Betreff
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII - Antrag der L-O-M-P GmbH vom 16.05.2012
Vorlage
SV-8-0679
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die L-O-M-P GmbH wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Schreiben vom 16.05.2012 beantragt die L-O-M-P GmbH die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

Eine Anerkennung liegt hier bislang für den L-O-M-P e.V. vom 03.03.1998 vor. Eine Beschlussfassung erfolgte durch den Jugendhilfeausschuss am 08.09.1997 (s. SV-5-456).

 

Im Sommer 2011 wurde die Rechtsform des L-O-M-P e.V. auf eine GmbH erweitert. Diese wurde seitens des Finanzamtes als gemeinnütziger Träger vorläufig anerkannt.

Gründe für die Erweiterung auf eine GmbH waren die notwendige Minimierung des Haftungsrisikos der Vorstände sowie der Umstand, dass sich die Mitgliederzahl erheblich reduziert hat.

 

Gesellschaftszweck ist satzungsgemäß die Planung, Organisation und Ausgestaltung schulischer sowie außerschulischer (Betreuungs-) Angebote, insbesondere im Bereich der Offenen Ganztagsschule in Lüdinghausen.

 

II.  Lösung

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1.      Auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,

2.      gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.      aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4.      die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

Die L-O-M-P GmbH ist in der jetzigen Rechtsform zwar erst neu auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig, führt jedoch die Aufgaben des L-O-M-P e.V., welcher bereits seit dem 03.03.1998 unbefristet als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist, als gemeinnützige GmbH weiter.

 

Dem Jugendamt sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die angestrebte dauerhafte Anerkennung der L-O-M-P GmbH als Träger der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.

Es wird daher vorgeschlagen, die L-O-M-P GmbH als freien Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SBG VIII öffentlich und unbefristet anzuerkennen.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 75 SBG VIII in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Ziffer 1 AG-KJHG in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.