Beschlussvorschlag:
Ohne
Die Beantwortung der Fragen wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I.-V.
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom
15.12.2011 hat die FDP-Kreistagsfraktion die Beantwortung einiger Fragen zur
Aufzeichnung und Veröffentlichung von Sitzungen des Kreistages und seiner
Ausschüsse erbeten.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Nach § 7 Abs. 2 S. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des
Kreises Coesfeld dürfen Film-, Video und ähnliche Bildaufzeichnungen sowie
Tonaufnahmen nur gemacht werden, wenn der Kreistag es genehmigt.
Demnach ist ein gesonderter
Kreistagsbeschluss erforderlich, wenn Debatten, Reden oder die gesamte
Kreistagssitzung direkt im Internet übertragen werden sollen. Aus dem Wortlaut
der Geschäftsordnung kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass vor jeder
Kreistagssitzung gesondert ein Beschluss gefasst werden muss. Ein
Kreistagsbeschluss kann also auch mehrere Sitzungen betreffen
(„Vorratsbeschluss“).
Die Direktübertragung der Kreistagssitzung
bzw. einzelner Reden betrifft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
welches von dem in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen
Persönlichkeitsrecht umfasst ist. Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst
über die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung können durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen
(Vorbehalt des Gesetzes). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist
auch nicht verletzt, wenn der Betroffene in die Aufzeichnung und Übertragung
seiner Redebeiträge eingewilligt hat.
Die Kreisordnung und das
Landesdatenschutzgesetz ermächtigt nicht zur Aufzeichnung und Weitergabe von
Kreistagsdebatten gegen den Willen der Kreistagsmitglieder. Daher muss jedes
Kreistagsmitglied in die Live-Übertragung seiner Redebeiträge zuvor
einwilligen.
Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der
Kreistagssitzung (§ 33 Abs. 2 KrO NRW) lässt sich nach ständiger Rechtsprechung
kein Recht herleiten, von den Kreistagssitzungen Aufzeichnungen anzufertigen
und diese weiterzusenden.
Das Landesdatenschutzgesetz stellt die
Weitergabe personenbezogener Daten nochmals ausdrücklich unter den Vorbehalt
der Einwilligung. Dieses Gesetz betrifft die Übertragung personenbezogener
Daten durch eine Behörde oder öffentliche Stelle (§ 2 DSG NRW). Da die Direktübertragung über die
Internetseiten des Kreises auf Veranlassung des Kreises erfolgen würde, findet
das Landesdatenschutzgesetz Anwendung. Die Direktübertragung von öffentlichen
Kreistagssitzungen im Internet stellt eine Übermittlung personenbezogener Daten
außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 16 DSG NRW dar. Sie ist zulässig,
wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht dürfen daher nur die Beiträge der Kreistagsmitglieder
in Wort und Bild über das Internet nach § 16 Abs. 1 b i.V.m. § 13 Abs. 2 b DSG
NRW verbreitet werden, wenn diese vorher in die Übertragung eingewilligt haben.
Das Landesdatenschutzgesetz regelt in § 4 Abs. 1 DSG, wann eine wirksame
datenschutzrechtliche Einwilligung vorliegt. Im vorliegenden Fall müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Die Einwilligung muss ausdrücklich erklärt werden.
Eine wirksame Einwilligung ist durch Stillschweigen nicht zulässig.
-
Nach dem Grundsatz der informierten Einwilligung
(vgl. § 4 Abs. 1 Satz 5 DSG) ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass
bei einer Übertragung im Internet Bild und Ton weltweit von einem unbegrenzten
Kreis von Personen abgerufen, aufgezeichnet, unter Umständen verändert und ausgewertet
werden können und die weitere Verwendung dieser Aufnahmen nicht abzusehen ist.
-
Der Kreistagsabgeordnete darf nicht unter einen
Entscheidungsdruck gesetzt werden. Vielmehr muss ihm eine angemessene
Überlegungsfrist für seine Entscheidung eingeräumt werden. (Grundsatz der
Freiwilligkeit)
-
Die Einwilligung muss hinreichend konkretisiert
sein. Es muss deutlich sein, auf welche personenbezogenen Daten und welche
Phase der Datenverarbeitung sich die Einwilligung bezieht. Die Einwilligung
muss sich eindeutig auf einen konkreten Datenverarbeitungsvorgang beziehen, so
dass Blanko-Einwilligungen oder pauschale Erklärungen diese Voraussetzungen
nicht erfüllen. Die Einwilligung sollte sich daher auf die Aufzeichnung konkret
bezeichneter Kreistagssitzungen, zum Beispiel auf die Sitzungen dieser
Wahlperiode, beziehen.
- Die Einwilligung
bedarf nach § 4 DSG der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form angemessen ist. Über eine schriftliche Einwilligung lässt sich
am besten dokumentieren, dass der Kreistagsabgeordnete über die Folgen seiner
Einwilligung umfassend unterrichtet wurde. Eine schriftliche Einwilligung,
welche sich auf jede Kreistagssitzung
erstreckt, ist praktikabel. Wenn die Einwilligung vor jeder Kreistagssitzung
eingeholt werden soll, ist eine Belehrung und anschließende Befragung der
Kreistagsmitglieder vor Beginn der Kreistagssitzung aber auch
datenschutzrechtlich akzeptabel.
- Schließlich müssen
die Kreistagsmitglieder darüber informiert werden, dass sie die Einwilligung
mit Wirkung für die Zukunft auch widerrufen können.
Verweigert ein Kreistagsmitglied seine Einwilligung in die Übertragung, dürfen seine Redebeiträge weder in Bild noch in Ton
übertragen werden. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist der
Leiter der Sitzung aber nach Auffassung des Beauftragten für Datenschutz des
Freistaates Bayern nicht verpflichtet, dann die Übertragung der Sitzung generell zu untersagen. Durch
entsprechende Aufnahmetechniken muss allerdings vermieden werden, dass die
Weigerung des Kreistagsmitglieds dokumentiert wird. Auch nach dem Beschluss des
OVG Saarland vom 30.08.2010 ist ein Ratsvorsitzender nicht verpflichtet,
Aufzeichnungen der Sitzungen durch die Medien auszuschließen, wenn dem ein
einzelnes Ratsmitglied widerspricht. Der Landrat hat im Rahmen seiner
Sitzungsleitung nach § 36 KrO aber in jedem Fall die Möglichkeit, die
Aufzeichnung der Sitzung nicht zuzulassen, wenn ein Kreistagsmitglied der
Aufzeichnung widerspricht. Rein praktisch würde die fehlende Zustimmung
einzelner Kreistagsmitglieder dazu führen, dass die Gesamt-Übertragung einer
Kreistagssitzung gefährdet ist. Schließlich darf ja bereits die Erteilung des
Wortes an diese Abgeordneten nicht übertragen werden. Dies ließe sich aber
aufnahmetechnisch nicht konsequent sicherstellen.
Den Kreistagsmitgliedern darf es im Übrigen nicht verwehrt sein, ihre
gegebene Einwilligung zu widerrufen. Den Widerruf wird man auch nicht an
bestimmte Fristen knüpfen können. Damit die Technik nicht unnötig aufgebaut
wird, sollte man sich aber darauf verständigen, dass der Widerruf eines
einzelnen Kreistagsmitglieds frühzeitig vor der Sitzung erfolgt.
Zusammenfassung der rechtlichen Prüfung:
Es ist ein gesonderter Kreistagsbeschluss erforderlich, wenn
Kreistagssitzungen künftig direkt im Internet übertragen werden sollten. Um
beim Übertragungsvorgang alle rechtlichen Vorgaben sicherstellen zu können und
um keinen unnötigen technischen, organisatorischen Aufwand und damit Kosten
entstehen zu lassen, sollte eine Übertragung nur dann erfolgen, wenn dieser
Beschluss einstimmig gefasst wird. Zudem gibt jedes Kreistagsmitglied eine
schriftliche Einwilligung ab, welche sich auf die Übertragung aller
Kreistagssitzungen in dieser Wahlperiode des Kreistages bezieht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen und entsprechend für
die Ausschüsse des Kreistages des Kreises Coesfeld.
Frage 1 und 2:
Zu welchen Kosten und unter welchen Bedingungen ist ein Live-Stream
(Audio oder Video) von Kreistagssitzungen und von Sitzungen der Ausschüsse
möglich?
Zu welchen Kosten und unter welchen Bedingungen ist die Nutzung von
Audio- oder Videodateien zur Ergänzung der Protokolle möglich (auch vor dem
Hintergrund von Barrierefreiheit)?
Sofern zukünftig regelmäßig eine Livestream-Übertragung aus den
Kreistagssitzungen gewünscht wird, gibt es folgende Alternativen hinsichtlich
der Gestellung von Kameratechnik und -team:
- Der Kreis Coesfeld
stellt selbst Technik (vorher zu beschaffen) und zusätzliches Personal (ggfs.
noch zu schulende Mitarbeiter/innen aus dem Haus).
-
Der Auftrag wird an externe Anbieter
vergeben.
Zur „Attraktivität der Livestream-Übertragung aus Zuschauersicht“:
Die Form der Präsentation einer Livestream-Übertragung ist mitentscheidend
dafür, ob und wieweit Zuschauer/innen dieses neue Angebot annehmen. Das
bedeutet vor allem, dass nicht nur „bewegte Bilder“ geliefert werden, sondern
vor allem auch die Bildauswahl „bewegt“ sein muss. Denkbar wäre es ja, in einer
Schmalspurvariante nur eine festinstallierte Kamera einzusetzen, die z. B.
permanent auf das bislang für die Haushaltsreden genutzte Rednerpult gerichtet
ist. Das hätte zur Folge, dass – nunmehr alle Redner stets von dort sprechen müssten
– unpraktikabel, weil störend für den Sitzungsablauf - „das Auge des
Betrachters“ sehr schnell ermüdet und das Interesse an der Berichterstattung
erlischt. Folglich ist es sinnvoll, mindestens 2 Kameras, 1 davon dann geführt
(mobil) einzusetzen.
Zum „Einsatz von Technik und Personal“:
Um eine zuschauergerechte, attraktive Präsentationsform des Livestreams
anbieten zu
können, ist von zwei einzusetzenden Kameras auszugehen:
• 1 Kamera mit fester Ausrichtung auf den
Landratstisch und das Rednerpult
• 1 Kamera mobil
Benötigt werden zudem 1 Videomischer und ein Computer zur Verarbeitung
der Bildsignale
für die Übertragung.
Dies bedeutet, dass jede Übertragung von mindestens zwei Personen
geleitet und betreut
werden muss.
Wenn dauerhaft Kreistagssitzungen via Livestream im Internet übertragen
werden sollten, käme zum einen die Beschaffung einer kompletten
Übertragungsanlage (mit mehreren festinstallierten ferngesteuerten Kameras)
in Frage.
Nach einer Einschätzung des Kreises Borken aus dem vergangenen Jahr
belaufen sich die Beschaffungskosten (Hardware, Verkabelung etc.) für einen
adäquaten, zuschauerfreundlichen Livestream auf rd. 34.000 €. Hinzu kämen noch
die Kosten für Personal für die Kamerabedienung sowie eine einzukaufende
Provider-Dienstleistung für die Einstellung des Livestreams in das Internet.
Für den Steamingdienst eines Drittanbieters für bis zu 200 Zuschauer sind ca.
200 € je Monat zu veranschlagen.
Zum anderen käme eine Komplettvergabe der Film- und
Übertragungsaufgaben an entsprechende Firmen in Betracht. Vorhergehen würde
eine entsprechende Ausschreibung. Hierbei ist mindestens mit Kosten in der Höhe
der o.g. Testübertragung plus Kosten für einen Streaming-Server zu rechnen.
Frage 3
Inwiefern kann auf positive oder negative Erfahrungen anderer Kommunen
zurückgegriffen werden?
Erfahrungen des Kreises Borken
Der Kreis Borken hatte versuchsweise die in der Kreistagssitzung am
17.02.2011 von den Fraktionsvorsitzenden
gehaltenen Haushaltsreden aufzeichnen lassen und dann nach Schnitt und
Konvertierung als Download im Internet angeboten. In der Zeit vom 18.02. bis
05.04.2011 wurde das Videoportal mit den Haushaltsreden 472 mal gestartet,
jedoch der Film nur 42 mal bis zum Ende angesehen, davon alleine ca. 10 mal zu
Überprüfungszwecken durch die Kreisverwaltung.
Hiernach beschloss der Kreistag in seiner Sitzung am 19.05.2011
einstimmig, dass zunächst keine weiteren Filmübertragungen aus den
Kreistagssitzungen im Internet erfolgen. Stattdessen sollte die weitere
technische Entwicklung auf diesem Gebiet abgewartet werden.
Die Stadtverwaltung Münster hatte sich mit der Livestream-Problematik
auseinandergesetzt. Im Falle einer Komplettvergabe würden sich die Kosten für
einen Livestream der Ratssitzungen auf ca. 4.000 € je Sitzung belaufen. Bei
einer angenommenen Nachfrage von 200 Nutzern erscheint der finanzielle Aufwand
nicht vertretbar.
Die Kreise Steinfurt und Warendorf verfügen über keine
Livestream-Erfahrungen.
Frage 4
Zu welchen Kosten wäre eine Beteiligung des Kreises Coesfeld am
Kommunalprojekt der Plattform www.abgeordnetenwatch.de möglich?
Wäre es möglich, dafür ggf. Sponsoren anzuwerben?
abgeordnetenwatch.de ist eine überparteiliche und institutionell unabhängige
Internetplattform, die für Bürger die Möglichkeit eröffnet, Abgeordnete
verschiedener Parlamente öffentlich zu befragen. Der öffentliche Dialog schafft
Transparenz und sorgt für eine Verbindlichkeit in den Aussagen der Politiker.
Denn alles ist auch Jahre später noch nachlesbar. Daneben werden auf
abgeordnetenwatch.de das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten und ihre
Nebentätigkeiten öffentlich.
Für
eine Präsenz einer Kommune ist ein Beitritt bzw. eine Spende der Kommune nicht
erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass eine vollständige Liste der
Vertreter mit Name, Vorname, Name der Partei bzw. Wählergruppe und eine
E-Mail-Adresse vorliegt. Da diese Daten in der Regel öffentlich sind, können
diese Daten auch von einem Bürger einer Kommune an abgeordnetenwatch gesandt
werden. Die Daten werden hiernach in ein sogenanntes Profil in die
Internet-Öffentlichkeit eingestellt, so dass bundesweit entsprechende Fragen an
das Profil gesandt werden können. Die Fragen werden zunächst gesichtet und an
das entsprechende Profil weitergeleitet. Eine Antwort des Profilinhabers wird
nach Sichtung dauerhaft online gestellt.
Die
Kosten für einen Betrieb je Kommune betragen laut abgeordnetenwatch rd. 100 €
je Monat.
Die
Online-Stellung einer Kommune ist nicht von einer Spende bzw. von Spendern
abhängig. Sofern keine Anfragen gestellt werden, hinterfragt abgeordnetenwatch
sein Engagement.
Anregung im
letzten Absatz der Anfrage, die da lautet:
„Zudem möchten wir
in diesem Zusammenhang anregen, soziale Netzwerke (z.B. VZ-Netzwerke, Facebook,
Twitter, etc.) zur Vorstellung der Kreisverwaltung und/oder der politischen
Gremien sowie zur Kommunikation von Beschlüssen und Mitteilungen zu nutzen.
Diese Plattformen würden eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden
Online-Angebot des Kreises darstellen und neue Zielgruppen ansprechen.“
Den Bürger in sozialen Medien erreichen
„Es sprechen …
zwei Gründe dafür, dass eine öffentliche Einrichtung intensiv über ein
Engagement in sozialen Medien nachdenken sollte.
Zum einen gibt es
immer mehr vor allem jüngere Bürger,
die über klassische Medien (von der
Zeitung bis hin zur eigenen Webseite) nur noch schwer oder gar nicht mehr erreichbar sind. Die Social
Media-Plattformen (Facebook, Twitter, Google+, XING, etc.) werden zunehmend zur
zentralen Informationsdrehscheibe.
Zum anderen bieten
soziale Medien einzigartige
Multiplikationseffekte, die es in vergleichbarer Form nur im direkten,
unmittelbaren Kontakt gibt: Was ist wertvoller als die persönliche Empfehlung
eines zufriedenen Kunden an Freunde und Bekannte? In sozialen Netzwerken gibt
es sehr einfache Funktionen, mit denen sich solche Weiterempfehlungen
adaptieren lassen. Am bekanntesten ist sicher der „Gefällt mir”-Button von
Facebook (ähnliche Funktionen gibt es aber auch von anderen Anbietern). Die
Botschaft desjenigen, der den „Gefällt mir”-Button betätigt hat, lautet: „Schau
dir das an! Ich fand das interessant, vielleicht interessiert es dich auch!”
Auch wenn solche „Social Plugins” nicht unumstritten sind (gerade der „Gefällt
mir”-Button wird von Datenschützern kritisiert), entfalten sie doch fraglos
eine große Wirkung. Da ein Facebook-Nutzer im Durchschnitt 130 Freunde in
seinem Netzwerk hat, genügen schon 10 Klicks von Nutzern auf einen „Gefällt
mir”-Button, um potenziell 1.300 Menschen mit einer Botschaft zu erreichen.“
(Quelle:
Publicus-Boorberg.de 2011.12 | Facebook & Co für Kommunen? Wie die
öffentliche Verwaltung soziale Netzwerke sinnvoll nutzen kann)
Die Bedeutung der
sog. „Social Media“ wird nach den Ergebnissen einer in 2011 erstellten
repräsentativen Untersuchung des BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft,
Telekommunikation und neue Medien e.V.) zur Nutzung sozialer Netzwerke im
Internet noch deutlicher. Danach sind 73 Prozent der Internetnutzer in
mindestens einem sozialen Netzwerk aktiv (allein 42 Prozent bei Facebook); bei
den Internetnutzern unter 30 Jahren liegt diese Zahl sogar bei 94 Prozent
(allein 72 Prozent bei Facebook)!
Insofern ist die
Nutzung dieser „Social Media“ - grundsätzlich - insbesondere unter dem Aspekt
der Erreichung jüngerer Zielgruppen auch für Kommunen interessant.
Dieser Trend wird
sich in der Zukunft weiter verstärken, so dass sich daraus möglicherweise in
den nächsten Jahren sogar eine Notwendigkeit für Kommunen ergibt, sich auch in
sozialen Netzwerken zu präsentieren.
Präsenz ist mit Aufwand verbunden
„Eine solche
Präsenz bedeutet natürlich Aufwand. Dass die Nutzung von Plattformen wie
Facebook und Twitter kostenlos ist, heißt nicht, dass ein erfolgreicher
Auftritt in diesen Medien kostenlos zu haben ist.
Zuständigkeiten müssen geklärt, Prozesse definiert
und Mitarbeiter oder Dienstleister benannt (oder eingestellt) werden, die sich
um die regelmäßige Pflege der sozialen Medien kümmern. Das kostet die Zeit
dieser Mitarbeiter oder Geld, sofern man (Mitarbeiter einstellt oder)
Dienstleister bemüht, oder beides.
Der „Return on
Investment” besteht in einer stetig wachsenden Zahl an „Fans”, die sich über
die Aktivitäten rund um eine öffentliche Einrichtung auf dem Laufenden halten,
diese Aktivitäten in ihrem eigenen Netzwerk bekannt machen und damit letztlich
dafür sorgen, dass die Botschaften, die diese Einrichtung sendet, bei einer
großen Zahl von Empfängern ankommt.
Mittelbar bedeutet
das: Mehr Menschen entschließen sich zum Beispiel zu einem Besuch in einer
Stadt, nutzen die dortige Infrastruktur, Hotels und Gastronomie, gehen in
Museen und Konzerte, lassen letztlich und pragmatisch gesprochen ihr Geld in
der Stadt.“
(Quelle:
Publicus-Boorberg.de 2011.12 | Facebook & Co für Kommunen? Wie die
öffentliche Verwaltung soziale Netzwerke sinnvoll nutzen kann)
Da man z.B. mit
einer Facebook-Präsenz einen zusätzlichen Kommunikationskanal öffnet, weil
andere Facebook-User hier Kommentare und Nachrichten posten können, muss
hinsichtlich zu klärender Zuständigkeiten noch ergänzt werden, dass
entsprechende Redakteure diese Angebote quasi ständig „im Blick“ haben müssen,
um auf ggf. auf einen sehr „kritischen“ Eintrag/Kommentar kurzfristig reagieren
zu können. Das indiziert auch, dass diese Redakteure die Kompetenz haben
müssen, sich - auch ohne vorherige Absprache - im Namen der
Verwaltung/Verwaltungsleitung äußern zu können.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten:
·
Ein Engagement der
Kreisverwaltung in sozialen Medien ist im Hinblick auf die Erreichung jüngerer
Bürger und die Nutzung der Multiplikationseffekte sinnvoll. Die weitere
Entwicklung in diesem Bereich wird in Zukunft voraussichtlich sogar zu einer
entsprechenden Notwendigkeit führen.
· Ein Engagement in sozialen Medien kann nur zielführend
erfolgen, wenn die Kreisverwaltung dazu „Investitionen“ insbesondere im Bereich
Personal und Zuständigkeiten/Kompetenzen tätigt.
o
Social Media
können nicht (z.B. von der aktuellen Internetredaktion oder der Pressestelle)
„nebenher“ betrieben werden, so dass im Bereich Personal finanziell
„investiert“ werden müsste.
o
Die Redakteure
benötigen weitergehende Kompetenzen als bisher. Es müssen schnelle Äußerungen
ohne Absprache möglich sein.