Betreff
Verwendung der Fördermittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
hier: Ergänzung der Fördertatbestände
Vorlage
SV-8-0604
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Den Änderungen der Richtlinie zur ÖPNV-Förderung gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW wird zugestimmt.

Begründung:

 

I.   Problem

Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Münster haben mit dem Ziel, eine im Grundsatz einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland zu gewähren, eine Förderrichtlinie verabschiedet. Die vom Kreistag Coesfeld am 22.06.11 beschlossene Richtlinie (Sitzungsvorlage SV-8-463) regelt die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pauschale nach § 11 Abs. 2) an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. Durch die Förderung soll für die antrags-berechtigten Verkehrsunternehmen ein Anreiz geschaffen werden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des ÖPNV zu erbringen. Fördermittel werden unmittelbar für zu beschaffende neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme gewährt. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolgt als Anteilfinanzierung (80 %) für gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmale gem. Anlage 1 der Richtlinie. Im Dialog mit den Verkehrsunternehmen wurde festgestellt, dass einige Fördermerkmale ergänzt und einige Verfahrensregelungen konkretisiert werden sollten.

 

II.  Lösung

In enger Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen und unter Einbeziehung des Verbandes nordrheinwestfälischer Omnibusunternehmen (NWO) wurde die in der Anlage zur Sitzungsvorlage dargestellten Änderungen erarbeitet. Der Kreis Coesfeld beschließt die Änderungen der Richtlinie gem. Anlage. Zusätzlich

gefördert werden sollen die Ausstattungsmerkmale „Niederflurigkeit“, „Automatikgetriebe“, „Rußpartikelfilter“, Aussenschwenkschiebe-/Außenschwingtür. Desweiteren sollen Ersatzbeschaffungen (Aussonderung eines älteren Fahrzeuges) sowie erhöhte Sitzplatzkapazitäten gesondert gefördert werden.

 

Der Kreis Warendorf und der Kreis Borken wird die Änderungen der Richtlinie inhaltsgleich verabschieden.

III. Alternativen

Keine.             

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine.             

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.

 

Anlagen:

 

 

Änderungen der Richtlinie