Aufstellungsbeschluss der Landschaftspläne "Baumberge-Nord" und "Baumberge-Süd"
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
1. Der Kreis
Coesfeld stellt die zwei Landschaftspläne Baumberge Nord und Baumberge Süd zur
Ausweisung des FFH-Gebietes Baumberge als Naturschutzgebiet und zur Anpassung
der NSG-Verordnung des FFH-Gebietes Bombecker Aa unter folgenden
Voraussetzungen eigenverantwortlich auf:
a. Für die
parallele Aufstellung von zwei Landschaftsplänen wird die Einstellung eines
Landschaftsplaners / einer Landschaftsplanerin mit 80 % der Personalkosten (BAT
IV b) durch das Land gefördert und
b. die
pauschale Förderung von Sachkosten gemäss Förderrichtlinie Naturschutz (FöNa
2001) durch das Land erfolgt.
2. In den
Jahren 2005 bis 2007 werden für die befristete Einstellung eines
Landschaftsplaners / einer Landschaftsplanerin Kreismittel in Höhe von 50.000
€/a bereitgestellt, die zu 80 % refinanziert werden (siehe 1a).
Begründung:
I.- II.
Es wird Bezug
genommen auf die Sitzungsvorlagen
Nr. 6 - 084 Kreistags-Beschluss vom 23.02.2000
(FFH-Vertrag,
„Heubach-Vertrag“, Tranche 1b)
Nr. 6 - 177 / 1 Kreistags-Beschluss vom 25.10.2000
(Aufstellungsbeschlüsse
LP Rorup und LP Rosendahl)
Nr. 6 - 363 / 1 Kreistags-Beschluss vom 30.10.2001
(FFH-Umsetzungsvertrag,
Tranche 2)
Die nach
europäischem Recht
(Vogelschutz-Richtlinie
79/409/EWG und Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, in nationales Recht
übernommen durch Änderung des Bundesna-turschutzgesetzes BNatSchG vom
30.04.1998 und Novelle des Landschafts-gesetzes LG NW vom 21.07.2000)
für den Aufbau
des Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 zu meldenden Gebiete wurden
zwischenzeitlich in einer Tranche 1 (bestehende Naturschutzgebiete größer 75
ha) und einer Tranche 2 (sonstige zu meldenden Gebiete) ausgewählt. Im März
2001 wurden die Gebietsmeldungen nach Brüssel weitergeleitet, wo sie von den
biogeografischen Fachkonferenzen für die atlantische und die kontinentale
Region überprüft wurden. Die Prüfung ergab in allen Bundesländern ein
Meldedefizit, das in einer Tranche 3 ausgeglichen werden soll.
In der
atlantischen Region (mit Kreis Coesfeld) stellte die Fachkonferenz bereits im
Juni 2002 für den Naturraum D 34 - Westfälische Bucht Defizite fest, die in
einem ersten Nachmeldeverfahren durch die Sicherung der Steinfurter Aa und der
Vechte ausgeglichen wurden. Im Rahmen der bilateralen Gespräche zum Abschluss
der Nachmeldungen zwi schen dem Land NRW und der EU-Kommission im Januar 2004
in Bonn wurde klargestellt, dass der ermittelte Meldebedarf für den
Lebensraumtyp Waldmeister-Buchenwald in der Region repräsentativ nachzumelden
ist. Auf Vorschlag des Bundesamtes für Naturschutz sollen die Waldgebie te des
zentralen Baumbergekamms (Steverberge) als FFH-Gebiet nachgemeldet werden. Eine
Abgrenzung des Gebietes wurde von der Landesanstalt für Ökologie (LÖBF)
ermittelt (vgl. Anlage 1). Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 410 ha.
In Deutschland
werden insgesamt 2.949 Gebiete nachgemeldet, was zu einer Erhöhung des
FFH-Flächenanteils von 2,4 % auf 9,1 % der Gesamtfläche führt. Europaweit liegt
der Meldeanteil der Mitgliedstaaten zwischen 7,5 % (Frankreich) und 23,8 %
(Dänemark). Im EU-weiten Durchschnitt sind es 14,3 %.
In
Nordrhein-Westfalen wurde der im Bundesvergleich geringste Nachmeldebedarf
festgestellt. Der Zuwachs von 0,1 % führt zu einem Gesamt-Flächenanteil der
FFH-Gebiete an der Landesfläche von 5,4 %. Dabei entfällt das einzige
nachzumeldende Großgebiet mit den Baumbergen auf den Kreis Coesfeld.
Im Kreis Coesfeld
sind bisher 3,3 % der Kreisfläche als FFH-Gebiet gemeldet. Durch die
Nachmeldung der Baumberge erhöht sich der Anteil um 0,4 % auf dann 3,7 %.
(Daten für EU, BRD und NRW nach Veröffentlichungen des Bundesamtes für
Naturschutz; www.bfn.de)
Wegen der nicht
ausreichenden Meldung von FFH-Gebieten wurde Deutschland 1998/99 von der
EU-Kommission verklagt und am 11.09.2001 vom Europäischen Gerichtshof
verurteilt. Das sich daran anschließende Zwangsgeldverfahren wurde im April
2003 eröffnet. Es droht die Streichung sämtlicher Strukturfördermittel. Die EU
hat jedoch angekündigt, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen bzw.
einzustellen, wenn die bestehenden Defizite möglichst schnell behoben und das
Meldeverfahren zügig abgeschlossen wird.
Hinweis:
Im Rahmen der
FFH-Meldungen sind nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie nicht nur geeignete
Gebiete zum Schutz bestimmter Lebensraumtypen (Habitate) nach Anhang 1 der
Richtlinie zu melden, sondern auch Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten gemäß
Anhang 2 der Richtlinie. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
derzeit ein Vorkommen der Anhang 2 Libellen-Art Helm-Azurjungfer am
Emmerbach in Ascheberg und Münster die Unterschutzstellung des Gewässerlaufes
erfordert. Abgrenzung und Modalitäten sind noch nicht bekannt. Des weiteren
sind nicht nur Gebiete und Arten nach FFH-RL sondern auch Vogelschutzgebiete
entsprechend der Vogelschutz-Richtlinie zu melden (in den FFH-Anhängen sind die
Vogelarten ausgeklammert), an der Kreisgrenze zu Borken zum Beispiel das
Vogelschutzgebiet „Heubachniederung, Lavesumer Bruch und Borkenberge“. Wie die
Bezirksregierung mitteilt, wurde jetzt das Naturschutzgebiet Davert innerhalb
der bestehenden FFH- und NSG-Abgrenzung als Vogelschutzgebiet nachgemeldet. Die
gemeldeten Vogelschutzgebiete werden in gleicher Weise in nationales Recht
umgesetzt wie die FFH-Gebiete.
Die gemeldeten
und von den biogeografischen Fachkonferenzen als Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung anerkannten FFH-Gebiete müssen von den
Mitgliedstaaten in nationale
Schutzkategorien überführt werden. Gemäß § 48c LG sind die Gebiete entsprechend
§§ 19 ff LG zu besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu
erklären (in der Regel als Naturschutzgebiete NSG). Hierfür zuständig sind nach
§ 16 Abs. 2 LG NW die Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der
Landschaftsplanung.
Der Kreistag hat
am 25.10.2000 beschlossen, die flächendeckende Landschaftsplanung
voranzutreiben und in diesem Rahmen die aus den europäischen Richtlinien
resultierenden Aufgaben umzusetzen. Aus diesem Grund wurden bereits die
Landschaftspläne Rosendahl und Rorup aufgestellt, wofür eine Landesförderung im
gleichen Umfang wie hier geplant bereitgestellt wurde. Mit Schreiben vom
01.04.2004 hatte die Abteilung 370.2 auf Grundlage des Kreistagsbeschlusses vom
25.10.2000 dem Umweltministerium MUNLV vorgeschlagen, die FFH-Umsetzung im
Rahmen der Landschaftsplanung nach dem Fördermuster Rosendahl/Rorup
vorzunehmen. Im Rahmen einer Dienstbesprechung in Düsseldorf unter Beteiligung
der Bezirksregierung, der LÖBF, des Waldbauernverbandes und weiterer Vertreter
der Eigentümer sagte der zuständige Abteilungsleiter die Förderung zu. Eine
schriftliche Bestätigung wurde angekündigt und wird ggf. zur Sitzung
nachgereicht.
Um den
Nordostteil des Kreises mit dem zentral gelegenen Baumbergekamm sinnvoll
landschaftsplanerisch abzudecken, soll die Fläche in zwei Plangebiete geteilt
werden: der Landschaftsplan Baumberge Süd enthält mit den Steverbergen das neue
FFH-Gebiet. Hier sind als zentrale Planungsaufgabe neben den Naturschutzthemen
vom Wald bis zum Quellenschutz die vielfältigen Nutzungskonflikte vor allem
durch den wachsenden Freizeit- und Erholungsdruck zu nennen.
Der
Landschaftsplan Baumberge Nord beinhaltet das bestehende NSG und FFH-Gebiet
Bombecker Aa, für das textliche Anpassungen zu entwickeln sind. Das Plangebiet
reicht bis an die Kreisgrenzen von Steinfurt und Münster. Es umfasst thematisch
nahezu die komplette Ortslage Billerbeck mit den Flurbereinigungsverfahren
Aulendorf und Langenhorst-Temming sowie den Havixbecker Norden von Stapel bis
Schonebeck.
III.
Alternativ könnte
der Kreis die flächendeckende Landschaftsplanung entsprechend dem
Kreistagsbeschluss vom 25.10.2000 bearbeiten und auf die in Aussicht gestellte
Personalförderung für den Landschaftsplan Baumberge Süd verzichten. Die
FFH-Gebiete außerhalb von Landschaftsplänen wären von der Bezirksregierung per
Verordnung als Naturschutzgebiete auszuweisen.
IV.
Bei einer
Umsetzung der Beschlussvorschläge sind in den drei Jahren 2005 bis 2007
folgende Kosten / Einnahmen zu erwarten.
Neben der
zugesagten Personalförderung in Höhe von 80 % der geschätzten Kosten von ca.
150.000 € wird eine
Pauschalförderung nach FöNa in Höhe von ca. 120.000 € erwartet. Diese Pauschalförderung dient
zur Abgeltung evtl. Drittbeauftragungen sowie sonstiger Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Planerstellung.
V.
Für die Entscheidung ist nach § 26 KrO der Kreistag zuständig.