Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf als Anlage beigefügte Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Der Gebührensatz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Großbetrieben (Fa. Westfleisch) wurde rückwirkend zum 01.01.2010 auf 1,38 € je Schwein erhöht (vgl. SV-8-0245).
Zum 11.11.2010 wurde die bisherige konventionelle Fleischuntersuchung in dem Schlachtbetrieb Westfleisch auf eine risikoorientierte Untersuchung nur durch Besichtigung (risikoorientierte Fleischuntersuchung) umgestellt. Zwischenzeitlich werden rd. 99 % der bei der Fa. Westfleisch am Standort Coesfeld geschlachteten Schweine visuell untersucht. Der verbleibende Anteil der geschlachteten Schweine wird wie bisher konventionell untersucht.
Welche Auswirkungen sich durch die Einführung der neuen Untersuchungsmethode auf den Personaleinsatz und damit auf die Höhe des Aufwandes ergeben werden, konnte am Ende des Betriebsjahres 2010 nicht prognostiziert werden. Daher wurde der Gebührensatz für das Betriebsjahr 2011 zunächst nicht verändert (vgl. SV-8-0300).
Mit der Geschäftsführung der Fa. Westfleisch wurde auch für 2011 eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass eine aufgrund der Kostenentwicklung notwendige Gebührensatzanpassung nicht unter dem Aspekt des bestehenden Vertrauensschutzes beklagt wird, soweit die Rückwirkung der Änderungssatzung einen Zeitraum von 9 Monaten nicht überschreitet.
Bei der Vorstellung des Betriebsergebnisses 2010 wurde in diesem Zusammenhang bereits dargelegt, dass auch eine rückwirkende Gebührensatzreduzierung denkbar ist (vgl. SV-8-0432).
II. Lösung
Die Auswirkungen, die sich durch Einführung der neuen Untersuchungsmethode auf den Personaleinsatz und damit auf die Höhe des Aufwandes ergeben, stellen sich nach überschlägiger Bewertung wie folgt dar:
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Ergebnis 2010 |
Prognose 2011
(Basis Ergebnis Monate 01 - 06) |
Abweichung |
Kennzahlen |
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Schlachtungen |
1.922.135 |
2.050.000 |
127.865 |
Zerlegung (to) |
138.818 |
135.000 |
-3.818 |
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Aufwand |
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bis zu |
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Personalkosten |
2.438.147,61 € |
2.420.000 € |
- 18.147,61 € |
Sachkosten |
93.256,19 € |
100.000 € |
6.743,81 € |
Rückstandsuntersuchungen |
310.604,00 € |
357.000 € |
46.396 € |
Bakteriologische Untersuchungen |
66,00 € |
66 € |
0 € |
Summe Aufwand |
2.842.073,74 € |
2.877.066 € |
34.992,26 € |
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Erlöse |
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Gebühren Zerlegung |
277.636,00 € |
270.000 € |
- 7.636,00 € |
Gebühren Verarbeitung |
595,70 € |
48 € |
-547,70 € |
Inanspruchnahme Überdeckung aus Vorjahren |
0 € |
0 € |
0 € |
Durch Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu decken |
2.563.842,04 € |
2.607.018 € |
43.175,96 € |
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Ergebnis 2010 Gebühren Schlachttier- und Fleischuntersuchung |
2.652.546,30 € |
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Voraussichtliche Erlöse bei einem Gebührensatz von |
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1,30 € |
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2.665.000 € |
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Aufgrund der bisherigen Entwicklung in 2011 zeichnet sich eine Gebührenüberdeckung ab.
Bei der Annahme zur voraussichtlich weiteren Schlachtentwicklung und zu der voraussichtlichen Zerlegemenge Fleisch sind zwar weitere positive Entwicklungen denkbar, derzeit allerdings nicht näher prognostizierbar.
Für die Kalkulation des Gebührensatzes für 2012 sind Kosten für die Akkreditierung des Untersuchungslabors des Fleischhygieneamtes bei der Fa. Westfleisch am Standort Coesfeld zu berücksichtigen. Die genaue Höhe der auf das Betriebsjahr 2012 entfallenden Kosten kann derzeit nicht beziffert werden. Des Weiteren steht noch nicht fest, ob und in welchem Ausmaße weiteres Untersuchungspersonal aufgrund der Schlachtzahlentwicklung der Fa. Westfleisch, die mit Schreiben vom 24.08.2011 angekündigt wurde, erforderlich ist.
Im Hinblick auf eine kontinuierliche Gebührensatzgestaltung über das Betriebsjahr 2011 hinaus sollte daher im aktuellen Betriebsjahr eine Gebührensatzreduzierung von 0.08 € je Schwein an den Gebührenzahler erfolgen. Darüber hinaus entstehende Gebührenüberhänge werden bei der künftigen Gebührensatzgestaltung ab 2012 positiv berücksichtigt.
Die vorstehende Verfahrensweise ist mit der Fa. Westfleisch kommuniziert worden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren ergeben sich für den Kreishaushalt für 2011 keine Konsequenzen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Anlage zu SV-8-0506:
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises
Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der
Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene vom
_____________
Auf Grund
- der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in der geltenden Fassung
-
§ 2 Abs. 3 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524/SGV NRW 2011) in der geltenden
Fassung
-
§ 1 Abs. 1 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des
Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW – ZustVOVS
NRW) vom 11.12.2007 (GV NRW S. 662) in der geltenden Fassung
-
§§ 5, 26 Abs. 1
Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646) in der geltenden
Fassung
hat
der Kreistag des Kreises Coesfeld am ______________ folgende Satzung
beschlossen:
Art.
1
In
§ 4 Abs. 1 der Satzung des Kreises Coesfeld vom 20.12.2006 i.d.F. der zweiten
Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und
Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird der Gebührensatz für
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung je Tier in
Großbetrieben bei der Tierart/Schlachtgewicht „Schweine und Wildschweine,
weniger als 25 kg, mindestens 25 kg“ bei 800 und mehr Schlachtungen je Tag von
bisher jeweils 1,38 € auf jeweils 1,30 €
reduziert.
Art.
2
Diese
Satzung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2011 in Kraft.