Beschlussvorschlag:
Ohne
Der Bericht wird zur Kenntnis genommen
Begründung:
Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechtes
vom 24.02.2012 ( neu: Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) ist am 01.06.2012 in
Kraft getreten. Anlass der Gesetzesnovellierung war die notwendige Umsetzung
der europäischen Richtlinie 2008/98/EG; die Reaktion auf die neuere
Rechtsprechung (Altpapierurteil/ gewerbliche Sammlungen) und die Harmonisierung
mit weiteren rechtlichen Vorgaben (BImSchG).
Im Bereich des Geltungsbereiches des Gesetzes ergibt sich eine
wesentliche Änderung in der abfallrechtlichen Bewertung von Gülle und
Gärresten. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG unterliegen tierische Nebenprodukte dann
den abfallrechtlichen Vorschriften, wenn sie zur Verwendung in einer Biogas-
oder Kompostierungsanlage bestimmt sind.
Des Weiteren stellt das Gesetz klar, dass Stroh und andere natürliche
und nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der
Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer entsprechenden
Biomasse durch Verfahren und Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht
schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden, nicht den
abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Landschaftspflegematerialien
unterfallen ebenfalls nicht den abfallrechtlichen Vorschriften, sofern es sich
um natürliche, nicht gefährliche Hölzer handelt, die in ihrer stofflichen
Beschaffenheit den Hölzern aus der Forstwirtschaft vergleichbar sind.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz modifiziert ferner den Abfallbegriff (§
3 KrWG). Anstelle von „beweglichen Sachen“ sind Abfälle nunmehr „Stoffe und
Gegenstände“, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder muss.
Weitere Begriffsbestimmungen sind konkretisiert bzw. neu eingeführt
worden. Dies sind beispielhaft:
- Sammler (zuvor Einsammler) (§ 3 Abs.
10 KrWG)
- Beförderer (zuvor Transporteur) (§3
Abs. 11 KrWG)
- Händler und Makler (zuvor Vermittler)
(§3 Abs. 12, 13 KrWG)
- Abfallbewirtschaftung (umfasst die
Bereitstellung, Überlassung, Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen, Überwachung, Nachsorge,..) (§ 3 Abs. 14 KrWG)
- Gewerbliche Sammlung; gemeinnützige
Sammlung (§ 3 Abs. 15 – 18 KrWG)
- Vermeidung und Verwertung (§ 3 Abs.
19, 20 ff. KrWG)
- Abfallhierarchie (Einführung einer
fünfstufigen Rangfolge durch weitere Ausdifferenzierung der Verwertungsstufen)
(§ 6 KrWG)
- Einführung von
Getrennthaltungspflichten ab dem 01.01.2015; hier insbesondere für Bioabfälle
(§ 11 Abs. 1 KrWG), Papier, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle sowie das Verbot
der Vermischung oder Verdünnung von Abfällen.
Weitere Neuerungen/ Konkretisierungen ergeben sich aus § 4 KrWG
(Nebenprodukte) und § 5 KrWG (Ende der Abfalleigenschaft).
Zur Beurteilung eines Stoffes als Nebenprodukt müssen kumulativ 4
Voraussetzungen vorliegen.
Es muss sichergestellt sein:
-
dass der
Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird;
-
eine
weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung
für den Stoff oder Gegenstand nicht erforderlich ist,
-
der
Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses
erzeugt worden ist und
-
die
weitere Verwendung rechtmäßig erfolgt. Hierbei sind insbesondere die Produkt-,
Umwelt- und Gesundheitsanforderungen zu berücksichtigen. Der Einsatz darf nicht
zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen.
Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn ein
Verwertungsprozess durchlaufen wurde. Neben dem Verwertungsprozess sind weitere
Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Der Stoff oder Gegenstand muss für
bestimmte Zwecke verwendet werden; es muss ein Markt bzw. eine Nachfrage
bestehen, er muss für die jeweiligen Zweckbestimmungen die technischen
Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen erfüllen.
Des Weiteren darf die Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen
auf Mensch und Umwelt führen.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Bestimmungen zum Nebenprodukt und
zum Ende der Abfalleigenschaft als Ausnahme zum Abfallbegriff eng auszulegen
sind.
Die Überlassungspflichten, die insbesondere im Rahmen gewerblicher
Sammlungen im Vorfeld des Gesetzes sehr kontrovers diskutiert wurden, sind im
Gesetzestext klargestellt worden. Auch nach der jetzigen Gesetzesformulierung
sind gewerbliche Sammlungen möglich, wenn der Sammlung keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Interessensabwägung/ -prüfung
erfolgt im Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG und muss den dort formulierten
Anforderungen genügen. Dies bedeutet, dass gewerbliche/ gemeinnützige
Sammlungen generell anzuzeigen sind. Die Anzeigen sind drei Monate vor Beginn
der Sammlung bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde einzureichen. Geprüft werden
in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden u.a. Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung, die
Verwertungswege, die Fach- und Sachkunde, etc. Die Zustimmung wird befristet
erteilt; in der Regel auf max. drei Jahre. Anzumerken ist hierbei, dass die
Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten nach den Vorschriften des Elektro-
und Elektronikgesetzes zur Entsorgung ausschließlich über den öffentlich- rechtlichen
Entsorgungsträger bzw. über den
Vertreiber/ Händler oder Hersteller erfolgen kann.
Neben den vorgenannten Anzeigen nach § 18 KrWG müssen Sammler,
Beförderer, Händler und Makler eine Anzeige nach § 53 KrWG bzw. bei
gefährlichen Abfällen eine Genehmigung nach § 54 KrWG beantragen. Im Rahmen der
Anzeige/ Genehmigung wird die berufliche Tätigkeit des Unternehmens angezeigt;
im Gegensatz dazu umfasst die Anzeige nach § 18 KrWG die jeweilige konkrete
Sammelaktivität. Sammler und Beförderer von Abfällen im Zusammenhang mit
wirtschaftlichen Unternehmen (z.B. Bauunternehmer, Anstreicher) müssen eine
Anzeige bzw. Genehmigung nach § 53/ 54 KrWG ab dem 01.06.2014 einholen.
Bisher erkennbare Auswirkungen auf den Kreis Coesfeld:
1.
Anzeigen
für gewerbliche/ gemeinnützige Sammlungen:
Im Kreis Coesfeld sind zwischenzeitlich
Anzeigen für 18 gewerbliche und 20 gemeinnützige Sammlungen –hier insbesondere
für Alttextilien - eingegangen.
Anzeigen zu bestehenden Schrottsammlungen
sind bis zum Stichtag 31.08.2012 nicht eingegangen, so dass seit diesem
Stichtag gleichwohl durchgeführte gewerbliche Schrottsammlungen gegen das
geltende Recht verstoßen.
Nach hiesiger Einschätzung und Auswertung der
bisher vorgelegten Anzeigen zeigt sich, dass die Sammler (gewerblich/
gemeinnützig) die Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen in der Regel
nicht erfüllen, da die Angaben zu unkonkret, widersprüchlich bzw. unvollständig
sind. Festzustellen ist, dass die Anzeigenprüfung in nicht unerheblichen Umfang
personelle Ressourcen bindet, da die Antragsteller als auch die Städte und
Gemeinden einen erheblichen Informationsbedarf über die rechtlichen
Rahmenbedingungen haben - hier insbesondere die gewerblichen Schrottsammler,
die soweit möglich über die geltende Rechtslage zwischenzeitlich informiert
worden sind.
2.
Beurteilung
von Gärsubstrat und Gülle
Die Frage der abfallwirtschaftlichen Beurteilung
von Gülle und Gärresten als Abfall und die damit verbundenen Konsequenzen für
die Anlagenbetreiber/ Anlieferer sind noch nicht abschließend geklärt. Aus der
Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass nach den Vorstellungen des
Bundesrates für den Vollzug eine Handlungsanleitung erarbeitet werden sollte,
die immer noch nicht vorliegt. Offene Fragen sind zum Beispiel:
o
Auswirkungen
der abfallrechtlichen Einstufung auf die genehmigungsrechtlichen Anforderungen
(BImSchG)?
o
Anforderungen
aus der Anzeige-/ Genehmigungspflicht des Sammlers, Beförderers?
o
Nachweis
der Verwertung; Zuständigkeit für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen
Verwertung (Untere Abfallwirtschaftsbehörde/ Landwirtschaftskammer?)
o
Sicherheitsleistungen?
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass im Vollzug des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes noch viele offene Fragen bestehen und hier zur
Vereinheitlichung des Vollzugs entsprechende Handlungsanleitungen seitens des
Bundes / Landes kurzfristig zu erarbeiten sind. Die personellen Auswirkungen
zum Vollzug zeigen tendenziell einen erhöhten Personalbedarf im Bereich der
Anzeigen/ Genehmigungen als auch im Bereich der Überwachung auf.