Betreff
Aufstellungsbeschluss für die Landschaftspläne Buldern, Lüdinghausen und Davensberg-Senden / Fortführung der Landschaftsplanung Baumberge Nord
Vorlage
SV-8-0528
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Aufstellung der Landschaftspläne „Buldern“, „Lüdinghausen“ und „Davensberg-Senden“ wird beschlossen. 

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren für die unter 1 genannten Landschaftspläne und den Landschaftsplan „Baumberg Nord“ unter folgenden Voraussetzungen aktiv zu betreiben:      

a.   Für die parallele Aufstellung von vier Landschaftsplänen wird die Einstellung zweier Landschaftsplaner / Landschaftsplanerinnen mit 80 % der Personalkosten (E 11 TVL Stufe 3) durch das Land gefördert und

 

b.      Die pauschale Förderung von Sachkosten gemäß Förderrichtlinie Naturschutz (FöNa 2001) durch das Land erfolgt.

 

 

3.   In den Jahren 2012 bis 2015 werden für die befristete Einstellung zweier Landschaftsplaner / Landschaftsplanerinnen Kreismittel in ausreichender Höhe bereitgestellt, die zu ca. 80 % refinanziert werden (siehe 2a).

 

Begründung:

 

I.-II.

In Nordrhein-Westfalen sind Landschaftspläne von den unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte im baurechtlichen Außenbereich flächendeckend aufzustellen. Im Landschaftsplan sollen alle Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und –entwicklung geregelt werden. Dazu zählt (anders als in anderen Bundesländern) auch die verpflichtende Festsetzung von Schutzgebieten, sofern dies erforderlich ist.

 

Landschaftspläne sind in Deutschland nach § 11 Abs. 2 BNatSchG aufzustellen, wenn dies in Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (z.B. Aufbau und Schutz eines Biotopverbundsystems). Ziel der Landesregierung ist der Aufbau eines landesweiten Biotopverbundsystems auf mindestens 15 % der Landesfläche.

 

Im Kreis Coesfeld sind bisher ca. 60% der Kreisfläche durch Landschaftsplanungen abgedeckt. Der Kreistag hat am 25.10.2000 beschlossen, die flächendeckende Landschaftsplanung voranzutreiben und in diesem Rahmen die aus den europäischen Richtlinien resultierenden Aufgaben eigenverantwortlich umzusetzen. Alternativ hätte die Bezirksregierung die vom Land ausgewählten Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) per ordnungsbehördlicher Verordnung zu Naturschutzgebieten ausweisen können.

 

Nachdem der Landschaftsplan Baumberge Süd am 14.07.2004 beschlossen wurde, konnten die Arbeiten am Landschaftsplan Baumberge Nord (SV-6-0923/ Aufstellungsbeschluss vom 14.07.2004) in den letzten Jahren wegen der Auslastung der Mitarbeiter durch die zunehmende Anzahl von Genehmigungsverfahren und anderer prioritärer Pflichtaufgaben nicht weiter vorangetrieben werden.

 

Mit Schreiben vom 17.08.2011 hat die Bezirksregierung Münster dem Kreis das Angebot unterbreitet, die Landschaftsplanung mit einer Personalkostenförderung wieder aufzunehmen, um insbesondere die landesweite Zielvorgabe für den Biotopverbund flächendeckend zu erreichen.

 

Die Förderung wird an folgende Bedingungen geknüpft:

-          Abschluss der flächendeckenden Landschaftsplanung (Einleitung der Offenlage) in den nächsten 3 Jahren

-          Förderung einer halben Stelle pro Landschaftsplan

-          nur zusätzliches Personal ist förderfähig

-          maximaler Förderzeitraum 3 Jahre

-          Förderquote 80%

-          Einleitung der Offenlage spätestens nach drei Jahren

-          bei erforderlicher Weiterführung der Planungen sind die Personalkosten durch den Kreis zu finanzieren

-          bei Nichterreichung der Ziele sind die Fördermittel zurückzuzahlen.

-          Abschluss einer Zielvereinbarung über die vorgenanten Bedingungen

 

Um die Zielvorgaben in der Fläche umzusetzen, sind für die bisher nicht beplanten Landschaftsräume zwischen Dülmen, Lüdinghausen, Senden und Ascheberg entsprechende Aufstellungsbeschlüsse nach § 16 Landschaftsgesetz in Verbindung mit § 11 BNatSchG zu fassen.

 

 

 

Hierzu sind folgende Landschaftspläne vorgesehen:

-          Landschaftsplan Buldern (ca. 9030 ha)

-          Landschaftsplan Davensberg-Senden (ca. 9340 ha)

-          Landschaftsplan Lüdinghausen (ca. 8380 ha)

Die Abgrenzungen der Plangebiete sind der Anlage zu entnehmen.

 

Während in den Plangebieten Buldern und Lüdinghausen bisher keine Naturschutzgebiete ausgewiesen wurden, beinhaltet das Plangebiet Davensberg-Senden das in 2010 durch die Bezirksregierung Münster festgesetzte Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) Davert. Im Bereich des Landschaftsplanes Baumberge Nord besteht das Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) Bombecker Aa.

 

Die Landschaftsplanung erfolgt im Kreis Coesfeld auf der Basis der Kooperationsvereinbarung von 1999 im engen Dialog mit den Flächeneigentümern und -bewirtschaftern. Als Diskussionsgrundlage dienen dabei interne und externe naturschutzfachliche Daten sowie auch Abgrenzungen potentieller Natur- und Landschaftsschutzgebiete auf der Grundlage der derzeitigen rechtlichen Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes. Um gleichermaßen hohe Akzeptanz der Flächeninhaber und Entwicklungsqualitäten für die nun zu beplanenden Gebiete zu erreichen, sollen sich Verfahren und Inhalte für die aufzustellenden Landschaftspläne an den im Kreis bereits umgesetzten Landschaftsplanungen orientieren.

 

Die Bezirksregierung hat auf Nachfrage bestätigt, dass eine nach Ziffer 1, Buchstaben a. und b. des Beschlussvorschlags geförderte Landschaftsplanung nach vergleichbaren Kriterien und Standards erfolgen kann wie die für das Gebiet des Kreises bereits aufgestellten Landschaftspläne. Dies gilt insbesondere für die an die Festsetzung von Schutzgebieten (NSG, LSG) zu stellenden Anforderungen wie auch für die Regelung von Ge- und Verbotstatbeständen, sog. nicht betroffene Tätigkeiten, Ausnahmen und Befreiungen.

 

Auch unter weitestgehender Verwendung GIS-gestützter Datenquellen und Arbeitsinstrumente erfordert die Erarbeitung, Abstimmung und Offenlegung eines Landschaftsplanes einen erheblichen Einsatz von Personal und Arbeitszeit. Dies könnte ohne zusätzliche Kapazitäten nur zu Lasten pflichtiger Arbeitsprozesse (Eingriffsregelung, Genehmigungsverfahren) umgesetzt werden.

 

Auch unter Einbeziehung der angebotenen Personalförderung ist es ein ambitioniertes Ziel, mit (nur) zwei Vollzeitkräften vier Landschaftspläne in drei Jahre zu erarbeiten. Auch aus diesem Grund soll die Planung von neuen Landschaftselementen wie zum Beispiel Hecken und Baumreihen (sogenannte 26er-Anlagen nach § 26 LG: „Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen“) erstmals im Kreis Coesfeld als Korridorplanung mit Angebotscharakter ohne flächenscharfe Festlegung durchgeführt werden. Hierbei wird innerhalb einer Zielkulisse eine Maßnahmensumme als Paket und ohne Vorauswahl der konkreten Realisierungsstandorte beschlossen.

 

Durch Schließung der Landschaftsplanlücken wird als wichtiger zusätzlicher Effekt erreicht, dass kreisweit einheitliche Beurteilungskriterien für Bauvorhaben im Außenbereich, insbesondere in Landschaftsschutzgebieten vorliegen. Neben der Realisierung der Landesziele zur flächendeckenden Landschaftsplanung und zur Entwicklung des Biotopverbunds ist dies ein zentrales Anliegen, das trotz der aufgezeigten Risiken die Annahme des Förderangebotes angeraten erscheinen lassen.

 

III.

 

Der Kreis setzt die flächendeckende Landschaftsplanung entsprechend dem Kreistagsbeschluss vom 25.10.2000 mit dem vorhandenen Personal unter Beachtung der bestehenden Prioritäten um. Dies würde zu einer deutlichen Verzögerung der Planungsprozesse führen.

 

 

 

IV.

 

Bei einer Umsetzung der Beschlussvorschläge sind in den drei nachfolgenden Jahren insgesamt Kosten auf der Basis TVL E 11, Stufe 3 zu erwarten:

 

Einstellung von zwei Landschaftsplanern      :  319.750 €

Landesförderung                                             :  255.800 €

Die Förderung umfasst ausschließlich die reinen Personalkosten ohne Verwaltungsgemein- und Sachkosten.

 

Neben der zugesagten Personalförderung können Sachaufwendungen über eine Pauschalförderung nach FöNa gefördert werden. Diese Pauschalförderung dient zur Abgeltung evtl. Drittbeauftragungen sowie sonstiger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Planerstellung.

 

 

V. 

Für die Entscheidung ist nach § 26 KrO der Kreistag zuständig.