Beschlussvorschlag:
1)
Der Finanzaufwand wird grundsätzlich anerkannt.
2)
Zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes werden gem. §
83 Abs. 1 u. 3 GO NRW Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen überplanmäßig wie
folgt bereitgestellt:
a)
für die überplanmäßigen konsumtiven Aufwendungen: 800.000,00 €
b)
für die überplanmäßigen investiven Auszahlungen: 1.083.000,00 €.
Begründung:
I. u. II. Problem / Lösung:
Das Berufskolleg wurde im Jahr 1954
errichtet. Seit der Zeit wurde das Gebäude, trotz steigender Schülerzahlen und
einem gewachsenen Lehrerkollegium, nur unwesentlich verändert. Der
erforderliche Klassenraummehrbedarf konnte bisher durch Anmietung der
städtischen Jakobischule aufgefangen und abgedeckt werden.
Im Kreisausschuss am 05.10.2011 habe ich die
Entwicklung der Baukosten zum Westflügel dargestellt. Hierbei habe ich
mitgeteilt, dass ich davon ausgehe, dass die Umsetzung der Erweiterung des
Westflügels und die Umbauarbeiten im angrenzenden Verbindungsbau noch im Herbst
2011 begonnen und im Sommer 2012 abgeschlossen sein werden. Zusätzlich habe ich
darauf hingewiesen, dass für weitere erforderliche Maßnahmen im Ost- und
Südflügel des Gebäudes noch Planungen laufen.
Im Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2012
wurden nach dem Stand der Kenntnisse die vorläufigen Kostenschätzungen für
diese zusätzlichen Maßnahmen in die Haushaltsansätze und die mittelfristige
Finanzplanung übernommen. Unter Berücksichtigung der bereits in den Vorjahren
für den Westflügel bereitgestellten Haushaltsmittel ergab sich ein Finanzbedarf
von 3.745.000 €. Hiervon entfielen auf konsumtive Maßnahmen 2.600.000 € und auf
investive Maßnahmen 1.145.000 €.
In
Abstimmung mit dem Tragwerksplaner und dem Prüfer der Tragwerksplanung wurden
Rasteruntersuchungen für die altersgleichen, im Jahr 1954 errichteten
Gebäudeteile (West- und Südflügel einschl. Verbindungshalle,
sowie Ostflügel) durchgeführt. Auf Grund der Untersuchungsergebnisse wird es
von den Sonderingenieuren für zwingend notwendig erachtet, die statische
Ertüchtigung auch in den anderen Gebäudeteilen durchzuführen. Das
Sanierungskonzept und die sich daraus ergebenen Kostenentwicklungen wurden erst
nach dem Beschluss über die Haushaltssatzung 2012 bekannt.
Für das Sanierungskonzept errechnet sich bei
Fortschreibung der Kosten ein Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 5.667.200
€. Hiervon entfallen auf konsumtive Maßnahmen 3.436.200 € und investive
Maßnahmen 2.231.000 €. Dem Aufwand für konsumtive Maßnahmen stehen Mittel aus
der angesparten Schulpauschale nach dem Stand vom 31.12.2011 in Höhe von
2.100.000 € gegenüber. Es ist vorgesehen, den weiteren konsumtiven Finanzbedarf
ganz oder teilweise über die zukünftigen Schulpauschalen zu finanzieren.
Einzelheiten sind unter Berücksichtigung der verfügbaren Beträge im Rahmen der
Haushaltsberatungen 2013 zu entscheiden.
Der Differenzbetrag zu den bisher
veranschlagten Haushaltsmitteln in Höhe von 1.922.200 € (5.667.200 € -
3.745.000 €) verteilt sich auf konsumtive Aufwendungen in Höhe von 839.581,05 €
und investive Auszahlungen in Höhe von
1.082.618,95 €.
Neben den rein konstruktiven Abstützungen und
Verstärkungen sind u.a. die nachfolgenden Maßnahmen und die daraus
abzuleitenden Kosten als zusätzlich, überplanmäßig und unvorhersehbar
anzusehen:
-
Erneuerung der gesamten Heizungsanlage.
Durch zus.
Stahlkonstruktionen im Bereich der tragenden Außenwandkonstruktion muss die
gesamte senkrechte und waagerechte Heizungsverteilung erneuert werden.
-
Dies gilt ebenso für die Elektroverteilungen.
-
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der Betonfassaden, zusätzliche
Befestigungs-techniken der Vorsatzschalen an den Betonpfeilern.
-
zusätzliche Kosten für Umzüge und Anmietung der Schulcontainer.
Das ursprüngliche Vorhaben,
die Sanierung abschnittsweise auf- und auszubauen, konnte nach Vorlage der
Betonbeprobungen nicht umgesetzt werden, da für die Umbauarbeiten die
betroffenen Gebäudeabschnitte komplett entkernt werden müssen und damit die
gesamten Containerkapazitäten für die Bauzeit aller Bauabschnitte vorgehalten
werden müssen. Alternativer Schulraum konnte - trotz intensiver Bemühungen -
nicht zur Verfügung gestellt werden.
Um die Zielvorgaben technisch sicher zu stellen und
aus haftungsrechtlichen Gründen (ein Gewährleistungspflichtiger bei
Mangelansprüchen) soll bei bauabschnittsübergreifenden Einzelgewerken, wie z.B.
Heizungsinstallationen, Sanitärinstallationen, Elektrotechnik und Metallbau-
und Fassadenbauarbeiten der Leistungsumfang über alle 3 Bauabschnitte
gewerkespezifisch ausgeschrieben werden. Neben den aufgeführten technischen
Gründen sollen durch die gebündelte Ausschreibung in den Einzelgewerken
wirtschaftliche Vorteile gegenüber einer, nach Abschnitten gestaffelten
Ausschreibung erzielt werden.
Eine zeitverzögerte Bauausführung würde den
Schulbetrieb unnötig lange beeinträchtigen und die haftungsrechtlichen Risiken
bei der Bauausführung erhöhen. Darüber hinaus wäre aufgrund der Splittung des
Gesamtvorhabens in einzelne Bauabschnitte sowie aufgrund zu erwartenden
Preissteigerungen mit schlechteren Ausschreibungsergebnissen zu rechnen.
Insgesamt stellt sich das
Finanzierungskonzept für die Sanierung des
Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskollegs danach wie folgt dar:
Haushaltsjahr |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
gesamt |
konsumtiver
Ansatz |
0,00 |
0,00 |
600.000,00 |
1.200.000,00 |
800.000,00 |
2.600.00,00 |
konsumtiver
Bedarf |
0,00 |
0,00 |
1.400.000,00 |
2.036.200,00 |
0,00 |
3.436200,00 |
geplante Gegenfinanzierung durch angesparte
Schulpauschale |
0,00 |
0,00 |
600.000,00 |
800.000,00 |
0,00 |
1.400.000,00 |
Gegenfinanzierung
durch angesparte Schulpauschale Stand:
31.12.2011 |
0,00 |
0,00 |
1.400.000,00 |
700.000,00 zzgl.
lfd. Schulpauschale GFG 2013 |
|
|
investiver
Ansatz |
590.000,00 |
555.000,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
1.145.000,00 |
investiver
Bedarf |
34.320,04 |
118.102,70 |
2.078.577,26 |
0,00 |
0,00 |
2.231.000,00 |
Die für das Haushaltsjahr 2013 vorgesehenen Aufwandsermächtigungen sollen mit einem Teilbetrag von 800.000,00 € vorgezogen und überplanmäßig gem. § 83 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2012 bereitgestellt werden. Die Finanzierung soll aus der zunächst für das Haushaltsjahr 2013 vorgesehenen Auflösung der erhaltenen Anzahlungen aus der Schulpauschale erfolgen.
Die Zulässigkeit der überplanmäßigen investiven Auszahlungsermächtigung in Höhe von 1.083.000,00 € ergibt sich aus § 83 Abs. 3 GO NRW. Eine Kreditermächtigung ist im laufenden Haushaltsplan 2012 und in der mittelfristigen Finanzplanung nicht veranschlagt. Die Finanzierung soll daher im Wege eines Aktivtausches aus den liquiden Mitteln des Kassenbestandes erfolgen.
Die Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung gem. § 81 Abs. 1 u. 2 GO NRW ergibt sich hieraus nicht.
III. Alternativen
Getrennte Ausschreibung der einzelnen Bauabschnitte mit den in den vorhergehenden Ausführungen dargestellten Konsequenzen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 53 KrO NRW sowie § 26 Abs.1 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.