hier: Überkompensationskontrolle - Angemessener Gewinn
Beschlussvorschlag:
1. Die Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift gem. 11a ÖPNVG NRW vom 22.06.2011 wird beschlossen
Begründung:
I. Problem
1. Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11a ÖPNVG NRW eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale. Diese Pauschale beträgt im Jahr 2011 100 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 jährlich 130 Millionen Euro. Sie wird nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW auf die Aufgabenträger verteilt. Der Kreis Coesfeld erhält hiernach 1,21 Mio. € im Jahr 2011, ab 2012 1,58 Mio. €.
Mindestens 87,5 % dieser auf den Kreis Coesfeld entfallenden Mittel der Ausbildungsverkehr-Pauschale sind nach den Maßstäben des § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Hierzu ist dieser Anteil der Ausbildungsverkehr-Pauschale an alle Verkehrsunternehmen im Gebiet des Aufgabenträgers weiterzuleiten, die Verkehre in vorstehendem Sinne betreiben.
Zur Weiterleitung der Mittel hat der Kreistag des Kreises Coesfeld am 22.06.2011 (SV-8-0464) eine allgemeine Vorschrift im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 beschlossen. Diese regelt die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis vom Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet.
Die Verteilung der Mittel richtet sich nach den Erträgen
im Ausbildungsverkehr der jeweiligen antragstellenden Verkehrsunternehmen. Die
zuständige Behörde addiert sämtliche ihr zuzuordnenden Erträge im
Ausbildungsverkehr. Sie errechnet sodann die Anteile der Betreiber an dieser
Summe anhand der jeweiligen Ausbildungsverkehrserträge der Betreiber.
Schließlich multipliziert sie den Anteil des
jeweiligen Betreibers mit dem bereitgestellten Budget. Dies ergibt
vorbehaltlich der Überkompensationskontrolle den rechnerischen Anteil des
jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW. Im Rahmen der Überkompensationskontrolle wird
geprüft, inwieweit die maßgeblichen Kosten zuzüglich der angemessenen
Kapitalverzinsung über den maßgeblichen Einnahmen liegen. Der Ausgleich nach §
11a Abs. 2 ÖPNVG NRW ist begrenzt auf diesen Differenzbetrag. Die zulässige
Höhe der angemessenen Kapitalverzinsung war bisher einheitlich auf 3,00%
begrenzt. Von mehreren Verkehrsunternehmen wurde nun bemängelt, dass diese
Verzinsung keine realistische Größe darstelle. Für das eingesetzte Kapital
müsse eine höhere Verzinsung bzw. ein höherer angemessener Gewinn erzielbar
sein dürfen. Im Übrigen liege die angemessene Kapitalverzinsung in den
Vorschriften der meisten anderen Aufgabenträgern in NRW deutlich höher. Würde
die angemessene Kapitalverzinsung bzw. der angemessene Gewinn nicht angehoben,
muss davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Überkompensationskontrolle
(für 2011 findet diese erstmalig im April 2013 statt) Fördergelder
zurückgefördert werden müssen.
2. Die zuständige Behörde muss prüfen, ob ab dem
01.08.2012 die Mindest-Ermäßigung der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs
von mehr als 20,00 % gegenüber dem Referenztarif eingehalten wird (§ 11a Abs. 2
Satz 3 ÖPNVG NRW). Damit ab dem 01.08.2012 Regelungen zum sogenannten
Abstandsgebot vorliegen, wird das Beschließen der Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der
Allgemeinen Vorschrift notwendig. Hier wird festgelegt, wie ggfs. vorhandene
unterschiedliche Nutzbarkeiten der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs
gegenüber dem Referenztarif bewertet werden (z.B. Zuschläge beim Abstand für
fehlende Übertragbarkeit, fehlende Mitnahmemöglichkeit, keine Gültigkeit nach
18 Uhr etc.).
II. Lösung
1. Der Kreis Coesfeld beschließt die folgende Änderungssatzung. Die Höhe der angemessenen Kapitalverzinsung orientiert sich mit 4,75 % an den Vorschriften in Ostwestfalen und wurde gemeinsam mit Verkehrsunternehmen unter gutachterlicher Begleitung als angemessen befunden.
Die Vorschrift soll eine
Öffnungsklausel enthalten, d.h. es kann konkret ein abweichender branchenüblicher
angemessener Gewinn für den maßgeblichen Bussektor in vergleichbaren
wettbewerblichen Märkten dargelegt bzw. nachgewiesen werden. Wenn dieser von
einem Unternehmen nachgewiesen wird, soll er im betreffenden Jahr für alle
antragstellenden Unternehmen gelten.
2. Die Anlage 1 zu Ziffer 3.3 wurde in die Änderungssatzung integriert.
Der Kreis Warendorf und der Kreis Borken wird die Satzungsänderungen inhaltsgleich verabschieden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.
Anlagen:
Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift gem. § 11 a ÖPNVG NRW des Kreises Coesfeld.