Betreff
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Weiterbildungsgesetz für den Bereich der Gemeinde Rosendahl
Vorlage
SV-8-0686
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird beauftragt, für den Kreis Coesfeld eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Coesfeld über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Weiterbildungsgesetz für den Bereich der Gemeinde Rosendahl zu schließen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Nach § 10 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz sind die Kreise für den Bereich der Gemeinden unter 25.000 Einwohnern verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, soweit nicht mehrere Gemeinden mit zusammen mindestens 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern diese Aufgabe nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gemeinsam wahrnehmen. Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Volkshochschulen sichergestellt.

 

Bislang bestand für den Kreis Coesfeld keine Pflicht, eine Volkshochschule zu errichten bzw. Aufgaben nach dem Weiterbildungsgesetz wahrzunehmen, weil eine flächendeckende Versorgung durch die drei bestehenden Volkshochschulen „Volkshochschule Coesfeld“ (Coesfeld, Billerbeck, Nottuln und Rosendahl), „Volkshochschule Dülmen – Haltern – Havixbeck“ und „Volkshochschulkreis Lüdinghausen (Ascheberg, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen und Senden) bestand. 

 

Die Gemeinde Rosendahl hat die mit der Stadt Coesfeld im Jahre 1975 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule zum 31.12.2011 gekündigt (s. Niederschrift – TOP 5 - über die Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport am 15.02.2012).

 

Mit Verfügung vom 12.03.2012 hat die Bezirksregierung Münster den Kreis Coesfeld unter Hinweise auf die Pflichtaufgabe um Mitteilung gebeten, wie die Grundversorgung im Gemeindegebiet Rosendahl künftig sichergestellt werden soll.

 

II.  Lösung

 

Die Angelegenheit wurde in verschiedenen Gesprächen mit der Stadt Coesfeld und der Bezirksregierung Münster erörtert. Bezogen auf die Gemeinde Rosendahl war die besondere Situation zu verzeichnen, dass in Abstimmung mit der Gemeinde wegen des Kursangebotes des katholischen Bildungswerkes in allen drei Ortsteilen und wegen der Entfernungsunterschiede zwischen den einzelnen Ortsteilen im Vergleich zu Fahrten nach Coesfeld keine Veranstaltungen der Volkshochschule Coesfeld auf dem Gebiet der Gemeinde Rosendahl durchgeführt wurden. Grundlage für die Kostenbeteiligung der Gemeinde Rosendahl war die Zahl der Hörerstunden der Teilnehmer aus der Gemeinde Rosendahl im Verhältnis zur gesamten Hörerstundenzahl der Volkshochschule Coesfeld.

 

Weiterer Aspekt in den Gesprächen war, dass sowohl bei Errichtung einer eigenen Volkshochschule durch den Kreis Coesfeld als auch bei Eintritt des Kreises anstelle der Gemeinde Rosendahl in die öffentliche-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Coesfeld die Erhebung einer Sonderkreisumlage nach § 56 Abs. 4 KrO von der Gemeinde Rosendahl nicht in Betracht kommt.

 

Im Ergebnis wurde der Stadt Coesfeld der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die der Genehmigung der Bezirksregierung Münster bedarf, zwischen dem Kreis Coesfeld und der Stadt Coesfeld mit folgenden Inhalten vorgeschlagen:

 

  1. Kreis Coesfeld ist verpflichtet, die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten für den Bereich der Gemeinde Rosendahl sicherzustellen.

 

  1. Die Stadt Coesfeld verpflichtet sich, diese Aufgabe für den Kreis Coesfeld durch die bestehende „Volkshochschule Coesfeld“ durchzuführen.

 

  1. Der Kreis Coesfeld beteiligt sich an den nicht gedeckten Kosten für Veranstaltungen, die auf dem Gebiet der Gemeinde Rosendahl stattfinden. Die Kostenbeteiligung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Kreis Coesfeld der Durchführung der Veranstaltung vorher zugestimmt hat. Unbeschadet dieser Regelung bleibt es der Volkshochschule Rosendahl unbenommen, Veranstaltungen auf dem Gemeindegebiet Rosendahl durchzuführen.

 

  1. Das Inkrafttreten der Vereinbarung bestimmt sich nach § 24 Abs.4 GkG (Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung).

 

  1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

 

Die Durchführung der Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Coesfeld auf der    Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kreis Coesfeld  führt nach den          derzeitigen Förderungsregelungen zu einem höheren Landeszuschuss in einer       Größenordnung von ca. 9.000 € jährlich (für 2012 anteilig).

 

 

III. Alternativen

 

Verwaltungsseitig werden keine Alternativlösungen vorgeschlagen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Für den Kreis Coesfeld entstehen nur Kosten, soweit nach Zustimmung durch den Kreis im Einzelfall Veranstaltungen der Volkshochschule Coesfeld auf dem Gebiet der Gemeinde Rosendahl durchgeführt werden.

 

Im Produkthaushalt 2012 sind keine Mittel für diesen Zweck veranschlagt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.