Betreff
Integration der RNVG in den ZVM
Vorlage
SV-8-0602
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf auf dem Gebiet des ÖPNV vom 17.08.2006 wird aufgelöst.


2.    Der Landrat wird beauftragt, den beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Kreisen Borken, Coesfeld und Warendorf und dem Zweckverband SPNV Münsterland zu unterzeichnen.

I.   Problem

Die Aufgaben der Kreise im ÖPNV sind in den vergangenen Jahren zunehmend umfangreicher und komplexer geworden. Die europäischen Anforderungen an eine beihilferechtskonforme Finanzierung sowie die notwendigen Leistungsvergaben im ÖPNV erfordern einen steigenden Ressourceneinsatz auf Seiten der Aufgabenträger. Zudem hat das Land den Kreisen zusätzliche Aufgaben im Bereich der Fahrzeugfinanzierung und des Schülerfahrkostenausgleichs übertragen. Um diesen Anforderungen mit möglichst geringem Personalumfang gerecht werden zu können, haben die Münsterlandkreise bereits im Jahr 2006 die Regionale Nahverkehrsgemeinschaft (RNVG) Münsterland gegründet und den Kreis Coesfeld mit der Wahrnehmung der Aufgaben mandatiert.

 

Ziel dieser Zusammenarbeit war eine Bündelung von Fachkompetenz und eine effiziente Aufgabenwahrnehmung. Zwischenzeitlich hat der Kreis Steinfurt mit Wirkung zum 31.12.2011 sein Mitwirken in der RNVG gekündigt. Dennoch bestätigen die Ergebnisse der Zusammenarbeit in der RNVG diesen Kurs.

 

II.  Lösung

Die enge Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen, die ihren Sitz überwiegend in Münster haben, der Bezirksregierung Münster und dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Münsterland (ZVM) legten die Entscheidung nahe, in einem weiteren Entwicklungsschritt der Zusammenarbeit den Sitz der RNVG aus dem Kreishaus in Coesfeld nach Münster zu verlegen. Insbesondere die Nähe zum ZVM, der für den regionalen Zugverkehr mit ähnlichen Aufgaben befasst ist wie die RNVG für den straßengebundenen Verkehr, war hierbei ausschlaggebend. Gemeinsam soll das System "Bus und Bahn im Münsterland" zukünftig noch stärker verzahnt werden. Zur grundsätzlichen Förderung des Öffentlichen Verkehrs ist die Kooperation sinnvoll, vor dem Hintergrund steigender Anforderungen bei steigenden Kosten sogar notwendig.

 

Die Mitarbeiter der RNVG haben im Sommer 2011 Räume in unmittelbarer Nähe zum ZVM bezogen und damit die Entscheidungswege bereits weiter verkürzt. Durch die noch engere Zusammenarbeit mit dem ZVM sollen weitere Synergiepotentiale in verschiedenen Aufgabenbereichen genutzt werden.

 

Die Wirksamkeit der engen Abstimmung zwischen den Aufgabenträgern und der Erfolg der gegenseitigen Unterstützung sind belegt. Eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit könnte die Effizienz der Arbeit noch erhöhen.

 

Vorteile verspricht die Integration der RNVG in den ZVM. Dies soll dergestalt geschehen, dass die Kreise Borken, Coesfeld und Warendorf gemeinsam - unter Aufhebung der bestehenden Mandatierung an den Kreis Coesfeld - nunmehr den ZVM mit der Wahrnehmung der Aufgabe des straßengebundenen Verkehrs beauftragen. Wie bisher bleiben die Kreise, und damit  bei Grundsatzentscheidungen die Kreistage, zuständig, für die Festlegung von Zielen, Strategien und Maßnahmen im Busnahverkehr, während die Angelegenheiten des Schienenpersonennahverkehrs der Verbandsversammlung des ZVM obliegen.

 

Rechtlich soll diese neue Kooperation so umgesetzt werden, dass die Kreise mit dem ZVM eine öffentliche-rechtliche Vereinbarung schließen, in der ein neuer „Fachbereich Bus“ beschrieben wird. Die Mitarbeiter der Kreise, die heute ihre Aufgaben in der RNVG wahrnehmen, sollen zukünftig über eine Personalgestellung bzw. Abordnung im ZVM tätig werden.

 

Die Mitarbeiter des neuen Fachbereichs Bus unterliegen der Direktionsbefugnis der Geschäftsführung des Fachbereichs, die Geschäftsführung des „ZVM Fachbereichs Bus“ unterliegt der Direktionsbefugnis des Verbandsvorstehers. Bei den im Rahmen der Personalüberlassung tätigen Mitarbeitern bleiben die tarif- oder dienstrechtlichen Befugnisse des entsendenden Kreises unberührt.

 

Die im Entwurf als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung orientiert sich an der derzeit bestehenden Mandatierung an den Kreis Coesfeld. Insbesondere stellt sie in § 1 sicher, dass die Kreise den ZVM „nur“ mit der operativen Wahrnehmung ihrer Aufgabenträgerschaft mandatieren. Die hoheitlichen Aufgaben wie z.B. die abschließende Bescheidung von Fördermitteln, die Verwaltung der Fördermittel im Kreishaushalt, der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung und die Bestellung von Verkehrsleistungen werden auch weiterhin innerhalb der Kreisverwaltung organisiert. Ebenso obliegen dem jeweiligen Kreis die strategischen Entscheidungen der Nahverkehrsplanung. Ein zu benennender Ansprechpartner in der jeweiligen Kreisverwaltung stellt die notwendige Schnittstelle zwischen der Kreisverwaltung und dem ZVM, Fachbereich Bus, sicher und sorgt für die rechtzeitige Beteiligung der Entscheidungsträger auf Kreisebene.

 

Daneben richten die Kreise einen Lenkungskreis ein, dem die Regelung und Absprache von Angelegenheiten mit übergreifender Bedeutung obliegt. Jeder Kreis wird einen Verwaltungsvertreter in den Lenkungskreis entsenden. Der Lenkungskreis benennt einen Vorsitzenden, der in Absprache mit dem Geschäftsführer des „ZVM Fachbereich Bus“ die Tagesordnung der Lenkungskreissitzungen festlegt. Die Sitzungen des Lenkungskreises werden vom ZVM vorbereitet. Der Lenkungskreis tagt mindestens vierteljährlich.

Die Priorisierung der Aufgaben des ZVM erfolgt in einem jährlich zu vereinbarenden Arbeitsprogramm gem. § 3 Abs. 8 der Vereinbarung und wird zwischen den Kreisen einvernehmlich festgelegt.

Gem. § 3 Abs. 5 der Vereinbarung wird eine Trennungsrechnung im Haushalt des ZVM gewährleisten, dass die Personal- und Sachkosten des Fachbereichs Bus innerhalb des ZVM nur von den mandatierenden Kreisen getragen werden. Die Aufteilung der Kosten des ZVM Fachbereich Bus unter den drei Kreisen erfolgt grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip. Die weitere Kostenverteilung ist in § 5 der Vereinbarung geregelt. In Analogie der aktuellen Zweckverbandsregelung soll die Aufgabe der Personalbewirtschaftung für den „ZVM Fachbereich Bus“ gegen ein Leistungsentgelt durch den Kreis Coesfeld wahrgenommen werden. Ebenso soll, um unnötige Kosten für eine Systemumstellung zu vermeiden,  auch die EDV-Administration gegen ein Entgelt durch den Kreis Coesfeld wahrgenommen werden.

Nach der Beschlussfassung wird die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig wird bei der Bezirksregierung die Auflösung der mandatierenden Vereinbarung vom 17.08.2006 angezeigt.

III. Alternativen

1.        Die RNVG wird als eigenständige Aufgabenträgerorganisation in eine GmbH oder einen Zweckverband umgewandelt.

2.        Die Kreise übernehmen alle Aufgaben innerhalb ihrer Verwaltung wieder selbst.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch den Prozess der Integration der RNVG in den ZVM entstehen gegenüber dem Status Quo keine Mehrkosten. Die anfallenden Sach- und Personalaufwendungen resultieren aus den im jährlich festzulegenden Arbeitsprogramm definierten Aufgaben und Projekten.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.

 

Anlage:

 

 

Entwurf der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Kreisen Borken, Coesfeld, Warendorf und dem Zweckverband SPNV Münsterland (ZVM)