Betreff
Sicherung des nachgemeldeten FFH-Gebietes "Baumberge" im Rahmen der Landschaftsplanung
Aufstellungsbeschluss der Landschaftspläne "Baumberge-Nord" und "Baumberge-Süd"
Vorlage
SV-6-0923
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag:

 

 

1.   Der Kreis Coesfeld stellt die zwei Landschaftspläne Baumberge Nord und Baumberge Süd zur Ausweisung des FFH-Gebietes Baumberge als Naturschutzgebiet und zur Anpassung der NSG-Verordnung des FFH-Gebietes Bombecker Aa unter folgenden Voraussetzungen eigenverantwortlich auf:

 

a.   Für die parallele Aufstellung von zwei Landschaftsplänen wird die Einstellung eines Landschaftsplaners / einer Landschaftsplanerin mit 80 % der Personalkosten (BAT IV b) durch das Land gefördert und

 

b.   die pauschale Förderung von Sachkosten gemäss Förderrichtlinie Naturschutz (FöNa 2001) durch das Land erfolgt.

 

 

2.   In den Jahren 2005 bis 2007 werden für die befristete Einstellung eines Landschaftsplaners / einer Landschaftsplanerin Kreismittel in Höhe von 50.000 €/a bereitgestellt, die zu 80 % refinanziert werden (siehe 1a).

 

Begründung:

 

I.- II.

 

Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsvorlagen

            Nr. 6 - 084                  Kreistags-Beschluss vom 23.02.2000

                                                (FFH-Vertrag, „Heubach-Vertrag“, Tranche 1b)

            Nr. 6 - 177 / 1 Kreistags-Beschluss vom 25.10.2000

                                                (Aufstellungsbeschlüsse LP Rorup und LP Rosendahl)

            Nr. 6 - 363 / 1 Kreistags-Beschluss vom 30.10.2001

                                                (FFH-Umsetzungsvertrag, Tranche 2)

 

Die nach europäischem Recht

(Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG und Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, in nationales Recht übernommen durch Änderung des Bundesna-turschutzgesetzes BNatSchG vom 30.04.1998 und Novelle des Landschafts-gesetzes LG NW vom 21.07.2000)

für den Aufbau des Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 zu meldenden Gebiete wurden zwischenzeitlich in einer Tranche 1 (bestehende Naturschutzgebiete größer 75 ha) und einer Tranche 2 (sonstige zu meldenden Gebiete) ausgewählt. Im März 2001 wurden die Gebietsmeldungen nach Brüssel weitergeleitet, wo sie von den biogeografischen Fachkonferenzen für die atlantische und die kontinentale Region überprüft wurden. Die Prüfung ergab in allen Bundesländern ein Meldedefizit, das in einer Tranche 3 ausgeglichen werden soll.

 

In der atlantischen Region (mit Kreis Coesfeld) stellte die Fachkonferenz bereits im Juni 2002 für den Naturraum D 34 - Westfälische Bucht Defizite fest, die in einem ersten Nachmeldeverfahren durch die Sicherung der Steinfurter Aa und der Vechte ausgeglichen wurden. Im Rahmen der bilateralen Gespräche zum Abschluss der Nachmeldungen zwi schen dem Land NRW und der EU-Kommission im Januar 2004 in Bonn wurde klargestellt, dass der ermittelte Meldebedarf für den Lebensraumtyp Waldmeister-Buchenwald in der Region repräsentativ nachzumelden ist. Auf Vorschlag des Bundesamtes für Naturschutz sollen die Waldgebie te des zentralen Baumbergekamms (Steverberge) als FFH-Gebiet nachgemeldet werden. Eine Abgrenzung des Gebietes wurde von der Landesanstalt für Ökologie (LÖBF) ermittelt (vgl. Anlage 1). Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 410 ha.

 

In Deutschland werden insgesamt 2.949 Gebiete nachgemeldet, was zu einer Erhöhung des FFH-Flächenanteils von 2,4 % auf 9,1 % der Gesamtfläche führt. Europaweit liegt der Meldeanteil der Mitgliedstaaten zwischen 7,5 % (Frankreich) und 23,8 % (Dänemark). Im EU-weiten Durchschnitt sind es 14,3 %.

 

In Nordrhein-Westfalen wurde der im Bundesvergleich geringste Nachmeldebedarf festgestellt. Der Zuwachs von 0,1 % führt zu einem Gesamt-Flächenanteil der FFH-Gebiete an der Landesfläche von 5,4 %. Dabei entfällt das einzige nachzumeldende Großgebiet mit den Baumbergen auf den Kreis Coesfeld.

 

Im Kreis Coesfeld sind bisher 3,3 % der Kreisfläche als FFH-Gebiet gemeldet. Durch die Nachmeldung der Baumberge erhöht sich der Anteil um 0,4 % auf dann 3,7 %. (Daten für EU, BRD und NRW nach Veröffentlichungen des Bundesamtes für Naturschutz; www.bfn.de)

 

Wegen der nicht ausreichenden Meldung von FFH-Gebieten wurde Deutschland 1998/99 von der EU-Kommission verklagt und am 11.09.2001 vom Europäischen Gerichtshof verurteilt. Das sich daran anschließende Zwangsgeldverfahren wurde im April 2003 eröffnet. Es droht die Streichung sämtlicher Strukturfördermittel. Die EU hat jedoch angekündigt, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen bzw. einzustellen, wenn die bestehenden Defizite möglichst schnell behoben und das Meldeverfahren zügig abgeschlossen wird.

 

Hinweis:

Im Rahmen der FFH-Meldungen sind nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie nicht nur geeignete Gebiete zum Schutz bestimmter Lebensraumtypen (Habitate) nach Anhang 1 der Richtlinie zu melden, sondern auch Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang 2 der Richtlinie. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass derzeit ein Vorkommen der Anhang 2 Libellen-Art Helm-Azurjungfer am Emmerbach in Ascheberg und Münster die Unterschutzstellung des Gewässerlaufes erfordert. Abgrenzung und Modalitäten sind noch nicht bekannt. Des weiteren sind nicht nur Gebiete und Arten nach FFH-RL sondern auch Vogelschutzgebiete entsprechend der Vogelschutz-Richtlinie zu melden (in den FFH-Anhängen sind die Vogelarten ausgeklammert), an der Kreisgrenze zu Borken zum Beispiel das Vogelschutzgebiet „Heubachniederung, Lavesumer Bruch und Borkenberge“. Wie die Bezirksregierung mitteilt, wurde jetzt das Naturschutzgebiet Davert innerhalb der bestehenden FFH- und NSG-Abgrenzung als Vogelschutzgebiet nachgemeldet. Die gemeldeten Vogelschutzgebiete werden in gleicher Weise in nationales Recht umgesetzt wie die FFH-Gebiete.

 

 

Die gemeldeten und von den biogeografischen Fachkonferenzen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anerkannten FFH-Gebiete müssen von den Mitgliedstaaten  in nationale Schutzkategorien überführt werden. Gemäß § 48c LG sind die Gebiete entsprechend §§ 19 ff LG zu besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären (in der Regel als Naturschutzgebiete NSG). Hierfür zuständig sind nach § 16 Abs. 2 LG NW die Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Landschaftsplanung.

 

Der Kreistag hat am 25.10.2000 beschlossen, die flächendeckende Landschaftsplanung voranzutreiben und in diesem Rahmen die aus den europäischen Richtlinien resultierenden Aufgaben umzusetzen. Aus diesem Grund wurden bereits die Landschaftspläne Rosendahl und Rorup aufgestellt, wofür eine Landesförderung im gleichen Umfang wie hier geplant bereitgestellt wurde. Mit Schreiben vom 01.04.2004 hatte die Abteilung 370.2 auf Grundlage des Kreistagsbeschlusses vom 25.10.2000 dem Umweltministerium MUNLV vorgeschlagen, die FFH-Umsetzung im Rahmen der Landschaftsplanung nach dem Fördermuster Rosendahl/Rorup vorzunehmen. Im Rahmen einer Dienstbesprechung in Düsseldorf unter Beteiligung der Bezirksregierung, der LÖBF, des Waldbauernverbandes und weiterer Vertreter der Eigentümer sagte der zuständige Abteilungsleiter die Förderung zu. Eine schriftliche Bestätigung wurde angekündigt und wird ggf. zur Sitzung nachgereicht.

 

Um den Nordostteil des Kreises mit dem zentral gelegenen Baumbergekamm sinnvoll landschaftsplanerisch abzudecken, soll die Fläche in zwei Plangebiete geteilt werden: der Landschaftsplan Baumberge Süd enthält mit den Steverbergen das neue FFH-Gebiet. Hier sind als zentrale Planungsaufgabe neben den Naturschutzthemen vom Wald bis zum Quellenschutz die vielfältigen Nutzungskonflikte vor allem durch den wachsenden Freizeit- und Erholungsdruck zu nennen.

 

Der Landschaftsplan Baumberge Nord beinhaltet das bestehende NSG und FFH-Gebiet Bombecker Aa, für das textliche Anpassungen zu entwickeln sind. Das Plangebiet reicht bis an die Kreisgrenzen von Steinfurt und Münster. Es umfasst thematisch nahezu die komplette Ortslage Billerbeck mit den Flurbereinigungsverfahren Aulendorf und Langenhorst-Temming sowie den Havixbecker Norden von Stapel bis Schonebeck.

 

 

III.

 

Alternativ könnte der Kreis die flächendeckende Landschaftsplanung entsprechend dem Kreistagsbeschluss vom 25.10.2000 bearbeiten und auf die in Aussicht gestellte Personalförderung für den Landschaftsplan Baumberge Süd verzichten. Die FFH-Gebiete außerhalb von Landschaftsplänen wären von der Bezirksregierung per Verordnung als Naturschutzgebiete auszuweisen.

 

 

IV.

 

Bei einer Umsetzung der Beschlussvorschläge sind in den drei Jahren 2005 bis 2007 folgende Kosten / Einnahmen zu erwarten.

 

Neben der zugesagten Personalförderung in Höhe von 80 % der geschätzten Kosten von ca. 150.000 wird eine Pauschalförderung nach FöNa in Höhe von ca. 120.000 erwartet. Diese Pauschalförderung dient zur Abgeltung evtl. Drittbeauftragungen sowie sonstiger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Planerstellung.

 

 

V.

 

Für die Entscheidung ist nach § 26 KrO der Kreistag zuständig.