Beschlussvorschlag:
ohne
Begründung:
I. Problem
Den Mitgliedern des Kreistages ist über die aktuelle Haushaltsausführung zum Stand 31.08.2012 zu berichten.
Der Landtag NRW hat in seiner Plenarsitzung
am 13.09.2012 in 2. Lesung das Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und
anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz – UmlGenehmG) verabschiedet. Mit
diesem Gesetz sollen die haushaltsrechtlichen Regelungen über die
Umlageerhebung an die örtlichen Bedürfnisse angepasst und die Aufsichtsbehörden
gestärkt werden. Es wird die Genehmigungspflicht des Umlagesatzes der Kreisumlage,
der Landschaftsumlage und der Umlage des Regionalverbandes Ruhr eingeführt.
Ferner wird die Erhebung einer Sonderumlage sowie deren
Genehmigungsbedürftigkeit geregelt und die Verpflichtung der Umlageverbände zur
Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes festgeschrieben. Das UmlGenehmG
soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Die Vorschriften sind
erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.
Mit dem UmlGenehmG wird u.a. die Abrechnung
der Jugendamtsumlage eingeführt. § 56 Abs. 5 KrO NRW wird dahingehend ergänzt,
dass Differenzen zwischen Plan und Ergebnis im übernächsten Jahr ausgeglichen
werden können. Nach der Übergangsregelung in Artikel 4 des UmlGenehmG darf die
gesonderte Abrechnung nach § 56 Abs. 5 KrO NRW bereits für die Haushaltsjahre
2011 und 2012 erfolgen, sofern die Beteiligten der Abrechnung zustimmen.
II. Lösung
Die Berichterstattung erfolgt wie in den letzten Finanzberichten auf Produktgruppenebene.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich auf Grund der Haushaltsentwicklung für die Gesamtergebnisrechnung eine voraussichtliche erhebliche Verbesserung von 4.583.652 € abzeichnet. Diese reduziert das bereits geplante Haushaltsdefizit von 2.176.047 €. Im Ergebnis ist somit von einem voraussichtlichen Jahresüberschuss von 2.407.605 € auszugehen.
Nach dem UmlGenehmG, das in Kürze in Kraft treten soll, darf eine gesonderte Abrechnung der Jugendamtsumlage bereits für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 erfolgen, sofern die Beteiligten der Abrechnung zustimmen. Soweit diese Zustimmung erteilt wird, wäre im Jahresabschluss 2012 in Höhe der Überdeckung ein entsprechender Betrag zu passivieren. Um diesen Betrag würde sich dann die zum 31.12.2012 prognostizierte Verbesserung reduzieren. Nach Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage müssten zur Deckung des Haushaltsausgleiches 2012 dann noch 82.964 € aus der Allgemeinen Rücklage in Anspruch genommen werden
Das Ergebnis der Haushaltsentwicklung 2012, insbesondere im Bereich des Jugendamtes, kann bis zum Jahresende durchaus noch - von bisher noch nicht bekannten Ereignissen – beeinflusst werden.
Weitere Details zur Entwicklung der einzelnen Budgets sind dem beigefügten Finanzbericht zu entnehmen.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Auswirkungen können sich in dem Umfang ergeben, wie Abweichungen von den Festlegungen der Haushaltssatzung und des Produkthaushaltes prognostiziert werden.
Aufgrund der allgemeinen Finanzlage und des zu erwartenden Fehlbetrags für 2012 hat der Kämmerer mit Verfügung vom 23.01.2012 zunächst nur 80 v. H. der konsumtiven Haushaltsermächtigungen des Haushaltsplanes 2012 zur Bewirtschaftung freigegeben. Ausgenommen sind sämtliche Aufwandsermächtigungen, die auf Grund bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen uneingeschränkt zu leisten sind. Diese Bewirtschaftungsbestimmung stellt keine haushaltswirtschaftliche Sperre im Sinne von § 24 GemHVO NRW dar.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. g) KrO NRW.