Beschlussvorschlag:
Zur nahverkehrsplankonformen Sicherstellung der Verkehrsleistungen auf den ÖPNV-Linien 552 und 580 führt der Kreis Coesfeld eine Notvergabe nach den Vorschriften der Verordnung VO (EG) Nr. 1370/2007 durch.
Begründung:
I.
Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 15.12.2010 das überarbeitete Linienbündelungskonzept (SV-8-0299) für die Buslinien mit der dazugehörigen Wettbewerbstreppe für den Kreis Coesfeld beschlossen.
In der Sitzung vom 22.06.2011 wurde vom Kreistag die Fortschreibung des NVP Kreis Coesfeld bzgl. der Linien 552 und 580 sowie – in Absprache mit der Bezirksregierung - die Einleitung des Genehmigungswettbewerbes beschlossen (SV-8-0436).
Die Beschlüsse der SV-8-0436 wurden umgesetzt. Der in Abstimmung mit der Bezirksregierung durchgeführte Genehmigungswettbewerb führte für den Kreis Coesfeld nicht zu einem nahverkehrsplankonformen Verkehrsangebot.
Die Situation für
die Linien 552 und 580 stellt sich wie folgt dar:
·
Die bestehenden Konzessionen der Linien laufen mit
dem 31.12.2011 aus.
·
Das gemäß NVP beschlossene Linienbündel startet zum
08.01.2014.
·
Ein Genehmigungswettbewerb für den Zeitraum bis
Bündelstart wurde durchgeführt,
o
Es gibt jeweils nur ein Angebot der Westfalenbus
(WB) GmbH (Altkonzessionär)
o
Das von der WB beantragte Fahrplanangebot
entspricht nicht den vom Kreistag beschlossenen Vorgaben des Nahverkehrsplans.
(Das gemäß Nahverkehrsplan geforderte zukünftige Verkehrsangebot ist gegenüber
dem derzeit eigenwirtschaftlich gefahrenen Angebot bereits ausgedünnt.)
Bei einem vergleichbaren Fall im Kreis
Warendorf (der durchgeführte Genehmigungswettbewerb erbrachte kein
nahverkehrsplankonformes Ergebnis) hat die Genehmigungsbehörde den Kreis
Warendorf dazu angehalten, die mit dem Aufruf zum Genehmigungswettbewerb in den
Amtsblättern bekanntgemachte Verfahrensweise in jedem Fall auch rechtssicher
einzuhalten. Sie hat dabei auf das in der Bekanntmachung ausdrücklich
angekündigte EU-rechtskonforme Wettbewerbsverfahren verwiesen.
Diese Aussagen der Bezirksregierung werden
auch von Herrn Dr. Landsberg (Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner), gestützt,
der zu folgender Einschätzung gelangt.
"Geht für einen Verkehr kein oder kein hinreichender kommerzieller
Antrag ein, schreibt der zuständige Aufgabenträger die Verkehrsleistung nach
der VOL/A (bei Anwendung des Kartellvergaberechts) bzw. in einem wettbewerblichen
Verfahren (bei Dienstleistungskonzessionen) aus, es sei denn die Restlaufzeit
bis zur Bündelharmonisierung beträgt nicht mehr als zwei Jahre und das
Kartellvergaberecht findet keine Anwendung. Ist ein förmliches wettbewerbliches
Verfahren entbehrlich, findet eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 5
(Notmaßnahme) statt, in deren Rahmen mehrere Unternehmen (in der Regel
mindestens drei) bei einer Preisabfrage um ein Angebot gebeten werden."
II.
Da die von der WB gestellten
Genehmigungsanträge nicht den Vorgaben des Nahverkehrsplans entsprechen, sind
zur Sicherstellung des Verkehrsangebotes ab dem 01.01.2012 weitere Maßnahmen zu
ergreifen.
Nach Rücksprachen mit der BR MS und der
Anwaltskanzlei BBG sollte das weitere Vorgehen in der Einleitung eines
wettbewerblichen Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bestehen.
Für den Fall das keine eigenwirtschaftlichen (kommerziellen) Anträge gestellt
werden, wurde dieses Vorgehen vom Kreis auch bereits in seiner Bekanntmachung
zum Genehmigungswettbewerb angekündigt.
Aufgrund der bisher ungeklärten
Konzessionierung ab dem 01.01.2012 und der damit einhergehenden Gefahr der
Unterbrechung der Verkehrsdienstleistungen kommt hier eine Notmaßnahme nach
Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Betracht. Dieses Vorgehen verbleibt nach
Rücksprache mit Herrn Dr. Landsberg, BBG, die einzige Alternative. Notmaßnahmen
nach der VO 1370/2007 sind für längstens zwei Jahre zulässig. Für die dann noch
bis zum Bündelstart verbleibenden acht Tage ist - anschließend an die
zweijährige Notvergabe - eine Überbrückung zu finden. Eine nach Art. 5 Abs. 4
der VO (EG) Nr. 1370/2007 theoretisch ebenfalls in Betracht kommende
Direktvergabe unterhalb eines bestimmten Leistungsvolumen, scheitert hier
allerdings an der nicht mehr einzuhaltenden Vorabinformationsfrist für
Direktvergaben von einem Jahr.
III.
Keine.
IV.
Die Kosten für die Leistungserbringung
werden aktuell kalkuliert. Des Weiteren wird eine Marktabfrage erfolgen. Die im
Rahmen der Notvergabe anfallenden Kosten werden über die Änderungsliste in die
Haushaltsberatung eingebracht.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§26 Abs. 1 KrO NW).