Betreff
Kindergartenbedarfsplan 2012/13
Vorlage
SV-8-0610
Aktenzeichen
51.2.3 - 3300
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2012/13 (Anlage 1) wird beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für das Kindergartenjahr 2012/13 die Landesmittel nach § 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1 KiBiz beim Landesjugendamt entsprechend dem Inhalt des Kindergartenbedarfsplans sowie für 171 Tagespflegeplätze zu beantragen.

 

Begründung:

 

I.   Problem und II. Lösung

Das Kinderbildungsgesetz – KiBiz – setzt für die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder nach § 18 u.a. die Bedarfsfeststellung auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. D.h. ein Anspruch auf eine Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen besteht nur dann, wenn diese im Kindergartenbedarfsplan mit dem jeweiligen Angebot (Gruppentyp, Platzzahl, Betreuungsumfang) vorgesehen sind. Der von der Verwaltung erstellte Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2012/13 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Das Land beteiligt sich nach §§ 21 und 22 KiBiz an der Betriebskostenförderung. Die Landesmittel für das am 01.08.2012 beginnende Kindergartenjahr 2012/13 sind bis zum 15.03.2012 beim Landesjugendamt zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über das internetgestützte Programm KiBiz-web, in dem die Antragsdaten (Platzzahlen Gruppentypen und Betreuungsumfang, Mieten, Zuschläge für eingruppige Einrichtungen und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, Förderung als Familienzentrum (gfl. in sozialen Brennpunkten), Anzahl Plätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertagespflege ) einzutragen sind und der Landeszuschuss berechnet wird.

 

Erste Planungsvorschläge für das Kindergartenjahr 2012/13 wurden den Trägern im Dezember 2011 / Januar 2012 im Rahmen der Trägergespräche zur Verfügung gestellt. Die von den Einrichtungsträgern eingereichten Stellungnahmen zu den Planungsvorschlägen aus Dezember 2011 wurden nachfolgend mit den Anmeldezahlen aus den Kindertageseinrichtungen abgeglichen, der Planungsvorschlag unter Berücksichtigung dieser Daten weiter konkretisiert und am 31.01.2012 im Unterausschuss Jugendhilfeplanung beraten.

Vorrang bei der Planung hatte auch in dem diesjährigen Planungsverfahren die Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr. Soweit die räumlichen Voraussetzungen und entsprechende Platzkapazitäten vorhanden sind, wurden weitere Plätze für Kinder unter drei Jahren berücksichtigt. In einigen Orten war dieses aufgrund konstanter Zahlen bei den 3- bis 6jährigen Kindern und Ungewissheiten bei der weiteren Bewilligung von Mitteln der Investitionsförderung zur Schaffung zusätzlicher Gruppen für Kinder unter drei Jahren jedoch nicht möglich. Teilweise war es aufgrund eines Anstiegs der 3- bis 6jährigen Kinder auch nötig, einige Plätze für Kinder unter 3 Jahren wieder in Plätze für 3- bis 6jährige Kinder rückumwandeln zu müssen.

 

Mit Beendigung des Kindergartenjahres 2012/13 wird die Kindergartenbedarfsplanung einen deutlichen Einschnitt und eine tiefgreifende Änderung erleben, da ab dem dann anstehenden Kindergartenjahr 2013/14 auch die unterdreijährigen Kinder einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben werden. Dieser zu erfüllende Rechtsanspruch wirft für alle Jugendämter in Nordhrein-Westfalen noch eine Vielzahl an Fragen auf, die derzeit noch nicht beantwortet werden können, so unter anderem:

 

-          Was bedeutet der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz konkret? Ist es nur ein Anspruch dem Grunde nach, oder beinhaltet er sogar einen konkreten Anspruch beispielsweise auf einen 45h Betreuungsplatz?

-          Wie und wo können weitere Plätze für Kinder unter drei Jahren eingerichtet werden?

-          Was kostet der Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren, soll der Ausbau im bisher vorgesehen Umfang erfolgen und wer zahlt Investitions- und Betriebskosten?

-          Wie viele Kinder unter drei Jahren und wie viele 3- bis 6jährige Kinder werden in den einzelnen Orten und Ortsteilen 2013 und auch darüber hinaus wohnen? Wie wird sich die Demographie kurz- und auch zumindest mittelfristig entwickeln?

-          Für wie viele der Kinder wird 2013 ein Betreuungsangebot benötigt? Wie viele Eltern werden für Ihr Kind den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz geltend machen? Reicht die anvisierte Versorgungsquote von 35 % aus oder liegt die tatsächliche Nachfragequote deutlich darüber?

-          Wird das geplante Betreuungsgeld für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen, kommen (§ 16 Abs 4 SGB VIII)? Wie wird dieses rechtlich ausgestaltet und welche Auswirkungen wird es auf die Nachfrage nach Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben?

-          Wie können Betreuungsangebote so gestaltet werden, dass auch Randzeiten und weniger umfängliche Betreuungsbedarfe in ausreichendem Maße und kurzfristig Berücksichtigung finden?

 

Es wird sich zeigen müssen, inwieweit diese Fragen in der Kürze der noch verbleibenden Zeit bis zum Kindergartenjahr 2013/14 beantwortet werden können und ob es gelingen wird, den dann geltenden Rechtsanspruch umfassend erfüllen zu können.

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Betriebskostenförderung für die Kindertageseinrichtungen basiert auf den Festlegungen im Kindergartenbedarfsplan. Finanziert werden die Betriebskosten durch die Träger, das Land und das Jugendamt. Das Jugendamt wiederum kann seinen Anteil an der Betriebskostenförderung durch die Erhebung von Elternbeiträgen tlw. refinanzieren. Von den Betriebskosten des Kindergartenjahres 2012/13 fallen 5/12 im Jahr 2012 (August bis Dezember) und 7/12 im Jahr 2013 (Januar bis Juli) an.

 

Nach den aktuellen Finanzierungsregelungen des KiBiz und den Daten des Kindergartenbedarfsplans ergibt sich folgendes Kostenvolumen für 2012:

 

Sachstand: 02.02.12

Jan -  Jul 2012

(Kindergartenjahr 11/12)

Aug – Dez. 2012

(Kindergartenjahr 12/13)

2012 insgesamt

Gesamtbetriebskosten

rd. 18.018.000

rd. 13.119.000

31.137.000

Trägeranteile Betriebskosten

rd. 2.000.000

rd. 1.456.000

3.456.000

Betriebskostenzuschuss

rd. 16.000.000

rd. 11.663.000

27.663.000

davon Landesanteil

rd. 6.590.000

rd. 4.805.000

11.395.000

Jugendamtsanteil

rd. 9.410.000

rd. 6.858.000

16.268.000

 

 

Im Entwurf des Produkthaushalts 2012 wurden 3,46 Mio. EUR Elternbeiträge berücksichtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das letzte Kindergartenjahr nach der zum 01.08.2011 in Kraft getretenen 1. Revision des KiBiz nunmehr beitragsfrei ist, was im Vergleich zu den Vorjahren zu einem Ertragsrückgang bei den Elternbeiträgen führen wird.

 

Dieser Rückgang wird allerdings durch einen erhöhten Zuschuss des Landes zur Kompensation der Einnahmeausfälle ausgeglichen (s. dazu auch SV-8-0487 zur Anpassung der Elternbeiträge für Geschwisterkinder).

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über den Kindergartenbedarfsplan gehört nach § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses. Wegen der besonderen Bedeutung der Kindergartenbedarfsplanung für die Entwicklung in den Städten und Gemeinden ist nach § 26 Abs. 1 KrO NRW eine Entscheidung durch den Kreistag erforderlich.