Betreff
Wiederwahl des Herrn Kreisdirektor Gilbeau nach Ablauf der zweiten Amtszeit
Vorlage
SV-8-0510
Aktenzeichen
11 22 A
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Herr Kreisdirektor Joachim L. Gilbeau wird mit Wirkung vom 01.05.2012 für weitere acht Jahre zum Kreisdirektor und damit zum allgemeinen Vertreter des Landrates des Kreises Coesfeld wiedergewählt.

Begründung:

 

I.   Problem

Herr Joachim L. Gilbeau, geboren am 03.12.1953, wurde in der Sitzung des Kreistages vom 17.12.2003 (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 6-0769) für die Dauer von acht Jahren zum allgemeinen Vertreter des Landrates wiedergewählt. Mit Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 07.01.2004 (Aktenzeichen 31.1.4.7-COE) wurde die Wiederwahl bestätigt. Herr Gilbeau wurde mit Wirkung vom 01.05.2004 für weitere acht Jahre in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Kreisdirektor ernannt. Die zweite Amtszeit endet mit Ablauf des 30.04.2012. Damit ist über die Besetzung der Stelle der allgemeinen Vertreterin / des allgemeinen Vertreters des Landrates neu zu entscheiden.

 

II.  Lösung

Gemäß § 47 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) ist die Stelle des allgemeinen Vertreters auszuschreiben; bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Die Wiederwahl darf gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GO frühestens 6 Monate vor dem Freiwerden der Stelle erfolgen. Nach § 120 Abs. 2 Satz  4 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) ist der Kreisdirektor verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. Herr Gilbeau hat am 31.08.2011 schriftlich erklärt, dass er das Amt des Kreisdirektors im Falle einer beabsichtigten Wiederernennung weiterführen werde.

 

III. Alternativen

Sofern der Kreistag beabsichtige, Herrn Gilbeau nicht wiederzuwählen, ist die Stelle einer Kreisdirektorin / eines Kreisdirektors auszuschreiben.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Besoldung des Kreisdirektors erfolgt nach Besoldungsgruppe B 4. Die entstehenden Ausgaben sind aus dem Personaletat zu decken.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 KrO i. V. m. § 14 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.