Betreff
Jahresabschluss 2011 des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0617
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 einschl. Anlagen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald der Entwurf vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurde. Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 zeitgleich auf dem Postweg zugeleitet.

 

Begründung:

I.   Problem

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 1 GO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Beizufügen ist ein Lagebericht. Zusätzlich ist dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein Verbindlichkeitenspiegel beizufügen.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses wird gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt. Der Landrat leitet den Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu.

 

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW stellt der Kreistag den Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages und über die Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss jedoch die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss vorausgehen. Dabei bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss i.d.R. des Rechnungsprüfungsamtes.

 

II.  Lösung

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 wird bis Ende März 2012 weitgehend erstellt sein.

 

Nachdem die Landesregierung nach ausführlichen Vorarbeiten bereits im Juli 2010 einen Evaluierungsbericht zur Fortentwicklung des doppischen Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) vorgelegt hat, der zahlreiche Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände aus dem im Frühjahr 2009 durchgeführten Evaluierungsverfahren aufnahm, hat nunmehr die FDP-Landtagsfraktion den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-Fortentwicklungsgesetz – NKFFG) vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 15/2988) behandelt aus kommunaler Sicht wichtige Änderungsbedarfe wie z.B. die Dynamisierung der Ausgleichsrücklage, die Zulassung der Bildung eines sonstigen Sonderpostens für Über- und Unterdeckungen im Rahmen differenzierter Umlagen und die Option, durch die Umstufung von Straßen bedingte außerordentliche Aufwendungen in Form außerplanmäßiger Abschreibungen linear auf den Zeitraum zu verteilen, der der Restnutzungsdauer der Straße bei Umstufung entspricht. Eine Verabschiedung des NKF-Fortentwicklungsgesetzes erscheint im Rahmen der Plenarsitzung am 30.03.2012 wahrscheinlich. Das Inkrafttreten des Gesetzes soll mit dem Übergang vom Haushaltsjahr 2011 auf das Haushaltsjahr 2012 zum 01.01.2012 erfolgen. Nach Gesprächen auf Landesebene zeichnet sich ab, dass auch eine ausdrückliche Regelung zur Anwendung der novellierten Bestimmungen bereits auf zurückliegende Haushaltsjahre vorgesehen werden soll.

 

Aus der Neujustierung einzelner Bestimmungen zum NKF ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für 2011.  Da die Entwicklungen aufgrund des NKFFG in den Entwurf des Jahresabschlusses 2011 eingearbeitet werden sollen, können die Arbeiten zur Erstellung des Entwurfes nicht rechtzeitig abgeschlossen werden.

 

Die nächste Kreistagssitzung nach Durchführung aller erforderlichen Jahresabschlussarbeiten 2011 findet jedoch erst am 27.06.2012 statt. Um unnötige Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2011 zu vermeiden, soll bereits in dieser Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2011 dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet wird.

 

Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 einschl. Anlagen auf dem Postweg zugeleitet.

 

Diese Vorgehensweise ist auch mit Blick auf den noch zu erstellenden Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld zum Stichtag 31.12.2011 erforderlich, um diesen fristgerecht bis zum Jahresende 2012 vom Kreistag feststellen zu können. Voraussetzung für die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist das Vorliegen eines geprüften Jahresabschlusses des Kernhaushaltes.

 

III. Alternativen

Keine.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2011 einschl. Anlagen sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 vom Landrat dem Kreistag zuzuleiten.