Beschlussvorschlag:
Der
Entwurf des Jahresabschlusses 2011 einschl. Anlagen wird dem
Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald der Entwurf vom
Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurde. Den
Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 zeitgleich auf
dem Postweg zugeleitet.
Begründung:
I. Problem
Nach
§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 1 GO NRW ist zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss
besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der
Bilanz und dem Anhang. Beizufügen ist ein Lagebericht. Zusätzlich ist dem
Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel
und ein Verbindlichkeitenspiegel beizufügen.
Der
Entwurf des Jahresabschlusses wird gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3
GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt. Der Landrat leitet
den Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu.
Nach
§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW stellt der Kreistag den Jahresabschluss
fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder
die Behandlung des Jahresfehlbetrages und über die Entlastung des Landrates.
Dieser Beschlussfassung muss jedoch die Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Rechnungsprüfungsausschuss vorausgehen. Dabei bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss i.d.R. des Rechnungsprüfungsamtes.
II. Lösung
Der Entwurf des
Jahresabschlusses 2011 wird bis Ende März 2012 weitgehend erstellt sein.
Nachdem die
Landesregierung nach ausführlichen Vorarbeiten bereits im Juli 2010 einen Evaluierungsbericht
zur Fortentwicklung des doppischen Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF)
vorgelegt hat, der zahlreiche Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände aus dem
im Frühjahr 2009 durchgeführten Evaluierungsverfahren aufnahm, hat nunmehr die
FDP-Landtagsfraktion den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land
Nordrhein-Westfalen (NKF-Fortentwicklungsgesetz – NKFFG) vorgelegt. Dieser
Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 15/2988) behandelt aus kommunaler Sicht
wichtige Änderungsbedarfe wie z.B. die Dynamisierung der Ausgleichsrücklage,
die Zulassung der Bildung eines sonstigen Sonderpostens für Über- und
Unterdeckungen im Rahmen differenzierter Umlagen und die Option, durch die
Umstufung von Straßen bedingte außerordentliche Aufwendungen in Form
außerplanmäßiger Abschreibungen linear auf den Zeitraum zu verteilen, der der
Restnutzungsdauer der Straße bei Umstufung entspricht. Eine Verabschiedung des
NKF-Fortentwicklungsgesetzes erscheint im Rahmen der Plenarsitzung am
30.03.2012 wahrscheinlich. Das Inkrafttreten des Gesetzes soll mit dem Übergang
vom Haushaltsjahr 2011 auf das Haushaltsjahr 2012 zum 01.01.2012 erfolgen. Nach
Gesprächen auf Landesebene zeichnet sich ab, dass auch eine ausdrückliche
Regelung zur Anwendung der novellierten Bestimmungen bereits auf zurückliegende
Haushaltsjahre vorgesehen werden soll.
Aus der Neujustierung
einzelner Bestimmungen zum NKF ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf den
Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für 2011.
Da die Entwicklungen aufgrund des NKFFG in den Entwurf des
Jahresabschlusses 2011 eingearbeitet werden sollen, können die Arbeiten zur Erstellung des Entwurfes nicht
rechtzeitig abgeschlossen werden.
Die
nächste Kreistagssitzung nach Durchführung aller erforderlichen
Jahresabschlussarbeiten 2011 findet jedoch erst am 27.06.2012 statt. Um
unnötige Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2011
zu vermeiden, soll bereits in dieser Kreistagssitzung der Beschluss
herbeigeführt werden, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des
Jahresabschlusses 2011 dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet wird.
Den
Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 einschl.
Anlagen auf dem Postweg zugeleitet.
Diese
Vorgehensweise ist auch mit Blick auf den noch zu erstellenden Gesamtabschluss
des Kreises Coesfeld zum Stichtag 31.12.2011 erforderlich, um diesen
fristgerecht bis zum Jahresende 2012 vom Kreistag feststellen zu können.
Voraussetzung für die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist das Vorliegen
eines geprüften Jahresabschlusses des Kernhaushaltes.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung,
Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2011 einschl. Anlagen sowie
Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 vom Landrat dem Kreistag zuzuleiten.