch an Familien mit Geschwisterkindern nicht ausreichend sind. Nach aktuellem Stand würde sich ein Differenzbetrag von rund 240.000 EUR ergeben. Somit wäre der Fehlbetrag in Höhe von ca. 240.000 EUR dann durch den Kreis Coesfeld zu tragen.

 

Nach Auskunft des Landkreistages dürfte aufgrund des Belastungsausgleichsgesetzes nicht mit einer signifikanten Änderung der Ausgleichszahlungen gegenüber dem jetzigen Abschlag zu rechnen sein.

 

Wie in der Kreisausschusssitzung angekündigt, werden aktuell für Familien mit einem Kind im letzten Kindergartenjahr und gleichzeitig betreutem Geschwisterkind Elternbeiträge für das jüngere Geschwisterkind erhoben.

 

II.  Lösung

Es wird eine Satzungsänderung vorgeschlagen, die nachfolgende Punkte neu regelt:

 

1. Geltungsbereich:

Die Regelungen über die Erhebung von Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege im Kreisjugendamtsbezirk Coesfeld  sollen in die Elternbeitragssatzung mit aufgenommen werden. Bislang sind die Regelungen in Anlehnung an die bestehende Elternbeitragssatzung lediglich in einer Richtlinie verankert, so dass sich durch die Aufnahme in die Elternbeitragssatzung, bis auf die Neuregelungen zu den Geschwisterkindern, Änderungen nicht ergeben.

 

2. Regelung für Geschwisterkinder:

Derzeit heißt es in § 3 der Satzung:

„Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung nach § 1 KiBiz, an deren Finanzierung der Kreis Coesfeld beteiligt ist, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.“

 

Diese oder ähnliche Regelungen finden sich in vielen kommunalen Satzungen wieder und sind aus dem bis zum 31.07.2006 geltenden § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtung für Kinder (GTK) übernommen worden. Motivation bei der Schaffung von Geschwisterkindermäßigungen war die Vermeidung von doppelter oder mehrfacher Beitragsbelastung von Eltern. Diesem Grundsatz würde auch unter Beibehaltung der aktuellen Regelung, dass Familien mit einem betreuten Kind im letzten Kindergartenjahr und einem betreuten jüngeren Geschwisterkind nunmehr für das jüngere Geschwisterkind einen Beitrag zahlen, Rechnung getragen.

 

Andererseits würde bei voller Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder von Vorschulkindern dem Kreis Coesfeld ein über die aktuelle Ausgleichszahlung nicht gedeckter Beitragsausfall in Höhe von rund 240.000 EUR verbleiben.

 

Einige Jugendämter wie z.B. das Kreisjugendamt Warendorf und das Jugendamt der Stadt Coesfeld haben bereits vor Einführung des beitragsfreien letzten Kindergartenjahres die Geschwisterkindregelung dahingehend geändert, dass für Geschwisterkinder generell ein prozentualer Anteil (30 % bzw. 25 %) zu leisten ist. Andere Jugendämter dagegen haben weitere Einkommensstufen gebildet oder die Beitragssätze insbesondere für 35-Stundenverträge angehoben. Von dieser Möglichkeit hat der Kreis Coesfeld bis auf die Ausweitung um eine weitere Beitragsstufe bislang abgesehen.

 

 

1. Variante:

 

Mit Blick auch auf den zu erwartenden Fehlbetrag von rund 240.000 EUR könnte eine generelle Änderung der Geschwisterkindregelung vorgeschlagen werden, dass ab dem 01.01.2012 für alle Geschwisterkinder ein Beitrag von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages zu entrichten ist. Nach überschlägigen Ermittlungen könnten Einnahmen i.H.v. ca. 200.000 Euro erzielbar sein.

 

Für eine einzelne Familie mit zwei Kindergartenkindern würde sich die Beitragszahlung im Zeitverlauf z.B. wie folgt darstellen:

                                                                                                            neu:                 aktuell:

            1. Jahr: beide Kinder vor dem letzten Kindergartenjahr:        125 %              100%  

            2. Jahr: ein Kind im letzten Kindergartenjahr:               25 %              100 %

            3. Jahr: ein Kind vor dem letzten Kindergartenjahr:               100 %              100 %

 

Bei einer Familie mit einem Vorschulkind und einem Geschwisterkind unter 2 Jahren mit einem Einkommen bis zu 37.000 Euro liegt der Beitrag dann bei 25,36 Euro (Beitrag Vorschulkind = 0 %; Beitrag Geschwisterkind = 25 %). Zum Vergleich: Bei einer Familie mit einem Kind unter zwei Jahren liegt der Beitrag bei 101,43 Euro.

 

Durch diesen Vorschlag würde keine volle Kompensation des nicht gedeckten Beitragsausfalls erfolgen.

 

 

2. Variante:

 

Eine volle Kompensation könnte zum einen erzielt werden durch die Anhebung des Beitrags für die Geschwisterkinder abhängig vom Einkommen (25 bis 35 Prozent).

 

Bei einer Familie mit einem Vorschulkind und einem Geschwisterkind unter 2 Jahren mit einem Einkommen bis zu 37.000 Euro liegt der Beitrag dann bei 27,39 Euro (Beitrag Vorschulkind = 0 %; Beitrag Geschwisterkind = 27 %). Zum Vergleich: Bei einer Familie mit einem Kind unter zwei Jahren liegt der Beitrag bei 101,43 Euro.

 

 

3. Variante:

 

Zum anderen erfolgt eine Kompensation, wenn ausschließlich in der Familie mit einem Vorschulkind der Beitrag für ein Geschwisterkind um 40 von Hundert ermäßigt wird.

 

Bei einer Familie mit einem Vorschulkind und einem Geschwisterkind unter 2 Jahren mit einem Einkommen bis zu 37.000 Euro liegt der Beitrag dann bei 60,86 Euro (Beitrag Vorschulkind = 0 %; Beitrag Geschwisterkind = 60 %). Zum Vergleich: Bei einer Familie mit einem Kind unter zwei Jahren liegt der Beitrag bei 101,43 Euro.

 

Fazit:

In der Variante 3 bleibt es bei der Geschwisterkindbefreiung für Familien ohne Vorschulkind. Demnach hat niemand eine Mehrbelastung gegenüber der Rechtslage bis zum 31.07.2011. Die Familie mit Vorschulkind wird ebenfalls entlastet. Für den Kreis Coesfeld entsteht keine Mehrbelastung für den Haushalt 2012. Variante 3 bietet daher die höchste Gerechtigkeit und wird vorgeschlagen.

 

 

Vorschlag:

 

Folgende Formulierungen werden unter § 3 zur Regelung der Geschwisterkinder vorgeschlagen:

 

(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder nehmen ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch, an deren Finanzierung der Kreis Coesfeld beteiligt ist und fällt keines der Kinder unter die Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 KiBiz, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

 

(2) Sofern aus einer Familie oder von Personen, die nach § 1 an die Stelle der Eltern treten, ein Kind nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreit ist, so ist für ein Geschwisterkind ein um 40 von Hundert ermäßigter Beitrag  zu zahlen, weitere Geschwisterkinder sind beitragsfrei. Bei mehreren Geschwisterkindern ist Zahlkind das Kind mit dem höheren Beitrag.

 

 

3. Aufnahme von Regelungen zum Prüfungsrecht:

Gemäß § 6 der Elternbeitragssatzung hat der Kreis Coesfeld den Städten und Gemeinden die Festsetzung und den Einzug der Elternbeiträge nach den Vorgaben in den §§ 1 bis 5 dieser Satzung übertragen.

Im Gegensatz zu den Delegationssatzungen im Bereich SGB II und SGB XII handelt es sich bei der Übertragung der Einziehung von Elternbeiträgen nicht um eine Delegation, sondern um eine Beauftragung im Sinne einer Mandatierung. Damit behält sich der Kreis Coesfeld die Aufgabenverantwortung und damit auch ein Prüfungsrecht. Obwohl mit dieser Argumentation ein Prüfungsrecht des Kreises auch ohne eine Änderung der Satzung begründet werden kann, wurde seitens der Rechnungsprüfungsabteilung empfohlen, eine eindeutige Regelung zu schaffen. Eine solche soll nun nach Kenntnisnahme der Bürgermeister/in in der Bürgermeisterkonferenz am 04.07.2011 unter § 10 der Satzung wie folgt aufgenommen werden:

 

§ 10  Abs. 1:

Der Kreis Coesfeld ist berechtigt, von den beauftragten Gemeinden Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zur Prüfung anzufordern oder eine ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben durch Erhebungen vor Ort oder durch automatisierte Datenerhebung zu prüfen.

 

§ 10 Abs. 2:

Zur Durchführung einer Fachprüfung sind die Gemeinden verpflichtet, dem Kreis Coesfeld auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

 

III. Alternativen

Alternativ sind verschiedene Varianten denkbar:

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Für das Haushaltsjahr 2012 wird eine Defizitabdeckung durch die geänderte Geschwisterkindregelung in voller Höhe erwartet.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für Änderungen von Satzungen ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).