Betreff
Vertreter des Kreises Coesfeld in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
Vorlage
SV-8-0633
Aktenzeichen
30
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.                  Zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kreises Coesfeld in der

-           Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) und der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) sowie in der

-           Verbandsversammlung des Zweckverbandes “Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“

 

wird der Kreis Coesfeld ab dem 01.04.2012 statt von Landrat Püning von Kreisdirektor Gilbeau und im Verhinderungsfall von KOVR Bosman vertreten.

 

2.                  Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schienenpersonennahverkehrt (SPVN) Münsterland“ werden angewiesen, für einen Vorschlag, wonach ab dem 01.04.2012 statt Landrat Püning Kreisdirektor Gilbeau und im Verhinderungsfall statt Kreisdirektor Gilbeau KOVR Bosman den Zweckverband „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“ in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) vertreten wird, zu stimmen.

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 11.11.2009 bzw. 16.12.2009 gem. § 26 Abs. 5 S. 3 KrO NRW Landrat Püning als Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) und der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) bestellt.

 

Ferner wurde Landrat Püning zum Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schienenpersonennahverkehr (SPVN) Münsterland“ (ZVM) und im Verhinderungsfall Kreisdirektor Gilbeau bestellt.

 

Gem. § 6 Abs. 3 der Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) entsendet der ZVM 11 Vertreter in die Verbandsversammlung des NWL. Mit Beschluss vom 23.11.2009 wurde von der Verbandsversammlung ZVM Landrat Püning als Vertreter und Kreisdirektor Gilbeau als Stellvertreter in die Verbandsversammlung des NWL entsandt.

 

Im Rahmen der zum 01.04.2012 vorgesehenen Integration der RNVG in den ZVM schlägt Landrat Püning die Veränderung der Bestellung, wie sie im Beschlussvorschlag angegeben ist, vor.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen.

 

Diese Regelung ist als Teil der Gesamtregelung der gesetzlichen Vertretung des Kreises zu verstehen. Die gesetzliche Vertretung des Kreises obliegt grundsätzlich nach § 42 Buchstabe e) KrO NRW dem Landrat. Somit stellt § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW eine Ausnahmezuständigkeit zugunsten des Kreistages dar.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113 GO NRW für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entsprechend.

Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen.

 

Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des Kreises dazuzählen (§ 26 Abs. 5 Satz 3 KrO NRW).

 

Die Regelung gilt nicht nur dann, wenn der Kreis ein unmittelbares Bestellungsrecht hat, sondern auch bei der Einräumung eines Vorschlagsrechtes, das der eigentlichen formellen Bestellung vorangestellt ist. Welcher Art die Organisation ist, in der eine Mitgliedschaft des Kreises besteht, ist unerheblich.

 

 

II.  Lösung

Der Kreistag bestellt bzw. wählt auf Vorschlag des Landrates den Vertreter des Kreises zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in den Organisationen. Bei nur einem Vertreter ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, wenn durch die Teilnahme an Mitgliedschaftsversammlungen o.Ä. Reisekosten gezahlt werden müssen, wenn die Institutionen diese Kosten selber nicht zahlen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.